Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der VwV Schulsport
Vom 28. September 2020
Die VwV Schulsport vom 10. Dezember 2014 (MBl. SMK 2015 S. 3), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385), wird wie folgt geändert:
I.
- 1.
- Ziffer II wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden die Wörter „An jeder Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur (SBA) ist“ durch die Wörter „Am Landesamt für Schule und Bildung ist an den Standorten Bautzen, Chemnitz, Dresden, Leipzig und Zwickau jeweils“ ersetzt.
- b)
- Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- „b)
- durch das Landesamt für Schule und Bildung: jeweils ein Sportbeauftragter für die Standorte Bautzen, Chemnitz, Dresden, Leipzig und Zwickau sowie nach Bedarf weitere Regionalbeauftragte.“
- 2.
- In Ziffer III werden ersetzt:
- a)
- in Nummer 1 Satz 2 die Wörter „Die SBA“ durch die Wörter „Das Landesamt für Schule und Bildung“,
- b)
- in Nummer 1 Satz 3 und Nummer 3 Satz 3 die Wörter „die SBA“ jeweils durch die Wörter „das Landesamt für Schule und Bildung“ und
- c)
- in Nummer 2 Satz 4 die Wörter „der SBA“ durch die Wörter „dem Landesamt für Schule und Bildung“.
- 3.
- In Ziffer IV Nummer 1, 2 Satz 3 2. Spiegelstrich, Ziffer IV Nummer 6 und Ziffer V Nummer 1 wird das Wort „beziehungsweise“ jeweils durch das Wort „oder“ ersetzt.
- 4.
- Ziffer V wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 4 werden die Wörter „, die Bestandteil der Handreichung zum Umgang mit Befreiungsempfehlungen für die Teilnahme am Sportunterricht ist,“ gestrichen.
- bb)
- In Satz 8 werden die Wörter „erhalten vom“ durch die Wörter „übergeben dem“ ersetzt.
- b)
- Nummer 3 wird wie folgt neu gefasst:
- „3.
- Schülern der Sekundarstufe II, die gemäß § 40 Absatz 3 Satz 3 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 288) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder § 38 Absatz 3 der Schulordnung Berufliche Gymnasien in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1998 (SächsGVBl. 1999 S. 16, 130), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 531) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ein anderes Grundkursfach belegen, müssen sich nach einmaliger Vorstellung am Ende der Sekundarstufe I nicht erneut beim Kinder- und Jugendärztlichen Dienst vorstellen.“
- 5.
- Nach Ziffer V wird folgende Ziffer VI eingefügt:
- „VI.
Übergangsregelung aufgrund der Corona-Pandemie für die Aktualisierung von Nachweisen - Soweit aufgrund der Corona-Pandemie die Aktualisierung der notwendigen Qualifikationsnachweise, einschließlich Rettungsschwimmerabzeichen, sowie Nachweise der Aus- und Fortbildung nach Ziffer III Nummern 3 und 4 und Ziffer IV Nummern 5 bis 7 nicht fristgerecht erfolgen können, wird für deren Aktualisierung ein Übergangszeitraum bis zum 31. Juli 2021 zugelassen.“
- 6.
- Die bisherige Ziffer VI wird Ziffer VII.
II.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung zum 18. März 2020 in Kraft.
Dresden, den 28. September 2020
Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz