Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Unterstützung von Arbeitgebern bei den Unterbringungskosten für Einpendler und Einpendlerinnen aus der Tschechischen Republik und aus der Republik Polen sowie zur Unterstützung bei der Finanzierung der Testkosten, die nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung für Ein-/Auspendler und Ein-/Auspendlerinnen bezogen auf die Tschechische Republik und die Republik Polen entstehen
Vom 19. Januar 2021
I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
- A.
- Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe des Kabinettsbeschlusses vom 13. Oktober 2020 sächsischen Arbeitgebern aus den Sektoren der systemrelevanten Infrastruktur infolge der COVID-19-Pandemie eine finanzielle Unterstützung für die Unterbringung von Grenzpendlerinnen und Grenzpendlern aus der Tschechischen Republik und aus der Republik Polen sowie deren Angehörigen. Ziel ist es, diesen Beschäftigten sowie deren engsten Angehörigen eine Unterkunft in Sachsen zu ermöglichen und deren Arbeitgeber dabei finanziell zu unterstützen. Der Freistaat Sachsen verfolgt damit einen präventiven Ansatz in Bezug auf die Eindämmung des Infektionsgeschehens im Zusammenhang mit COVID-19, um zum einen grenzüberschreitende Personenbewegungen zu reduzieren und zum anderen die Unternehmen aus den Sektoren der systemrelevanten Infrastruktur in Sachsen arbeitsfähig zu halten (Teil A).
- B.
- Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe des Kabinettsbeschlusses vom 12. Januar 2021 sächsischen Arbeitgebern eine finanzielle Unterstützung bei der Finanzierung der Testkosten, die nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung für Ein-/Auspendler und Ein-/Auspendlerinnen bezogen auf die Tschechische Republik und die Republik Polen entstehen (Teil B).
- 1.
- Die Gewährung der Zuwendungen richtet sich nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung.
- 2.
- Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2016, S. 47) handelt, erfolgt die Zuwendung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen folgender beihilferechtlicher Regelung:
- Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) vom 24. März 2020 in der jeweils geltenden Fassung.
- 3.
- Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
II.
Gegenstand der Förderung
- A.
- Gefördert wird in Teil A die Aufnahme einer Unterkunft im Freistaat Sachsen durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aus der Tschechischen Republik und aus der Republik Polen in das Gebiet des Freistaates Sachsen zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in Sektoren der systemrelevanten Infrastruktur einpendeln, sowie die damit verbundenen Aufwendungen. Dies gilt auch für mitreisende enge Angehörige.
- B.
- Gefördert wird in Teil B die Testung, die infolge der nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung für Ein-/Auspendler und Ein-/Auspendlerinnen bezogen auf die Tschechische Republik und die Republik Polen durchgeführten Testungen entstehen.
III.
Zuwendungsempfänger
- A.
- Zuwendungsempfänger für Teil A sind Arbeitgeber außerhalb der Staatsverwaltung, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Bereich der in der Anlage aufgelisteten Sektoren beschäftigen.
- B.
- Zuwendungsempfänger für Teil B sind Arbeitgeber außerhalb der Staatsverwaltung, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, die beruflich aus der Tschechischen Republik oder der Republik Polen einpendeln oder die beruflich in die Tschechische Republik oder die Republik Polen auspendeln.
IV.
Zuwendungsvoraussetzungen
Für Teil A:
- 1.
- Die Zuwendung wird auf Antrag des Zuwendungsempfängers gewährt. Dazu stellt die Landesdirektion Sachsen ein Antragsformular im Internet zur Verfügung.
- 2.
- Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
- a)
- die vom Antragsteller beschäftigte Arbeitnehmerin oder der beschäftigte Arbeitnehmer hat ihren oder seinen Arbeitsort im Freistaat Sachsen,
- b)
- die Tätigkeit wird in einem in der Anlage enthaltenen Sektoren ausgeübt,
- c)
- der Wohnsitz der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers ist in der Tschechischen Republik oder in der Republik Polen und
- d)
- die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer unterhält keine regelmäßige Unterkunft im Freistaat Sachsen oder einem daran angrenzenden Land der Bundesrepublik Deutschland.
- 3.
- Mitreisende Angehörige der oben genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die eine finanzielle Unterstützung ausgereicht werden kann, sind:
- a)
- Ehepartnerinnen und Ehepartner,
- b)
- Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
- c)
- Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
- d)
- die Kinder der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers,
- e)
- die Kinder der Ehepartnerin oder des Ehepartners,
- f)
- die Kinder der Partnerin oder des Partners der nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
- g)
- die Kinder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.
- 4.
- Im Zuwendungsantrag sind anzugeben:
- a)
- Angaben zum Unternehmen;
- b)
- Angabe, in welchem der in der Anlage enthaltenen Sektoren der systemrelevanten Infrastruktur die unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wird (Mehrfachnennung möglich);
- c)
- Angaben zur Arbeitnehmerin oder zum Arbeitnehmer;
- d)
- die Anzahl der Übernachtungen der Arbeitnehmer und die Anzahl der Übernachtungen der mitreisenden Angehörigen;
- e)
- eine Bankverbindung des Arbeitgebers in der Bundesrepublik Deutschland.
- 5.
- Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden gemäß Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65, Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), dürfen keine Beihilfen nach dieser Regelung gewährt werden. Abweichend davon können Beihilfen für kleine und Kleinstunternehmen (im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben.
Für Teil B:
- 6.
- Die Zuwendung wird auf Antrag des Zuwendungsempfängers gewährt. Dazu stellt die Landesdirektion Sachsen ein Formular im Internet zur Verfügung.
- 7.
- Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- a)
- die vom Antragsteller beschäftigte Arbeitnehmerin oder der beschäftigte Arbeitnehmer hat ihren oder seinen Arbeitsort im Freistaat Sachsen und den Wohnsitz in der Tschechischen Republik oder in der Republik Polen beziehungsweise die vom Antragsteller beschäftigte Arbeitnehmerin oder der beschäftigte Arbeitnehmer hat ihren oder seinen Arbeitsort in der Tschechischen Republik oder in der Republik Polen und den Wohnsitz im Freistaat Sachsen,
- b)
- die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer haben sich zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 5 der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung testen lassen.
- 8.
- Im Zuwendungsantrag sind anzugeben:
- a)
- Angaben zum Unternehmen;
- b)
- Angaben zu der getesteten Arbeitnehmerin oder zum getesteten Arbeitnehmer;
- c)
- Anzahl der durchgeführten Tests nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung,
- d)
- Bestätigung des Antragstellers, dass er selbst oder von ihm beauftragte Dritte die Tests auf seine Veranlassung hin kostenpflichtig durchgeführt haben oder ihm Testbestätigungen kostenpflichtiger Tests von den Beschäftigten vorgelegt wurden,
- e)
- Bestätigung, dass eine Finanzierung der angegebenen Testungen nicht bereits aus anderer Quelle erfolgte.
- f)
- eine Bankverbindung des Arbeitgebers in der Bundesrepublik Deutschland.
- 9.
- Ziffer IV Nummer 5 gilt für Teil B entsprechend.
V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
- 1.
- Die Zuwendung wird in Form einer Einzelfallprojektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Es handelt sich um eine Festbetragsfinanzierung, die nach dem Erstattungsprinzip geleistet wird.
- 2.
- Für Teil A gilt: Je Arbeitnehmerin beziehungsweise Arbeitnehmer, die beziehungsweise der eine Unterkunft in Sachsen nimmt, wird eine Pauschale von 40 Euro pro Übernachtung gezahlt, soweit die genannten Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt sind. Für mitreisende berechtigte Angehörige beträgt die Pauschale 20 Euro pro Übernachtung. Eine zahlenmäßige Begrenzung mitreisender Angehöriger besteht nicht.
- 3.
- Für Teil B gilt: Je Test gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 5 der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung vom 30. Oktober 2020 (SächsGVBl. S. 562), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 24, 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird eine Pauschale von 10 Euro pro Test gezahlt, soweit die genannten Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt sind. Je Berufspendler wird ein Test pro Woche gefördert.
VI.
Verfahren
- 1.
- Zuständig für die Durchführung des Förderverfahrens ist die Landesdirektion Sachsen.
- 2.
- Die Zuwendung wird auf schriftlichen Antrag des Zuwendungsempfängers von der Landesdirektion Sachsen gewährt. Der schriftliche Antrag (Vordruck) gilt gleichzeitig als Verwendungsnachweis und Auszahlungsantrag. Mit dem Antrag/Verwendungsnachweis erfolgt die Abrechnung/der Nachweis für Teil A entsprechend der tatsächlich in Anspruch genommenen Übernachtungen je Person oder mitreisenden Familienangehörigen und für Teil B entsprechend der tatsächlich erfolgten Testungen.
- Es erfolgt eine Förderung
- –
- für Teil A frühestens ab dem 14. Dezember 2020,
- –
- für Teil B frühestens ab dem 18. Januar 2021, die Antragstellung erfolgt zunächst ab dem 1. April 2021 rückwirkend für den Zeitraum 18. Januar 2021 bis 31. März 2021.
- 3.
- Die Bewilligungsstelle kann die Laufzeit des zunächst möglichen Bewilligungszeitraums begrenzen. Der Antrag ist vom Antragsteller zu unterschreiben und an die Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz zu senden.
- 4.
- Die erforderlichen Informationen gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1) und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 369 vom 24.12.2014, S. 37) über die gewährte Zuwendung sind gemäß § 3 der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 zu veröffentlichen.
VII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 18. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Unterstützung von Arbeitgebern bei den Unterbringungskosten für Einpendler und Einpendlerinnen aus der Tschechischen Republik und aus der Republik Polen vom 26. November 2020 (SächsABl. S. 1382) außer Kraft.
Dresden, den 19. Januar 2021
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig
Anlage
(zu Ziffer IV Nummer 2 Buchstabe b)
Übersicht Sektoren der systemrelevanten Infrastruktur nach Ziffer IV, Teil A, Nummer 2
Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- a)
- Sächsischer Landtag,
- b)
- Polizei,
- c)
- Justizvollzug,
- d)
- Gerichte und Staatsanwaltschaften,
- e)
- Krisenstabspersonal,
- f)
- Berufsfeuerwehr, freiwillige Feuerwehr, sofern Tagesbereitschaft besteht,
- g)
- Bergsicherungsbetriebe und Grubenwehren,
- h)
- Katastrophenschutz und Hilfsorganisationen,
- i)
- Opferschutzeinrichtungen,
- j)
- betriebsnotwendiges Personal in Einrichtungen und Behörden des Freistaates Sachsen, des Bundes einschließlich der Bundeswehr sowie der sächsischen Kommunen und der Bundesagentur für Arbeit.
Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit
- a)
- Telekommunikation, sicherheitsrelevante IT-Infrastruktur, Post, Energieversorgung einschließlich Tankstellen und Mineralölunternehmen (Netzsicherstellung),
- b)
- Wasserversorgung,
- c)
- Entsorgung (Abwasserbeseitigung, Müllentsorgung),
- d)
- Luftverkehr (betriebsnotwendiges Personal),
- e)
- ÖPNV, SPNV, EVU (betriebsnotwendiges Personal),
- f)
- Binnenschifffahrt (betriebsnotwendiges Personal),
- g)
- Rundfunk, Fernsehen, Presse einschließlich Erzeugung von Pressedruckerzeugnissen,
- h)
- Banken und Sparkassen,
- i)
- Krankenkassen (betriebsnotwendiges Personal),
- j)
- Rentenversicherung (betriebsnotwendiges Personal).
Ernährung und Waren des täglichen Bedarfs
- a)
- Ernährungswirtschaft und Landwirtschaft,
- b)
- Lebensmittelhandel und -großhandel,
- c)
- Transport und Logistik zur Sicherstellung des täglichen Bedarfs.
Gesundheitsversorgung und Pflege
- a)
- Akutkliniken, Krankenhäuser und medizinische Fakultäten,
- b)
- Rehabilitationskliniken,
- c)
- ambulante Praxen sowie Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen,
- d)
- ambulante und stationäre Akutpflege, Pflege, Reha und Eingliederungshilfe,
- e)
- Medizintechnik, vor allem Hersteller von Schutzausrüstung,
- f)
- Altenpfleger und Altenpflegerinnen,
- g)
- Versorgungseinrichtungen im sozialen Bereich wie Behindertenbetreuung mit allen anhängigen Bereichen wie Reinigung, Lebensmittelversorgung und Großküchen,
- h)
- Notfall- und Rettungswesen,
- i)
- alle mit den vorgenannten Aufgaben im Zusammenhang stehenden Unterstützungsleistungen (insbesondere Fahrdienste, Küche, Reinigung, Technik, Heizung, Facility-Management),
- j)
- Tierarztpraxen,
- k)
- Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten, Psychosoziale Notfallversorgung,
- l)
- Apotheken und Sanitätshäuser,
- m)
- Labore,
- n)
- Herstellung und Vertrieb von Arzneimitteln und Medizinprodukten.
Bildung und Erziehung
- a)
- Personal zur Sicherstellung der Notbetreuung in Kitas und Schulen,
- b)
- stationäre und ambulante Hilfen der Behinderten-, Kinder- und Jugendhilfe.