Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Unterstützung von Arbeitgebern bei den Unterbringungskosten für Einpendler und Einpendlerinnen aus der Tschechischen Republik und aus der Republik Polen sowie zur Unterstützung bei der Finanzierung der Testkosten, die nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung für Ein-/Auspendler und Ein-/Auspendlerinnen bezogen auf die Tschechische Republik und die Republik Polen entstehen

Vom 22. Februar 2021

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Unterstützung von Arbeitgebern bei den Unterbringungskosten für Einpendler und Einpendlerinnen aus der Tschechischen Republik und aus der Republik Polen sowie zur Unterstützung bei der Finanzierung der Testkosten, die nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung für Ein-/Auspendler und Ein-/Auspendlerinnen bezogen auf die Tschechische Republik und die Republik Polen entstehen vom 19. Januar 2021 (SächsABl. S. 95) wird wie folgt geändert:

I.
Änderungen

1.
Die Überschrift der Richtlinie wird wie folgt gefasst:
„Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Unterstützung von Arbeitgebenden bei den Unterbringungskosten für Einpendelnde aus der Tschechischen Republik und aus der Republik Polen sowie zur Unterstützung bei der Finanzierung von COVID-19-Testungen von Ein- und Auspendelnden bezogen auf die Tschechische Republik und die Republik Polen (Förderrichtlinie Berufspendelnde – ­FöriBePend)“
2.
In Ziffer I Buchstabe A Satz 1 entfallen die Wörter „aus den Sektoren der systemrelevanten Infrastruktur“.
3.
Ziffer I Buchstabe B wird wie folgt gefasst:
„Der Freistaat Sachsen gewährt sächsischen Arbeitgebenden eine finanzielle Unterstützung bei der Finanzierung durchgeführter Testungen, die für Ein- und Auspendelnde bezogen auf die Tschechische Republik und die Republik Polen zur Aufrechterhaltung ihrer Berufstätigkeit entstehen. Förderfähig sind Testungen, die auf Grund von Bundes- oder Landesrecht, das zum Zweck der Bekämpfung der Corona-Pandemie in Kraft getreten ist, notwendigerweise durchzuführen sind, um zum Zweck der unmittelbar anschließenden Berufsausübung aus der Tschechischen Republik oder der Republik Polen nach Sachsen ein- oder in diese Länder auszupendeln (Teil B).“
4.
In Ziffer II Buchstabe A wird folgender Satz angefügt:
„Für den Zeitraum, in dem ein Land als Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes in seiner jeweils geltenden Fassung ausgewiesen ist, gilt die Beschränkung der Förderung auf Sektoren der systemrelevanten Infrastruktur nicht, sondern ist branchenoffen.“
5.
Ziffer II Buchstabe B wird wie folgt gefasst:
„Gefördert werden in Teil B die Testungen, die auf Grund von Bundes- oder Landesrecht, das zum Zweck der Bekämpfung der Corona-Pandemie in Kraft getreten ist, notwendigerweise durchzuführen sind, um zum Zweck der unmittelbar anschließenden Berufsausübung aus der Tschechischen Republik oder der Republik Polen nach Sachsen ein- oder in diese Länder auszupendeln.“
6.
Ziffer III Buchstabe A wird wie folgt gefasst:
„Zuwendungsempfänger für Teil A sind Arbeitgeber außerhalb der Staatsverwaltung, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Bereich der in der Anlage aufgelisteten Sektoren beschäftigen sowie solche, bei denen die Voraussetzungen von Ziffer II Buchstabe A Satz 3 erfüllt sind.“
7.
Ziffer IV Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„die Tätigkeit wird in einem in der Anlage enthaltenen Sektoren ausgeübt, soweit nicht die Voraussetzungen der Ziffer II Buchstabe A Satz 3 erfüllt sind,“
8.
Ziffer IV Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„Angabe, in welchem der in der Anlage enthaltenen Sektoren der systemrelevanten Infrastruktur die unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wird (Mehrfachnennung möglich), soweit nicht die Voraussetzungen der Ziffer II Buchstabe A Satz 3 erfüllt sind;“
9.
Ziffer IV Nummer 4 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„Anzahl und Datum der Übernachtungen der Arbeitnehmer und die Anzahl der Übernachtungen der mitreisenden Angehörigen;“
10.
In Ziffer IV Nummer 7 Buchstabe a werden die Wörter „Wohnsitz im Freistaat Sachsen“ durch die Wörter „Wohnsitz in Deutschland“ ersetzt.
11.
Ziffer IV Nummer 7 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer mussten sich auf Grund von Bundes- oder Landesrecht, das zum Zweck der Bekämpfung der Corona-Pandemie in Kraft getreten ist, notwendigerweise testen lassen, um zum Zweck der unmittelbar anschließenden Berufsausübung aus der Tschechischen Republik oder der Republik Polen nach Sachsen ein- oder in diese Länder auszupendeln.“
12.
Ziffer IV Nummer 8 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„Anzahl und Datum der durchgeführten förderfähigen Testungen;“
13.
Ziffer V Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„Für Teil B gilt: Je förderfähiger Testung wird eine Pauschale von zehn Euro gezahlt, soweit die genannten Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt sind. Für jeden Berufspendelnden werden höchstens die nach der geltenden Rechtslage erforderlichen Testungen gefördert, jedoch nicht mehr als drei Testungen pro Woche.“

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 22. Februar 2021

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Änderungsvorschriften