Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
über die Kapazitätsermittlung und die Curricularwerte
(Hochschulkapazitätsverordnung – HKapVO)

Vom 9. Februar 2021

Auf Grund des § 2 Absatz 1 und des § 5 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 und 8 des Gesetzes vom 18. März 2020 (SächsGVBl. S. 90) geändert worden sind, verordnet das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus nach Anhörung der Hochschulen:

Abschnitt 1
Allgemeine Grundsätze und Verfahren

§ 1
Grundsätze

(1) 1Zulassungszahlen sind so festzusetzen, dass unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird. 2Die Zulassungszahl ist die Zahl der je Vergabetermin von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang oder Teilstudiengang.

(2) 1Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt die für jedes Studienjahr (Winter- und folgendes Sommersemester) neu berechnete Aufnahmekapazität zugrunde. 2Bei Studiengängen, für die während eines Studienjahres Bewerberinnen und Bewerber an mehreren Vergabeterminen aufgenommen werden, wird die Aufnahmekapazität auf die einzelnen Vergabetermine aufgeteilt.

§ 2
Überprüfung der Ausschöpfung und Ermittlung der Aufnahmekapazität

(1) 1Der Festsetzung der Zulassungszahlen geht die Überprüfung voraus, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind. 2Hierzu wird die Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten ermittelt:

1.
Die Berechnung erfolgt auf Grund der personellen Ausstattung nach Abschnitt 2.
2.
Die Überprüfung des Ergebnisses nach Nummer 1 erfolgt anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach Abschnitt 3.

(2) 1Die Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Studienjahres liegt, für das die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum). 2Zum Zeitpunkt der Ermittlung bekannte Änderungen der Daten sind zu berücksichtigen. 3Treten wesentliche Änderungen der Daten nach der Ermittlung aber vor Beginn des Berechnungszeitraumes ein, sollen eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden.

(3) 1Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität bleiben Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden unberücksichtigt. 2Diese Maßnahmen sind gesondert auszuweisen.

§ 3
Bericht der Hochschulen

(1) 1Die Hochschulen legen den Bericht nach Artikel 6 Absatz 4 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (SächsGVBl. S. 589) innerhalb einer vom Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zu bestimmenden Frist vor. 2Der Bericht enthält insbesondere eine Darstellung der Ermittlung der Aufnahmekapazität nach § 2, die Aufteilung der Curricularwerte der Studiengänge auf Lehreinheiten nach § 10 Absatz 1 und einen Vorschlag für die Festsetzung von Zulassungszahlen. 3Die Hochschulen haben die Aufteilung des Curricularwertes und eine Abweichung auf Grund einer Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach Abschnitt 3 zu begründen.

(2) Legt die Hochschule keinen Bericht vor, oder ist der Bericht unvollständig oder verspätet, trifft das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus die erforderlichen Maßnahmen zur Festsetzung der Zulassungszahlen.

Abschnitt 2
Kapazitätsberechnung auf Grund der personellen Ausstattung

§ 4
Grundlage der Kapazitätsberechnung, Curricurlarwerte

(1) 1Die Aufnahmekapazität für Diplom-, Bachelor-, Master- und Staatsexamensstudiengänge wird gemäß Anlage 1 auf der Grundlage von Curricularwerten berechnet. 2Der Curricularwert bestimmt den in Lehrveranstaltungsstunden pro Studienjahr gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist.

(2) 1Soweit Anlage 2 für bestimmte Studiengänge verbindliche Curricularwerte festlegt (Curricularnormwerte), sind diese der Berechnung der Aufnahmekapazität zugrunde zu legen. 2Ist kein Curricularnormwert festgelegt, hat die Hochschule auf der Grundlage der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen einen dem Ausbildungsaufwand für den jeweiligen Studiengang entsprechenden Curricularwert zu bestimmen. 3Dabei dürfen die in Anlage 2 geregelten Curricularwert-Bandbreiten nicht unter- oder überschritten werden. 4Im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus können besondere Studiengänge eingerichtet werden, die der Profilbildung der Hochschule dienen und deren Curricularwerte den oberen Wert der Bandbreite überschreiten.

(3) 1Ist in Anlage 2 für einen Studiengang weder ein Curricularnormwert noch eine Bandbreite festgesetzt, wird von den Hochschulen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus ein Curricularwert festgelegt, der dem Ausbildungsaufwand für diesen Studiengang entspricht. 2Liegen Curricularnormwerte oder Bandbreiten für vergleichbare Studiengänge vor, sind sie zu berücksichtigen.

(4) 1Die Bandbreite der Curricularwerte gilt in der Regel für einen sechssemestrigen Bachelorstudiengang und für einen viersemestrigen Masterstudiengang. 2Für Diplomstudiengänge an Fachhochschulen gilt die Bandbreite der Curricularwerte für acht Semester, bei anderen Diplomstudiengängen für neun Semester.

(5) Abweichende Regelstudienzeiten sind durch lineare Umrechnung der in Anlage 2 angegebenen Curricularnormwerte und Bandbreiten zu berücksichtigen.

§ 5
Lehreinheiten

(1) 1Der Kapazitätsberechnung werden Lehreinheiten zugrunde gelegt. 2Eine Lehreinheit ist eine für Zwecke der Kapazitätsberechnung definierte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt. 3Studiengänge sind jeweils den Lehreinheiten zuzuordnen, die den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden für den jeweiligen Studiengang anbieten. 4Werden einer Lehreinheit mehrere Studiengänge zugeordnet, können diese bei der Kapazitätsberechnung zusammengefasst werden. 5Die Lehreinheiten sind so abzugrenzen, dass für die zugeordneten Studiengänge das jeweilige Lehrangebot möglichst weitgehend bei einer Lehreinheit angeboten wird.

(2) 1Der Studiengang Medizin wird für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert. 2Der vorklinische Teil umfasst den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBl. I S. 497) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 3Der klinische Teil umfasst den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 der Approbationsordnung für Ärzte. 4Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. 5Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet. 6Die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen gemäß § 9.

(3) 1Die Studiengänge Lehramt an Oberschulen, Lehramt Sonderpädagogik, Lehramt an Gymnasien und Lehramt an beruflichen Schulen werden für Berechnungszwecke in einen bildungswissenschaftlichen Teil und die den Schulfächern, den Förderschwerpunkten und den Fachrichtungen entsprechenden Teilstudiengänge untergliedert. 2Zur Berechnung der Aufnahmekapazitäten ist jeweils die Lehreinheit Bildungswissenschaft zu bilden.

§ 6
Lehrpersonal

(1) 1Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen den Lehreinheiten zuzuordnen. 2Die Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, werden in den medizinischen Fächern den Lehreinheiten nach Anlage 3 zugeordnet.

(2) Lehrpersonen, die nicht auf Stellen geführt sind sowie Lehrpersonen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre an die Hochschule abgeordnet sind, werden in die Berechnung einbezogen.

(3) Stellen, die im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden können, werden nicht in die Berechnung einbezogen.

§ 7
Lehrverpflichtung

(1) Die Lehrverpflichtung wird im Rahmen des Dienstrechts für die Lehrpersonen jeder Personalkategorie in Lehrveranstaltungsstunden festgesetzt.

(2) 1Soweit auf Grund der Sächsischen Dienstaufgabenverordnung an Hochschulen vom 10. November 2011 (SächsGVBl. S. 611), in der jeweils geltenden Fassung, die Lehrverpflichtung vermindert wird, ist dies zu berücksichtigen. 2Dabei bleiben Verminderungen für Zwecke der Krankenversorgung im Hinblick auf Absatz 3 unberücksichtigt.

(3) 1Die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen durch das in die Lehrverpflichtungsberechnung eingehende Personal wird durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung nach Maßgabe des Dienstrechts berücksichtigt. 2Solange das Dienstrecht eine solche Regelung ländereinheitlich nicht vorsieht, wird der Personalbedarf für die Krankenversorgung wie folgt berücksichtigt:

1.
Für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin werden vor der Berechnung des Lehrangebots nach Anlage 1 die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen nach den Nummern 3 und 4 vermindert.
2.
Die Stellen des wissenschaftlichen Personals der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, sind vorrangig bei der Stellenverminderung nach den Nummern 3 und 4 abzuziehen.
3.
Der Personalbedarf der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin für die stationäre Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten berücksichtigt.
4.
Der Personalbedarf der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin für die ambulante Krankenversorgung wird berücksichtigt durch Abzug einer Stelle je 1 200 poliklinische Neuzugänge, worunter die Zahl der jährlich im Klinikum, mit Ausnahme der Zahnklinik, für eine poliklinische Behandlung angenommenen Krankenscheine, Überweisungsscheine, Vorsorgescheine und Notfallbehandlungen sowie die Zahl der Leistungsabrechnungen für Selbstzahlerinnen und Selbstzahler und der internen Überweisungen zählt.
5.
Für die Lehreinheit Tiermedizin wird vor der Berechnung des Lehrangebots nach Anlage 1 die Zahl der Stellen der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen zu erbringen haben, um 30 Prozent vermindert.
6.
Für die Lehreinheit Tiermedizin erfolgt die Verminderung entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl der betreffenden Stellen, wobei Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Dienstleistungen nach Satz 1 erbringt, vorrangig abzuziehen sind.
7.
Für die Lehreinheit Zahnmedizin werden vor der Berechnung des Lehrangebots nach Anlage 1 die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen nach den Nummern 9 und 10 vermindert.
8.
Die Stellen des wissenschaftlichen Personals der Lehreinheit Zahnmedizin ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, sind vorrangig bei der Stellenverminderung nach den Nummern 9 und 10 abzuziehen.
9.
Der Personalbedarf der Lehreinheit Zahnmedizin für die stationäre Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten berücksichtigt.
10.
Der Personalbedarf der Lehreinheit Zahnmedizin für die ambulante Krankenversorgung wird berücksichtigt durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 Prozent von der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung nach Nummer 9 verminderten Gesamtstellenzahl.

(4) Der Personalbedarf für das Lehrangebot im Praktischen Jahr nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 der Approbationsordnung für Ärzte wird durch Abzug einer Stelle je acht Studierender, die in diesem Studienabschnitt von der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ausgebildet werden, berücksichtigt.

(5) Das Lehrangebot der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin wird um die Lehrleistungen erhöht, die von außeruniversitären Krankenanstalten vereinbarungsgemäß und auf Dauer für den Ausbildungsaufwand nach § 11 Absatz 1 im Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 der Approbationsordnung für Ärzte erbracht werden.

(6) Der Personalbedarf für die praktische Ausbildung nach den §§ 57 und 60 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1827), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird wie folgt berücksichtigt:

1.
Für die Ausbildung nach § 57 Absatz 1 der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte wird eine Stelle je 96 Ausbildungsplätze abgezogen.
2.
Für die Ausbildung nach § 57 Absatz 2 und § 60 der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte wird eine Stelle je 42 Ausbildungsplätze abgezogen.

§ 8
Lehrauftragsstunden

1Ein Lehrauftrag wird mit der Stundenzahl in die Berechnung einbezogen, mit der er der Lehreinheit, ohne dass dies auf einer Regellehrverpflichtung beruhte, in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt für den Ausbildungsaufwand nach § 4 Absatz 1 zur Verfügung gestanden hat. 2Dies gilt nicht, soweit der Lehrauftrag aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden ist. 3Dies gilt ferner nicht, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt. 4Der Umfang des Lehrauftrags wird entsprechend nach § 3 Absatz 2 Satz 1 und § 4 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Dienstaufgabenverordnung in Lehrveranstaltungsstunden umgerechnet.

§ 9
Dienstleistungen

(1) Dienstleistungen einer Lehreinheit sind die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat.

(2) Zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen einer Lehreinheit sind Studienanfängerzahlen für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind.

§ 10
Curricularanteile, Anteilquote

(1) 1Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Curricularanteile). 2Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen.

(2) 1Die Anteilquote ist das Verhältnis der Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. 2Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können vom Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus Vorgaben gemacht werden.

Abschnitt 3
Überprüfung des Berechnungsergebnisses

§ 11
Überprüfungstatbestände

(1) Das nach Abschnitt 2 berechnete Ergebnis ist zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren, in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken.

(2) 1Eine Verminderung kommt in Betracht, wenn Tatbestände gegeben sind, die die Durchführung einer ordnungsgemäßen Lehre beeinträchtigen oder wenn ein Ausgleich für eine Mehrbelastung des Personals gemäß § 6 Absatz 1 durch Studierende höherer Fachsemester erforderlich ist. 2Verminderungsgründe sind

1.
das Fehlen von Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung,
2.
das Fehlen einer ausreichenden Ausstattung mit sächlichen Mitteln,
3.
das Fehlen einer ausreichenden Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
4.
das Fehlen einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patientinnen und Patienten für die Ausbildung im Studiengang Medizin,
5.
das Fehlen einer ausreichenden Zahl von Arbeitsplätzen und klinischen Behandlungseinheiten im Studiengang Zahnmedizin,
6.
abweichende Berechnungsergebnisse für den vorklinischen und den klinischen Teil des Studiengangs Medizin,
7.
eine gegenüber dem nach Absatz 3 überprüften Berechnungsergebnis nach Abschnitt 2 höhere Aufnahme von Studierenden erster oder höherer Fachsemester in den vergangenen Jahren,
8.
besondere Leistungen in der Krankenversorgung, soweit diese nicht im Rahmen der pauschalierten Regelungen nach § 7 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 aufgefangen werden können.

(3) Eine Erhöhung kommt in Betracht, wenn das Personal (§ 6 Absatz 1) eine Entlastung von Lehraufgaben durch folgende Tatbestände erfährt:

1.
eine besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
2.
eine besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln,
3.
ein Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studierenden in höheren Fachsemestern.

§ 12
Räumliche Kapazität

(1) 1Ist in einer Lehreinheit ein Engpass an Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung vorherzusehen, ist der Raumbedarf der Lehrveranstaltungsarten, für die der Engpass vermutet wird, festzustellen. 2Diesem Raumbedarf wird das Angebot an Raumstunden nach Lehrveranstaltungsarten gegenübergestellt.

(2) Für die Ermittlung des Angebots an Raumstunden ist davon auszugehen, dass die Räume für die Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl ganztägig und ganzjährig zur Verfügung stehen, falls keine fachspezifischen Gegebenheiten entgegenstehen.

(3) Ist das Angebot an Raumstunden geringer als der jährliche Lehrveranstaltungsbedarf und ist eine Bereitstellung von sonstigen Räumen nicht möglich, kann das nach Abschnitt 2 ermittelte Berechnungsergebnis entsprechend dem größtmöglichen Angebot an Raumstunden vermindert werden.

§ 13
Schwundquote

Die Studienanfängerzahl ist in dem Umfang zu erhöhen, in dem wegen Aufgabe des Studiums, Fachwechsels oder Hochschulwechsels zu erwarten ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge.

§ 14
Patientenbezogene Kapazität
im Studiengang Medizin

(1) 1Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin ist anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren gemäß § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 zu überprüfen. 2Dabei ist wie folgt vorzugehen:

1.
Als patientenbezogene Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte sind 15,5 Prozent der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen.
2.
1Liegt die Zahl nach Nummer 1 niedriger als das unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3, 7 und 8 sowie Absatz 3 erzielte Berechnungsergebnis, erhöht sich diese Zahl je 1 000 poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins. 2Die Zahl nach Nummer 1 wird jedoch höchstens um 50 Prozent erhöht.
3.
Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene Aufnahmekapazität entsprechend.

(2) 1Liegt das Berechnungsergebnis nach Absatz 1 niedriger als das des Abschnitts 2 unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3, 7 und 8 sowie Absatz 3 erzielte Berechnungsergebnis, ist es der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen. 2§ 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 bleibt unberührt.

§ 15
Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Medizin

(1) 1Liegt das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin niedriger als das Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs, kann die Zulassungszahl für den Studiengang Medizin nur dann höher als das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil festgesetzt werden, wenn das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil gewährleisten kann. 2Ist der klinische Teil des Studiengangs an einer Hochschule nicht vorhanden, gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Soweit die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil nicht gewährleistet werden kann, ist die Differenz zwischen der nach Absatz 1 festgesetzten Zulassungszahl und dem nach Abschnitt 3 überprüften Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs als gesonderte Zulassungszahl festzusetzen.

(3) Liegt das Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin niedriger als das für den klinischen Teil des Studiengangs, wird die Zulassungszahl nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils festgesetzt.

§ 16
Überprüfung des Berechnungsergebnisses im Studiengang Zahnmedizin

(1) 1Das Berechnungsergebnis für den Studiengang Zahnmedizin ist anhand der klinischen Behandlungseinheiten der Lehreinheit Zahnmedizin zu überprüfen. 2Als Grenzwert für die Aufnahmekapazität sind 0,67 klinische Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde je Studierendem anzusetzen.

(2) Weichen die Berechnungsergebnisse nach Absatz 1 und nach Abschnitt 2 unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 sowie Absatz 3 voneinander ab, ist der Festsetzung der Zulassungszahl der niedrigste Wert zugrunde zu legen.

§ 17
Überprüfung der Berechnungsergebnisse
in den Studiengängen Lehramt an Oberschulen,
Lehramt Sonderpädagogik, Lehramt an Gymnasien und Lehramt an beruflichen Schulen

(1) Gibt es in den Studiengängen Lehramt an Oberschulen, Lehramt an Gymnasien und Lehramt an beruflichen Schulen Abweichungen zwischen den Berechnungsergebnissen für die Aufnahmekapazität im bildungswissenschaftlichen Teil und der durch zwei dividierten Summe der Berechnungsergebnisse für die Aufnahmekapazität aller entsprechenden Teilstudiengänge unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 7 sowie Absatz 3, ist der Festsetzung der jeweiligen Zulassungszahl der niedrigere Wert zugrunde zu legen.

(2) Gibt es im Studiengang Lehramt Sonderpädagogik Abweichungen zwischen den Berechnungsergebnissen für die Aufnahmekapazität im bildungswissenschaftlichen Teil, der durch zwei dividierten Summe der Berechnungsergebnisse für die Aufnahmekapazität aller den Förderschwerpunkten entsprechenden Teilstudiengänge und der Summe der Berechnungsergebnisse aller den Schulfächern entsprechenden Teilstudiengänge unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 7 sowie Absatz 3 voneinander ab, ist der Festsetzung der jeweiligen Zulassungszahl der niedrigste Wert zugrunde zu legen.

(3) Teilstudiengänge, die an einer anderen Hochschule durchgeführt werden, sind bei der Überprüfung gemäß den Absätzen 1 und 2 zu berücksichtigen.

Abschnitt 4
Ausnahmetatbestände

§ 18
Abweichende Festsetzung

1Zulassungszahlen können bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und bei Aus- oder Aufbau der Hochschulen befristet abweichend von den Abschnitten 2 und 3 festgesetzt werden. 2Dabei ist ein ausgewogenes Angebot an Studiengängen zu gewährleisten.

§ 19
Zugeordnete Stellen und Lehraufträge

(1) Einer Lehreinheit zugeordnete Stellen, die im Berechnungszeitraum oder in dem darauffolgenden Jahr entfallen, bleiben bei der Feststellung der Ausbildungskapazität unberücksichtigt.

(2) Einer Lehreinheit zugeordnete Stellen, die später entfallen, bleiben dann unberücksichtigt, wenn sie für die ordnungsgemäße Ausbildung einer höheren Studierendenzahl auf Grund früherer höherer Zulassungen erforderlich sind.

(3) Die Stellen nach den Absätzen 1 und 2 sind zu kennzeichnen und der Zeitpunkt des Wegfalls festzulegen.

(4) 1Als Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 4 Absatz 1 für den Berechnungszeitraum zur Verfügung gestellt werden. 2Im Übrigen bleibt § 8 unberührt.

Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

§ 20
Entsprechende Anwendung

Diese Verordnung gilt entsprechend für die Festsetzung von Zulassungszahlen für höhere Fachsemester.

§ 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Kapazitätsverordnung vom 29. März 1994 (SächsGVBl. S. 786), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 236) geändert worden ist, außer Kraft.

Dresden, den 9. Februar 2021

Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Sebastian Gemkow

Anlagen

Anlage 1
Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität auf Grund des Zweiten Abschnitts der Verordnung

Anlage 2
Curricularnormwert und Curricularwerte auf Grund von Bandbreiten

Anlage 3
Personalzuordnung (§ 6 Absatz 1 Satz 2)

Änderungsvorschriften