Vierte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Änderung
der Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus
(Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung – SächsCoronaQuarVO)

Vom 8. Januar 2021

(berichtigt vom 12. Januar 2021 [SächsABl. S. 32])

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie mit § 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I. S. 2397) geändert, § 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst und § 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I. S. 2397) eingefügt worden ist und aufgrund des § 36 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes der durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I. S. 2397) geändert worden ist sowie jeweils in Verbindung mit § 7 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der durch die Verordnung vom 13. März 2020 (SächsGVBl. S. 82) geändert worden ist, verordnet das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

Artikel 1
Änderung
der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung

§ 3 Absatz 2 der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung vom 30. Oktober 2020 (SächsGVBl. S. 562), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 748b) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Nummer 1 werden folgende Nummern eingefügt:
„2.
Personen, die über eine den Anforderungen des § 22 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes entsprechende Impfdokumentation über eine mindestens 14 Tage vor Einreise vollständig abgeschlossene Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen,
3.
Personen, die über ein ärztliches Zeugnis über eine bei Einreise mindestens 21 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegende, durch Nukleinsäurenachweis bestätigte Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen,“
2.
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4.
3.
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5 und die Wörter „sowie regelmäßiger Testungen, mindestens zweimal wöchentlich,“ gestrichen.
4.
Die bisherige Nummer 4 wird die Nummer 6 und die Angabe „Nummer 2“ durch die Angabe „Nummer 5“ ersetzt.
5.
Die bisherigen Nummern 5 bis 9 werden die Nummern 7 bis 11.

Artikel 2
Änderung
der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung

§ 3 Absatz 2 Nummer 5 der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung vom 30. Oktober 2020 (SächsGVBl. S. 562), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 748b) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
werden nach dem Wort „Hygienekonzepte“ die Wörter „sowie regelmäßiger Testungen, mindestens einmal wöchentlich,“ eingefügt.
2.
Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Die Testungen nach Satz 1, die in der Tschechischen Republik oder der Republik Polen vorgenommen worden sind, werden anerkannt.“

Artikel 3
Inkrafttreten

1.
Artikel 1 tritt am 11. Januar 2021 in Kraft.
2.
Artikel 2 tritt am 18. Januar 2021 in Kraft.

Dresden, den 8. Januar 2021

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Im Hinblick auf eine künftige Immunisierung der Bevölkerung mittels einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 werden auch solche Personen nicht von § 1 Absatz 1 Satz 1 erfasst, die aufgrund einer Impfdokumentation im Sinne von § 22 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes nachweisen können, die erforderlichen Dosen einer derartigen Schutzimpfung erhalten zu haben und damit über eine vollständig abgeschlossene Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zu verfügen. Die Schutzimpfung muss mindestens 14 Tage vor der Einreise vollständig abgeschlossen worden sein. Ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht auch dann nicht, wenn bereits eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlag, da nach aktuellem wissenschaftlichen Kenntnisstand dann von einer partiellen Immunität ausgegangen wird. Eine infektiöse Neuerkrankung kann jedoch derzeit auch bei bereits erkrankten und wieder genesenen Personen nicht vollständig ausgeschlossen werden, so dass die Befreiung von der Absonderungspflicht auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab dem Tag der positiven Testung begrenzt ist. Die Voraussetzung, dass die mittels Nukleinsäurenachweis festgestellte Infektion bei Einreise mindestens 21 Tage zurückliegt, soll sicherstellen, dass die einreisende Person zum Zeitpunkt der Einreise nicht mehr infektiös ist.

Zu Nummer 3

Aufgrund kurzfristiger praktischer Umsetzungsprobleme wird die Regelung aufgehoben.

Zu Artikel 2

Artikel 2 führt die Pflicht zur mindestens wöchentlichen Testung von Grenzpendlern und Grenzgängern ein. In den grenznahen Landkreisen in Sachsen ist eine hohe Inzidenz festzustellen. Um die Verbreitung der Infektion durch regelmäßig die Grenze überschreitende Personen zu begrenzen, sollen Grenzpendler und Grenzgänger, d. h. alle Personen, die aus Sachsen in die Nachbarländer oder umgekehrt einreisen, um zu arbeiten, einer Ausbildung nachzugehen oder um zu studieren, sich regelmäßig testen lassen, mindestens einmal wöchentlich. Um unnötige Doppeltestungen zu vermeiden, werden Tests, die in der Tschechischen Republik oder in der Republik Polen anerkannt.

Zu Artikel 3

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung.

Änderungsvorschriften