Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung
über die Einkommensgrenzen nach dem Wohnraumförderungsgesetz
(Sächsische Einkommensgrenzen-Verordnung – SächsEinkGrenzVO)

Vom 10. März 2021

Auf Grund des § 9 Absatz 3 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung vom 6. Oktober 2013 (SächsGVBl. S. 804) und mit § 5 Absatz 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 726) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Regionalentwicklung:

§ 1
Einkommensgrenzen für den Bezug von mietpreis- und belegungsgebundenen Mietwohnungen

(1) Die für die soziale Wohnraumförderung maßgebliche Einkommensgrenze beträgt abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, für den Bezug von mietpreis- und belegungsgebundenen Mietwohnungen für einen Einpersonenhaushalt 16 800 Euro, für einen Zweipersonenhaushalt 25 200 Euro, zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 5 740 Euro.

(2) Die Einkommensgrenze nach Absatz 1 erhöht sich abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes für jedes zum Haushalt rechnende Kind im Sinne von § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes um weitere 700 Euro.

§ 2
Einkommensgrenzen
für die Förderung von Wohneigentum

(1) Die für die soziale Wohnraumförderung maßgebliche Einkommensgrenze beträgt abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes für die Förderung von Wohneigentum für einen Einpersonenhaushalt 21 000 Euro, für einen Zweipersonenhaushalt 31 500 Euro, zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 7 175 Euro.

(2) Die Einkommensgrenze nach Absatz 1 erhöht sich abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes für jedes zum Haushalt rechnende Kind im Sinne von § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes um weitere 875 Euro.

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Sächsische Einkommensgrenzen-Verordnung vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 480) außer Kraft.

Dresden, den 10. März 2021

Der Staatsminister für Regionalentwicklung
Thomas Schmidt