Historische Fassung war gültig vom 17.02.2021 bis 06.03.2021

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende
zur Bekämpfung des Coronavirus
(Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung – SächsCoronaQuarVO)

Vom 4. Februar 2021

Rechtsbereinigt mit Stand vom 17. Februar 2021

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, mit § 28a Absatz 1 und 2 Satz 1 sowie Absatz 3, mit § 29 und mit § 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I. S. 2397) geändert, § 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst, § 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt und § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, und auf Grund des § 36 Absatz 6 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, sowie jeweils in Verbindung mit § 7 der Sächsischen Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der zuletzt durch die Verordnung vom 12. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 30) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

§ 1
Absonderung für Ein- und Rückreisende, Beobachtung

(1) 1Personen, die aus dem Ausland in den Freistaat Sachsen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen oder 14 Tagen im Fall einer Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1) nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. 2Der Empfang von Besuchern, die nicht ihrem Hausstand angehören, ist während des Absonderungszeitraums nicht gestattet. 3Satz 1 und 2 gelten auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.

(2) 1Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen oder 14 Tagen im Fall einer Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts, wie Husten, Schnupfen, Fieber oder Geruchs- und Geschmacksverlust bei ihnen auftreten. 2Das zuständige Gesundheitsamt ist unverzüglich hierüber zu informieren.

(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.

§ 2
Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne

(1) 1Von § 1 Absatz 1 Satz 1 ausgenommen sind auch bei Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung

1.
Personen, die nur zur Durchreise in den Freistaat Sachsen einreisen; diese haben das Gebiet des Freistaates Sachsen auf dem schnellsten Weg zu verlassen,
2.
bei Aufenthalten in Deutschland oder in einem Risikogebiet von weniger als 72 Stunden Dauer und bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte für Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren, oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,
3.
Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren,
4.
Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegewesens nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 12 und § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7 des Infektionsschutzgesetzes unter der Voraussetzung einer täglichen Testung auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2,
5.
Beschäftigte in Betrieben der Nutztierhaltung, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dieser Betriebe unverzichtbar sind, unter der Voraussetzung einer täglichen Testung auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2,
6.
Beschäftigte,
a)
die in der Wasser- und Energieversorgung, in der Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft, im Transport- und Verkehrswesen, im Apothekenwesen, in der Pharmawirtschaft, im Bestattungswesen, in der Ernährungswirtschaft sowie in der Informationstechnik, im Telekommunikationswesen und in Laboren medizinischer Einrichtungen tätig sind und
b)
die täglich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden,
7.
Personen, die aus folgenden dringenden humanitären Gründen einreisen unter der Voraussetzung einer täglichen Testung auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2:
a)
Verwandte ersten Grades bei einem Todesfall,
b)
zur Geburt des eigenen Kindes,
c)
zwei Verwandte ersten oder zweiten Grades bei Ausfall sämtlicher Sorgeberechtigten,
d)
zur zwingenden medizinischen Behandlung,
e)
im Einzelfall zur Aufnahme aus humanitären Gründen bei Gefahr für Leib oder Leben (§ 22 Satz 1, 2. Alternative Aufenthaltsgesetz).

2Bei Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet gilt Satz 1 nur, wenn die betroffene Person über ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegt. 3Die zu Grunde liegende Testung darf höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein und muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen. 4Satz 1 Nummer 6 gilt nur für Beschäftigte, wenn deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dieser Betriebe unverzichtbar ist und dies durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen kommunalen Behörde nachgewiesen wird. 5Die Bescheinigung ist bei jeder Einreise mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen kommunalen Behörde, der von ihr beauftragten Stelle oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde vorzulegen. 6Satz 1 bis 5 gilt auch für Selbstständige. 7Die Gründe nach Satz 1 Nummer 7 sind in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

(2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 Satz 1 ausgenommen

1.
Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten aus triftigem Grund weniger als 12 Stunden in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 1 aufgehalten haben oder für bis zu 12 Stunden in das Bundesgebiet einreisen und deren Aufenthalt nicht dem Einkauf, der privaten Teilnahme an einer kulturellen Veranstaltung, einem Sportereignis, einer öffentlichen Festivität oder einer sonstigen Freizeitveranstaltung dient oder gedient hat,
2.
bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sowie regelmäßiger Testung, mindestens einmal wöchentlich, Personen,
a)
die im Freistaat Sachsen ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler), oder
b)
die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in den Freistaat Sachsen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger);
die in Buchstabe a und b genannten Personen müssen über ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und dieses dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen; der zu Grunde liegende Test muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen;
3.
bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden
a)
Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,
b)
bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen,
4.
Besatzungen von Binnenschiffen, sofern Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung, insbesondere ein Verzicht auf nicht zwingend erforderliche Landgänge, ergriffen werden.

(3) 1Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 Satz 1 ausgenommen

1.
Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
a)
der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,
b)
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
c)
der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
d)
der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,
e)
der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen, oder
f)
der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen
unabdingbar ist,
2.
Personen, die einreisen aufgrund
a)
des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,
b)
einer dringenden medizinischen Behandlung oder
c)
des Beistands oder der Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen,
3.
Personen, die, ohne Grenzpendler oder Grenzgänger im Sinne von Absatz 2 Nummer 2 zu sein, für einen begrenzten Zeitraum von 72 Stunden zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in den Freistaat Sachsen einreisen oder sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben,
4.
Personen, die zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen oder Teilnahme daran durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind,
5.
die als Polizeivollzugsbeamte aus dem Einsatz und einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren.

2Satz 1 gilt nur für Personen, welche die sich aus § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung ergebenden Pflichten erfüllt haben.

(4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 Satz 1 ferner ausgenommen

1.
Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes,
2.
Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) vom 19. Juni 1951 (BGBl. 1961 II S. 1190), des Übereinkommens vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (PfP-Truppenstatut) vom 19. Juni 1995 (BGBl. 1998 II S. 1338, 1340) und des Übereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Rechtsstellung des zum Militärstab der Europäischen Union abgestellten beziehungsweise abgeordneten Militär- und Zivilpersonals, der Hauptquartiere und Truppen, die der Europäischen Union gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, einschließlich Übungen, zur Verfügung gestellt werden, sowie des Militär- und Zivilpersonals der Mitgliedstaaten, das der Europäischen Union für derartige Aufgaben zur Verfügung gestellt wird (EU-Truppenstatut) vom 17. November 2003 (BGBl. 2005 II S. 19), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren.

(5) In begründeten Fällen kann das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestatten.

(6) 1§ 1 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Personen, die zum Zweck einer turnusgemäßen oder zu einer bestimmten Zeit innerhalb eines Jahres mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme aus einem Risikogebiet in das Gebiet des Freistaates Sachsen einreisen (Saisonarbeitskräfte), wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit erfolgt. 2Das zuständige Gesundheitsamt hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, wie Husten, Schnupfen, Fieber oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen.1

§ 3
Verkürzung der Absonderungsdauer

(1) 1Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 endet frühestens fünf Tage nach der Einreise, wenn eine Person über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument verfügt und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegt. 2Die zu Grunde liegende Testung darf frühestens fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. 3Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. 4Satz 1 findet keine Anwendung auf die Absonderung bei Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung.

(2) Die Person muss das ärztliche Zeugnis für mindestens zehn Tage nach Einreise aufbewahren.

(3) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Absatz 1 erforderlich ist, ausgesetzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Personen, die unter § 2 Absatz 6 fallen, entsprechend.

§ 4
Vollzug

1Für die Einhaltung dieser Verordnung sind neben den Gesundheitsämtern die Ortspolizeibehörden zuständig, wenn das zustände Gesundheitsamt nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden kann. 2Die Ortspolizeibehörden haben in diesen Fällen das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

§ 5
Bußgeldvorschrift

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht absondert, soweit nicht eine Ausnahme nach § 2 Absatz 1 bis 6 oder § 3 vorliegt,
2.
sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in seine Haupt- oder Nebenwohnung oder eine andere die Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt,
3.
entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,
4.
entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum nicht aufsucht,
5.
entgegen § 1 Absatz 2 Satz 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,
6.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 den Freistaat Sachsen nicht auf schnellstem Weg verlässt,
7.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 das Testergebnis auf Verlangen nicht oder nicht unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt vorlegt.

§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) 1Diese Verordnung tritt am 6. Februar 2021 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung vom 30. Oktober 2020 (SächsGVBl. S. 562), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 185) geändert worden ist, außer Kraft.1

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft.

Dresden, den 4. Februar 2021

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping