Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur vorläufigen Haushalts-
und Wirtschaftsführung 2021
(VwV vorl. HWiF 2021)

Az: 22-H1200/292/1-2020/65616

Vom 11. Dezember 2020

Gemäß § 5 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, wird zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2021 folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

Gemäß Artikel 93 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 243), die durch das Gesetz vom 11. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 502) geändert worden ist, soll der Haushaltsplan vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt werden. Die Feststellung des Haushaltsplans 2021/2022 wird jedoch nicht vor Beginn des Haushaltsjahres 2021 erfolgen. In der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2021/2022 erfolgt die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel deshalb auf der Grundlage des Artikels 98 der Verfassung des Freistaates Sachsen sowie den nachfolgenden Regelungen.

I.
Rechtliche Grundlagen für die vorläufige
Haushalts- und Wirtschaftsführung 2021

1.
Artikel 98 der Verfassung des Freistaates Sachsen
1.1
Ermächtigungen und Zuständigkeit

(1) Die Bewirtschaftung der Ausgaben in der Zeit der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung erfolgt gemäß Artikel 98 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen. Danach können Ausgaben geleistet werden, die nötig sind, um

a)
gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
b)
die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Freistaats zu erfüllen,
c)
Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.

(2) Die Zuständigkeit für die Auslegung und Anwendung des Artikels 98 der Verfassung des Freistaates Sachsen im konkreten Einzelfall liegt allein bei den Ressorts. Die Verantwortung des jeweiligen Ressorts entspricht auch der Systematik der Verfassung, die in Artikel 63 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen das Ressortprinzip festlegt. Die Sächsische Haushaltsordnung folgt dieser Systematik indem sie die Zuständigkeit für die Ausführung des Haushalts dem Beauftragten für den Haushalt zuordnet (§ 9 Absatz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung). Bei allen Einzelentscheidungen verbleibt die Beurteilung des Artikels 98 der Verfassung des Freistaates Sachsen in der Verantwortung des Bewirtschafters. Die Möglichkeit, im Rahmen der Verwaltungsvorschrift zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung 2021 Festlegungen für Gebiete, auf denen das Staatsministerium der Finanzen die allgemeine Federführung hat, zu treffen, bleibt davon unberührt.

1.2
Erläuterungen zu Artikel 98 der Verfassung des Freistaates Sachsen
1.2.1
Nötigkeit

Die Leistung von Ausgaben wird als nötig eingeschätzt, wenn sie zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet, sowie sachlich notwendig und zeitlich unaufschiebbar sind. Die Ausgaben müssen dabei durch einen der Zwecke gedeckt sein, die in Artikel 98 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen aufgezählt sind, und ohne die Ausgaben würde einer der dort vorausgesetzten öffentlichen Zwecke verletzt werden.

Unaufschiebbar sind Ausgaben, wenn sie bis zur Verabschiedung des Haushaltsgesetzes 2021/2022 nicht zurückgestellt werden können.

1.2.2
Erhaltung gesetzlich bestehender Einrichtungen

(1) Als gesetzlich bestehende Einrichtungen sind alle Behörden, Dienststellen, Institute, Anstalten etc. zu verstehen, die rechtmäßig und ordnungsgemäß errichtet wurden und ganz oder teilweise aus dem Staatshaushalt zu finanzieren sind. Dabei dürfen die Ausgaben, die zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs erforderlich sind, geleistet werden. Beurteilungsmaßstab hierfür sind die Ausgaben, die für die jeweilige Einrichtung 2020 geleistet wurden. Sofern im maßgeblichen Entwurf des Haushaltsplans 2021 niedrigere Ansätze veranschlagt sind, gelten diese als Beurteilungsmaßstab.

(2) Die Schaffung neuer Einrichtungen ist nicht zulässig, es sei denn, es besteht eine rechtliche Verpflichtung.

1.2.3
Durchführung gesetzlich beschlossener Maßnahmen

Zu den Ausgaben zur Durchführung gesetzlich beschlossener Maßnahmen rechnen auch die Ausgaben, die dem Grunde nach gesetzlich vorgesehen, der Höhe nach aber noch unbestimmt sind.

1.2.4
Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen

Ausgaben zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen sind nach dem Grundsatz der Vertragstreue in jedem Fall zu leisten. Dabei müssen die rechtlichen Verpflichtungen vor Beginn der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung eingegangen worden sein.

Insoweit Artikel 98 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen zur Leistung von Ausgaben ermächtigt, können auch während der vorläufigen Haushaltsführung rechtsgeschäftliche Verpflichtungen für das laufende Haushaltsjahr eingegangen werden.

1.2.5
Fortsetzung von Bauten, Beschaffungen und sonstigen Leistungen

(1) Unter Bauten und Beschaffungen sind große und kleine Baumaßnahmen sowie größere Beschaffungen im Sinne von § 24 der Sächsischen Haushaltsordnung zu verstehen. Ausgaben dürfen nur geleistet werden, wenn die Maßnahme vor Beginn der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung begonnen wurde. Dabei gilt eine Baumaßnahme als begonnen, wenn

es sich um ein Realisierungsvorhaben (staatl. Hochbau) gemäß dem maßgeblichen Entwurf des Haushaltsplans 2021 handelt oder
der Bau- beziehungsweise Beschaffungsauftrag vor Beginn der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung ausgelöst wurde oder
eine rechtliche Bindung hinsichtlich des Beginns der Baumaßnahme in der Hauptsache (staatl. Hochbau: Ausschreibung im Bereich der Kostengruppen 200 bis 500 nach DIN 276) eingegangen wurde. Vorbereitungsmaßnahmen (staatl. Hochbau: Kostengruppe 700 nach DIN 276) gelten dagegen nicht als Beginn in diesem Sinne.

(2) Ausgaben für sonstige Leistungen sind zulässig, sofern sie der Fortsetzung bereits begonnener Maßnahmen dienen.

(3) Voraussetzung für Fortsetzungen ist, dass für diese Zwecke durch den Haushaltsplan 2020 bereits Beträge bewilligt wurden und für deren weitere Finanzierung im maßgeblichen Entwurf des Haushaltsplans 2021 eine entsprechende Ausgabeermächtigung vorgesehen ist.

1.2.6
weitere Gewährung von Beihilfen für Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen

(1) Unter Beihilfen sind insbesondere Zuwendungen im Sinne der §§ 23, 44 der Sächsischen Haushaltsordnung zu verstehen. Bereits bewilligte Maßnahmen können fortgesetzt werden. Zu den Voraussetzungen vergleiche Nummer 1.2.5 Absatz 3.

(2) Im Rahmen der Fortsetzung von Förderprogrammen ist im Einzelfall auch die Bewilligung von neuen Einzelprojekten möglich.

Die Einordnung eines Einzelfalls in den Rahmen einer Fortsetzung von Förderprogrammen kann bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erfolgen:

a)
die Fördervoraussetzungen des Programms im maßgeblichen Entwurf des Haushaltsplans 2021 gelten ohne Inhalts- und Leistungsausweitungen/-änderungen gegenüber dem Haushaltsjahr 2020 fort und
b)
im maßgeblichen Entwurf des Haushaltsplans 2021 ist eine entsprechende Ausgabeermächtigung vorgesehen.
c)
Weiteres Indiz für eine Fortführungsmaßnahme kann der erkennbare Wille des Haushaltsgesetzgebers zur Durchführung der Maßnahme sein, insbesondere:
durch im abgelaufenen Haushaltsjahr ausgebrachte Verpflichtungsermächtigungen oder
dieser Wille ist nicht an Bedingungen geknüpft, die eine erneute Veranschlagung betreffen könnten (zum Beispiel Evaluationsgutachten) oder
sonstige Befassungen politischer Gremien geben keinen Anlass zu Zweifeln am diesbezüglichen Willen des Haushaltsgesetzgebers (zum Beispiel qualifizierte Sperren, Aussagen in Koalitionsvereinbarungen).

(3) Absatz 2 gilt grundsätzlich auch für sonstige Leistungen, wie beispielsweise gewährte Zuweisungen an Staatsbetriebe, die nicht im förmlichen Zuwendungsverfahren gewährt werden.

(4) Die Bewilligung von Projekten, die auf einer in 2021 beabsichtigten Erweiterung von Fördertatbeständen beruht, ist nicht zulässig.

(5) Institutionelle Förderung umfasst nur die notwendige Finanzierung im bisherigen Umfang für Personal und Ausstattung. Neue institutionelle Förderungen sind nicht gestattet.

2.
Artikel 96 der Verfassung des Freistaates Sachsen

Die Anwendung des Artikels 96 der Verfassung des Freistaates Sachsen (über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen) ist durch Artikel 98 der Verfassung des Freistaates Sachsen nicht ausgeschlossen. Allerdings ist hier – im Gegensatz zu Anwendung beziehungsweise Auslegung des Artikels 98 der Verfassung des Freistaates Sachsen – die Einwilligung des Staatsministers der Finanzen und gegebenenfalls die Genehmigung des Landtages erforderlich.

3.
§ 34 Absatz 1 Sächsische Haushaltsordnung

Gemäß § 34 Absatz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung sind Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben, unabhängig davon, ob diese im maßgeblichen Entwurf des Haushaltsplans 2021 nach Art und Höhe veranschlagt sind.

4.
§ 45 Absatz 1 Sächsische Haushaltsordnung

Die nach § 45 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung weiter geltenden, nicht in Anspruch genommenen Verpflichtungsermächtigungen des abgelaufenen Haushaltsplans dürfen nach Maßgabe der im Haushaltsplan 2019/2020 angegebenen Jahresfälligkeiten für die Jahre ab 2022 in Anspruch genommen werden. Bei der Inanspruchnahme ist darauf zu achten, dass bei der betreffenden Haushaltsstelle im maßgeblichen Entwurf des Haushaltsplans 2021 eine Verpflichtungsermächtigung 2021 mit der Fälligkeit 2022 beziehungsweise 2022 ff. ausgebracht ist.

Nicht in Anspruch genommene über- und außerplanmäßige sowie zusätzlich bewilligte Verpflichtungsermächtigungen aus dem Haushaltsjahr 2020 sind zum 31. Dezember 2020 verfallen.

5.
§ 45 Absatz 2 Sächsische Haushaltsordnung

Die aus dem Haushaltsjahr 2020 in das Haushaltsjahr 2021 übertragenen Ausgabereste unterliegen nicht den Beschränkungen des Artikel 98 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen und damit auch nicht dieser Verwaltungsvorschrift.

II.
Bewirtschaftungsregeln des Staatsministeriums der Finanzen

1.
Höhe der verfügbaren Ausgabemittel

(1) Die Ansätze und Haushaltsstrukturen des Entwurfs des Haushaltsplans 2021, Stand 8. Dezember 2020, bilden die maßgebliche Grundlage der vorläufigen Haushaltsführung 2021.

(2) Die auf der Grundlage des Artikels 98 der Verfassung des Freistaates Sachsen zu leistenden Ausgaben beziehungsweise das Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben werden der Höhe nach wie folgt begrenzt:

a)
40 Prozent für die Leistung von Ausgaben im Haushaltsjahr 2021 für die Hauptgruppen 5 und 6,
b)
70 Prozent für das Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben im Haushaltsjahr 2021 für die Hauptgruppen 5 und 6,
c)
80 Prozent für die Leistung von Ausgaben und das Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben im Haushaltsjahr 2021 für die Hauptgruppen 4, 7 und 8.

Dabei ist zu beachten, dass die Begrenzungen nicht schematisch ausgeschöpft, sondern nur im Rahmen der Ermächtigung des Artikels 98 der Verfassung des Freistaates Sachsen bewirtschaftet werden dürfen.

(3) Die Beschränkungen gelten nicht bei Erfüllung von Rechtsverpflichtungen.

(4) Ausgaben, die vollständig aus zweckgebundenen Zuweisungen oder Zuschüssen Dritter finanziert werden, dürfen bis zur Höhe der tatsächlichen eingegangenen Einnahmen unter Abzug etwaiger Vorgriffe aus dem Vorjahr geleistet werden. Vorfinanzierungen werden in Höhe von 50 Prozent der im Haushaltsjahr erwarteten zweckgebundenen Einnahmen zugelassen.

(5) Die im maßgeblichen Entwurf des Haushaltsplans 2021 enthaltenen Kopplungsvermerke sind zu beachten. Vorfinanzierungen werden in Höhe von 50 Prozent der im Haushaltsjahr erwarteten Einnahmen zugelassen.

(6) Die in den §§ 9 und 11 des Haushaltsgesetzes 2019/2020 vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 766), das durch das Gesetz vom 9. April 2020 (SächsGVBl. S. 161) geändert worden ist, enthaltenen Deckungsfähigkeiten sowie Deckungsfähigkeiten, welche bereits im Haushaltsplan 2020 sowie unverändert im maßgeblichen Entwurf des Haushaltsplans 2021 enthalten sind, dürfen in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus im maßgeblichen Entwurf des Haushaltsplans 2021 neu aufgenommene Deckungsfähigkeiten sind unbeachtlich und dürfen nicht in Anspruch genommen werden. In Fällen des Satzes 1 gelten die Begrenzungen nach Absatz 2 für den jeweiligen Deckungskreis.

2.
Bewirtschaftung von Stellen

(1) Bewirtschaftet werden können grundsätzlich die Stellen, die sowohl im Stellenplan des Haushaltsplans 2019/2020 als auch im Stellenplan des maßgeblichen Entwurfs des Haushaltsplans 2021 enthalten sind.

(2) Stellenplanänderungen und Ausnahmen zur Stellenbesetzung, denen im Haushaltsvollzug des Doppelhaushalts 2019/2020 vom Staatsministerium der Finanzen zugestimmt wurde, gelten für die Zeit der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung fort, soweit diese Vollzugsmaßnahmen in den Stellenplan des maßgeblichen Entwurfs des Haushaltsplans 2021 übernommen wurden. Dies gilt auch für im Vollzug ausgebrachte Leerstellen und Abordnungsleerstellen.

(3) Im Stellenplan des maßgeblichen Entwurfs des Haushaltsplans 2021 über Absatz 2 hinaus neu ausgebrachte Planstellen und andere Stellen dürfen erst nach Verkündung des Haushaltsgesetzes 2021/2022 in Anspruch genommen werden.

(4) Neue Stellen können nur unter der Voraussetzung des § 7a Haushaltsgesetz 2019/2020 in Anspruch genommen beziehungsweise geschaffen werden.

(5) Planstellen und andere Stellen, die im maßgeblichen Entwurf des Haushaltsplans 2021 nicht mehr ausgebracht sind, dürfen nicht besetzt werden.

3.
Sonstige Personalmaßnahmen

Als Grundlage für Personalmaßnahmen, die das Personal betrifft, das nicht vom Stellenplan erfasst wird (§ 7 des Haushaltsgesetzes 2019/2020), kann Artikel 98 Absatz 1 Nummer 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen herangezogen werden. Die Ausführungen unter Ziffer I Nummer 1.2.5 und 1.2.6 gelten entsprechend.

4.
Einsparung von nicht veranschlagten Ausgaben

Die im Rahmen der vorläufigen Bewirtschaftung entstandenen Ausgaben, die die Ansätze des durch das Haushaltsgesetz 2021/2022 festgestellten Haushaltsplans 2021 überschreiten, sind im jeweiligen Einzelplan einzusparen.

5.
Buchung von Einnahmen und Ausgaben, Anrechnung der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen auf die Ansätze 2021

(1) Einnahmen und Ausgaben sind ab dem 1. Januar 2021 bei den im maßgeblichen Entwurf des Haushaltsplans 2021 ausgebrachten Haushaltsstellen zu buchen.

(2) Da das Haushaltsgesetz 2021/2022 mit dem Haushaltsplan 2021 rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft tritt, werden die seither fehlenden Ausgabeermächtigungen durch den festgestellten Haushaltsplan nachträglich ersetzt. Die bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes geleisteten Ausgaben und in Anspruch genommenen Verpflichtungsermächtigungen werden auf das Haushaltsjahr 2021 angerechnet. Damit werden die während der Zeit der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung geleisteten Ausgaben und eingegangenen Verpflichtungen nachträglich zu „planmäßigen“ Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, soweit sie im Haushaltsplan 2021 veranschlagt sind.

Andernfalls sind diese in der Haushaltsrechnung als Haushaltsüberschreitung im Sinne von Artikel 98 der Verfassung des Freistaates Sachsen nachzuweisen.

6.
Staatsbetriebe und Sondervermögen gemäß § 26 Sächsische Haushaltsordnung

(1) Die VwV vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung 2021 gilt für Staatsbetriebe entsprechend.

(2) Zuführungen an und Ablieferungen aus Sondervermögen unterliegen den Regeln zur vorläufigen Haushaltsführung, nicht aber die Bewirtschaftung der Sondervermögen als solche.

7.
Ausnahmen

Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen kann innerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens für die unter Ziffer II Nummer 1 getroffenen Regelungen Ausnahmen zulassen. Die Anträge sind hinreichend begründet an die jeweiligen Spiegelreferate zu richten.

8.
Anwendung von Verwaltungsvorschriften

Bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2021/2022 gelten die Nummern 1.3, 2.3, 3.1, 3.2, 3.3, 5 und 6 der VwV Haushalts- und Wirtschaftsführung 2019/2020 entsprechend weiter.

Die Meldung zum Stichtag 1. Januar 2021 ist der Stellenanzahl 2020 laut Haushaltsplan 2019/2020 gegenüberzustellen.

Abweichend zu Nummer 3.1.1 VwV Haushalts- und Wirtschaftsführung 2019/2020 ist für die Schulkapitel 05 35 bis 05 39 getrennt nach Kapiteln zu melden:

a)
Ist-Besetzung der Stellenpläne unter Angabe der Inanspruchnahme
des Kapitelvermerks bei 05 02 letzter Absatz,
der Kapitelvermerke bei 05 35 bis 05 39 Nummer 1 bis 4 und Nummer 6,
b)
Umfang der Leerstellen wegen Ausübung eines Abgeordnetenmandats (§7d Absatz 2 des Haushaltsgesetzes 2019/2020); Elternzeit (§ 7d Absatz 3 des Haushaltsgesetzes 2019/2020); Rente auf Zeit wegen voller Erwerbsminderung (§ 7d Absatz 4 des Haushaltsgesetzes 2019/2020); Fälle des § 50 Absatz 5 und 6 der Sächsischen Haushaltsordnung beziehungsweise Fälle des Verzichts auf die Ausbringung einer Leerstelle (§ 7d Absatz 8 des Haushaltsgesetzes 2019/2020),
c)
Umfang des freien Stellengehalts nach § 7c Absatz 2 des Haushaltsgesetzes 2019/2020,
d)
Umfang des Mutterschutzes/mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes, soweit nicht unter Buchstabe b erfasst.

III.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Sie tritt mit Verkündung des Haushaltsgesetzes 2021/2022 außer Kraft.

Dresden, den 11. Dezember 2020

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann