Historische Fassung war gültig vom 11.03.2021 bis 30.06.2023

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
für die Förderung von besonderen Initiativen zur Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft, des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Energie und des Klimaschutzes im Freistaat Sachsen
(Förderrichtlinie Besondere Initiativen – FRL BesIn/2021)

Vom 11. März 2021

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1
Zuwendungszweck
Die Unterstützung einer nachhaltig positiven Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft, der Aquakultur und Fischerei, des Umwelt-, Natur- und Klimaschutzes sowie im Bereich Energie sind wesentliche Ziele der sächsischen Politik. Damit soll zugleich ein Beitrag zur Stärkung einer dynamischen, wissensbasierten und nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung geleistet werden. Deshalb und zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements in diesem Bereich unterstützt das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft die Aufgabenerfüllung von Einrichtungen und einzelne Maßnahmen (Projekte), die für die Land- und Forstwirtschaft, den Umwelt-, Natur- und Klimaschutz sowie im Bereich Energie von besonderer Bedeutung und erheblichem Interesse des Freistaates Sachsen sind. Dabei sind die unterschiedlichen Lebenssituationen und Bedürfnisse von Menschen unabhängig von der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sowie die Auswirkungen der demographischen Entwicklung zu berücksichtigen.
1.2
Rechtsgrundlagen
Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, insbesondere auf der Grundlage der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 22. Dezember 2020 (SächsABl. 2021 S. 20) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in den jeweils geltenden Fassungen.
Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3
Beihilferecht
a)
Rechtsgrundlagen
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Konsolidierte Fassung 2016) (ABl. C 202 vom 7.6.2016) handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der folgenden beihilferechtlichen Bestimmungen sowie deren Nachfolgebestimmungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist,
Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2020 (ABl. L 414 vom 9.12.2020, S. 15) geändert worden ist,
Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 369 vom 24.12.2014, S. 37), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2020 (ABl. L 414 vom 9.12.2020, S. 15) geändert worden ist,
Beschluss Nr. 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (Freistellungsbeschluss, ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3),
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist,
Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/316 der Kommission vom 21. Februar 2019 (ABl. L 51l vom 22.2.2019, S. 1) geändert worden ist,
Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2020 (ABl. L 414 vom 9.12.2020, S. 15) geändert worden ist,
Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1474 der Kommission vom 13. Oktober 2020 (ABl. L 337 vom 14.10.2020, S. 1) geändert worden ist.
Im Anwendungsbereich der Verordnungen (EU) Nr. 651/2014, Nr. 702/2014 sowie Nr. 1388/2014 dürfen keine Beihilfen an Unternehmen gewährt werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. Die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten ist im Anwendungsbereich der Verordnungen (EU) Nr. 651/2014, Nr. 702/2014, Nr. 1388/2014 sowie Nr. 360/2012 in der Regel ausgeschlossen.
b)
Beihilfehöchstintensitäten
Bei der Bestimmung der Höhe der Zuwendung nach Ziffer 5 dieser Richtlinie dürfen die zulässigen Beihilfehöchstintensitäten der im Einzelfall einschlägigen beihilferechtlichen Grundlage nicht überschritten werden.
c)
Transparenzpflichten
Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 wird jede gewährte Einzelbeihilfe von über 500 000 Euro veröffentlicht. Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 wird jede gewährte Einzelbeihilfe bei Überschreiten der folgenden Grenzwerte veröffentlicht:
60 000 Euro für Beihilfeempfangende, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind und
500 000 Euro für Beihilfeempfangende, die in der Verarbeitung oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Forstwirtschaft tätig sind, oder Tätigkeiten ausüben, die nicht unter Artikel 42 AEUV fallen.
Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 wird jede gewährte Einzelbeihilfe über 30 000 Euro veröffentlicht.
Im Übrigen sind die in der Anlage enthaltenen Vorgaben zu beachten.

2. Gegenstand der Förderung

2.1
Projekte können als besondere Initiativen gefördert werden, wenn sie in ganz besonderer Weise im Fachinteresse des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft stehen oder zur Umsetzung von Beschlüssen der Staatsregierung dienen, die Ergebnisse eine sachsenweite Wirkung aufweisen und soweit an ihrer Verwirklichung ein erhebliches Interesse des Freistaates Sachsen besteht, das ohne die Förderung nicht verwirklicht werden kann.
Das Fachinteresse des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft bezieht sich auf die Förderung von Projekten mit besonderem fachlichem Bezug zu den Aufgaben des Ministeriums, die ohne Unterstützung nicht ausreichend erfüllt werden können.
Im Einzelnen betrifft dies insbesondere die Bereiche:
a)
nachhaltige Sicherung der natürlichen, biologischen Vielfalt und Verbesserung der Gewässerqualität,
b)
Tierzucht, tierische Produktion,
c)
Gartenbau, pflanzliche Produktion,
d)
Ökolandbau,
e)
Qualitätssicherung, Agrarmarketing, regionale Wertschöpfung,
f)
Integrierte, naturnahe und nachhaltige Waldwirtschaft,
g)
Klimaschutz,
h)
Kreislaufwirtschaft und
i)
Energie.
2.2
Die laufende Tätigkeit von Vereinigungen kann im Rahmen der institutionellen Förderung gefördert werden, sofern diese im besonderen Interesse des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft liegt und alle haushaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

3. Begünstigte

Begünstige können sein:

3.1
für Maßnahmen nach Nummer 2.1: natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts,
3.2
für Maßnahmen nach Nummer 2.2: juristische Personen des privaten Rechts soweit im Haushaltsplan eine Ermächtigung enthalten ist.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Es ist zu gewährleisten, dass die Zuwendung den unter Nummer 1 beschriebenen Zwecken innerhalb des Freistaates Sachsen zugutekommt und den unter Nummer 2.1 dargestellten Anforderungen entspricht.
4.2
Die Richtlinie dient der Schließung nicht beabsichtigter Förderlücken in eng begrenzten Fällen. Sonstige Förderprogramme des Freistaates Sachsen, des Bundes oder der Europäischen Union sowie Zuschüsse im Rahmen von Forschungsplänen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Eine Doppelförderung ist unzulässig.
4.3
Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 gilt, dass die Begünstigten während der Projektlaufzeit die Öffentlichkeit über das Projekt informieren.
4.4
Eine Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 2.1 darf nur gewährt werden, wenn sich die Antragstellenden verpflichten, die aus dem Projekt resultierenden Ergebnisse und Erkenntnisse dem Freistaat Sachsen uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen und wenn sie ihr Einverständnis mit der Nutzung und Veröffentlichung dieser Erkenntnisse durch den Freistaat Sachsen erklären. Davon unbenommen bleibt das Recht der Antragstellenden zur Verwendung und Veröffentlichung der Ergebnisse.
4.5
Eine Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt nicht, wenn für Maßnahmen nach Nummer 2.1 eine gesetzliche Verpflichtung besteht.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungs- und Finanzierungsart sowie Form der Zuwendung
a)
Die Zuwendungen werden als Anteil-, Fehlbedarfs- oder Festbetragsfinanzierung in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse für Maßnahmen nach Nummer 2.1 als Projektförderung, für Maßnahmen nach Nummer 2.2 als institutionelle Förderung gewährt. Die Zuwendung ist auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
Grundsätzlich ist vorrangig die Anteilfinanzierung anzuwenden. Festbetragsfinanzierung soll bei Zuwendungen mit geringen absoluten Beträgen (bis 10 000 Euro) und insbesondere dann, wenn der Anteil der Zuwendung auch nur einen geringen Anteil an den Gesamtausgaben im Vorhaben ausmacht, gewährt werden. Fehlbedarfsfinanzierung soll nur im begründeten Einzelfall gewährt werden, beispielsweise bei Vollfinanzierung oder wenn der Antragstellende den Eigenanteil der Ausgaben während der Projektlaufzeit nicht durch eigene oder fremde Mittel vorfinanzieren kann, da die mit der Maßnahme zusammenhängenden Einnahmen zur Deckung des Eigenanteils regelmäßig erst am Ende des Projektzeitraums fließen.
b)
Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 erfolgt die Förderung in Höhe von bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Sofern die Antragstellenden ausreichende eigene Deckungsmittel nicht aufbringen können und im Zusammenhang mit und aufgrund der Natur der Maßnahme keine Einnahmeerzielungsmöglichkeit besteht, kann die Förderung mit Zustimmung des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft auf bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöht werden. Eine Zustimmung ist insbesondere dann möglich, wenn die Maßnahme der Verwirklichung von Zielen des Freistaates Sachsen im Bereich des Arten- und Biotopschutzes, des Klimaschutzes oder der Anpassung an den Klimawandel dient.
c)
Für Maßnahmen nach Nummer 2.2 erfolgt die Förderung durch Festlegung der Zuwendungshöhe im Einzelfall.
d)
Die Förderung nach Nummer 2.1 ist ausgeschlossen, wenn der bewilligte Zuwendungsbetrag abweichend zu Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung unter 4 000 Euro pro Zuwendung oder über 300 000 Euro liegt.
e)
Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 können zur pauschalen Abdeckung allgemeiner Betriebsausgaben einschließlich projektbezogener Reisekosten 15 Prozent der bewilligten Personalausgaben (Arbeitgeberbrutto) als zuwendungsfähig anerkannt werden, es sei denn, das Projekt wird auf der Grundlage der Verordnungen (EU) Nr. 651/2014, Nr. 702/2014, Nr. 1388/2014 oder aber des Freistellungsbeschlusses umgesetzt.
5.2
Bemessungsgrundlage
5.2.1
Maßnahmen nach Nummer 2.1
Zuwendungsfähig sind die unmittelbar mit der Maßnahme im Zusammenhang stehenden, notwendigen und als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist zu beachten. Die Ausgaben sind durch die Begünstigten zu belegen. Sämtliche Mittel zur Finanzierung des Vorhabens sind anzugeben.
Der Wert unentgeltlich erbrachter Leistungen Dritter darf nicht als Ausgabe berücksichtigt werden. Der Wert unentgeltlich erbrachter Leistungen von Mitgliedern oder Gesellschaftern kann berücksichtigt werden, sofern Art und Umfang der Leistungen von den Begünstigten nachgewiesen werden und deren Wert von der Bewilligungsbehörde geschätzt werden kann. Dazu ist der fiktive Wert dieser Leistungen den zuwendungsfähigen Ausgaben zuzurechnen. Die auf dieser Basis unter Berücksichtigung der Fördersätze nach Nummer 5.1 Buchstabe b und c ermittelte Förderhöhe darf die Summe der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
Soweit die Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht oder dem Grunde nach besteht, sind nur Nettoausgaben förderfähig.
Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
a)
Kreditbeschaffungskosten, Pachten, Erbbauzinsen und Grunderwerbsteuer,
b)
Abschreibungsbeträge für Investitionen,
c)
Erwerb von Immobilien und Grundbesitz sowie Aufwendungen für Wohnbauten nebst Zubehör,
d)
eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen; Baumaßnahmen,
e)
Anschaffungsausgaben von Fahrzeugen,
f)
Messen, Forschungsvorhaben,
g)
Publikationen, soweit sie nicht im Einzelfall als notwendig für die Verbreitung der Ergebnisse der den Fördergegenstand bildenden Tätigkeit der Begünstigten anerkannt werden,
h)
Skonti, Rabatte und Preisnachlässe, soweit sie durch die Begünstigten tatsächlich in Anspruch genommen wurden,
i)
Mahngebühren.
5.2.2
Maßnahmen nach Nummer 2.2
Die zuwendungsfähigen Ausgaben bestimmen sich nach dem Anteil der Personal- und Sachausgaben, den die die Förderung begründende Tätigkeit an der gesamten Tätigkeit der Begünstigten hat. Der Haushalts- und Wirtschaftsplan der Begünstigten, der nachvollziehbare Angaben zur Höhe der Personal- und Sachausgaben sowie der Investitionen bezogen auf die Geschäftsfelder der Begünstigten enthalten muss, ist heranzuziehen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) beziehungsweise die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I), soweit in dieser Richtlinie oder im Einzelfall im Bescheid keine abweichenden Festlegungen getroffen wurden.
6.2
Die Weitergabe oder Abtretung der Zuwendung an Dritte ist ausgeschlossen. Als Weitergabe gilt nicht die Zahlung von Vergütungen und Kostenersatz aufgrund von Vereinbarungen mit Dritten zur Erfüllung des Zuwendungszwecks.

7. Verfahren

7.1
Bewilligungsbehörde ist das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.
7.2
Ein Aufruf zur Einreichung von Anträgen für Maßnahmen nach Nummer 2.1 wird im Internet unter https://www.lsnq.de/BesIn öffentlich bekannt gemacht.
7.3
Mit Bekanntgabe des Aufrufs wird auch der Stichtag, bis zu dem die Anträge bei der Bewilligungsbehörde einzureichen sind, bekannt gegeben.
7.4
Die Anträge auf Förderung sind unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare unter Beifügung aller im Antragsformular geforderten Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die für die Anträge zur Bewilligung, Auszahlung und Verwendungsnachweisprüfung vorgesehenen Formulare sind im Internet unter https://www.lsnq.de/BesIn abrufbar.
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, von den Antragstellenden beziehungsweise Begünstigten außer den in der Richtlinie und den Formularen genannten Unterlagen weitere Unterlagen anzufordern.
Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft prüft das Vorliegen der besonderen Bedeutung und des erheblichen Interesses des Freistaates Sachsen am einzelnen Vorhaben.
Anträge für Maßnahmen nach Nummer 2.2 unterliegen keiner Antragsfrist.
7.5
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Antrag.
7.6
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten im Übrigen die Verwaltungsvorschriften zu §§ 44, 44a der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie Besondere Initiativen vom 1. August 2007 (SächsABl. S. 1168), die zuletzt durch die Richtlinie vom 17. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 67) geändert worden ist, ergänzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 22. April 2013 (SächsABl. S. 533), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 414), für Fördergegenstände aus dem Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft außer Kraft.

Dresden, den 11. März 2021

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Anlage 
(zu Nummer 1.3)

Sofern die Maßnahmen als staatliche Beihilfen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben der Richtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten.

1.
Anwendbare Freistellungstatbestände
Eine Förderung kann auf der Grundlage der Artikel 18, 36, 37 und 49 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist, gewährt werden.
2.
Förderverbot (Artikel 1 der Verordnung [EU] Nr. 651/2014)
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
3.
Begriffsbestimmungen
Kleine und mittlere Unternehmen oder KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I der AGVO erfüllen.
4.
Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 der Verordnung [EU] Nr. 651/2014)
Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben sind folgende Anmeldeschwellen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu beachten:
bei Umweltschutzbeihilfen nach Artikel 36, 37 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sind die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 einschlägig,
bei einer Förderung auf der Grundlage der Artikel 18, 49 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gilt keine Anmeldeschwelle.
Es sind die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu beachten.
5.
Transparenz (Artikel 5 der Verordnung [EU] Nr. 651/2014)
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen.
6.
Anreizeffekt (Artikel 6 der Verordnung [EU] Nr. 651/2014)
Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Name und Größe des Unternehmens,
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
Standort des Vorhabens,
die Kosten des Vorhabens,
Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und
Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
7.
Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 der Verordnung [EU] Nr. 651/2014)
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
8.
Kumulierungsregel (Artikel 8 der Verordnung [EU] Nr. 651/2014)
Auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen.
Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
9.
Veröffentlichung und Information (Artikel 9 der Verordnung [EU] Nr. 651/2014)
Jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu veröffentlichen.
10.
Beihilfefähige Kosten nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014
Beihilfefähig sind die Kosten für Beratungsleistungen externer Berater. Es darf sich hierbei nicht um Dienstleistungen handeln, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebskosten des Unternehmens gehören wie laufende Steuerberatung, regelmäßige Rechtsberatung oder Werbung.
11.
Beihilfehöchstintensitäten bei Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014
Die Beihilfeintensität darf 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Förderintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu beachten.
12.
Beihilfefähige Kosten nach Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014
Beihilfefähig sind die Investitionsmehrkosten, die erforderlich sind, um über das in den Unionsnormen vorgeschriebene Umweltschutzniveau hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern. Die beihilfefähigen Kosten werden wie folgt ermittelt:
wenn bei den Gesamtinvestitionskosten die Kosten einer Investition in den Umweltschutz als getrennte Investition ermittelt werden können, dann sind diese umweltschutzbezogenen Kosten die beihilfefähigen Kosten;
in allen anderen Fällen werden die Kosten einer Investition in den Umweltschutz anhand eines Vergleichs mit einer ähnlichen weniger umweltfreundlichen Investition, die ohne Beihilfe durchaus hätte durchgeführt werden können, ermittelt. Die Differenz zwischen den Kosten dieser beiden Investitionen sind die umweltschutzbezogenen Kosten und somit beihilfefähigen Kosten.
Kosten, die nicht direkt mit der Verbesserung des Umweltschutzes zusammenhängen, sind nicht beihilfefähig.
13.
Beihilfehöchstintensitäten bei Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014
Die Beihilfeintensität darf gemäß Artikel 36 Absatz 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 45 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Bei Beihilfen für mittlere Unternehmen kann die Intensität um 10 Prozentpunkte, bei Beihilfen für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Förderintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu beachten.
14.
Beihilfefähige Kosten nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014
Beihilfefähig sind die Investitionskosten, die erforderlich sind, um über die geltenden Unionsnormen hinauszugehen.
Die beihilfefähigen Kosten werden wie folgt ermittelt:
wenn bei den Gesamtinvestitionskosten die Kosten einer Investition in den Umweltschutz als getrennte Investition ermittelt werden können, dann sind diese umweltschutzbezogenen Kosten die beihilfefähigen Kosten;
in allen anderen Fällen werden die Kosten einer Investition in den Umweltschutz anhand eines Vergleichs mit einer ähnlichen, weniger umweltfreundlichen Investition ermittelt, die ohne Beihilfe durchaus hätte durchgeführt werden können. Die Differenz zwischen den Kosten dieser beiden Investitionen sind die umweltschutzbezogenen Kosten und somit die beihilfenfähigen Kosten.
Kosten, die nicht direkt mit der Verbesserung des Umweltschutzes zusammenhängen, sind nicht beihilfefähig.
15.
Beihilfehöchstintensitäten bei Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014
Die Beihilfeintensität darf folgende Sätze nicht überschreiten:
bei kleinen Unternehmen 20 Prozent, bei mittleren Unternehmen 15 Prozent und bei großen Unternehmen 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten, wenn die Investition mehr als drei Jahre vor dem Inkrafttreten der neuen Unionsnorm durchgeführt und abgeschlossen wird;
bei kleinen Unternehmen 15 Prozent, bei mittleren Unternehmen 10 Prozent und bei großen Unternehmen 5 Prozent der beihilfefähigen Kosten, wenn die Investition ein bis drei Jahre vor dem Inkrafttreten der neuen Unionsnorm durchgeführt und abgeschlossen wird.
Diese Beihilfeintensitäten können gemäß Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 um 5 Prozent erhöht werden.
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Förderintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu beachten.
16.
Beihilfefähige Kosten nach Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014
Beihilfefähig sind Studien, einschließlich Energieaudits, die sich unmittelbar auf in Abschnitt 7 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 genannte Investitionen beziehen.
17.
Beihilfehöchstintensitäten bei Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014
Die Beihilfeintensität darf 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Bei Studien im Auftrag kleiner Unternehmen kann die Beihilfeintensität um 20 Prozentpunkte, bei Studien im Auftrag mittlerer Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Förderintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu beachten.
18.
Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59 der Verordnung [EU] Nr. 651/2014)
Die Freistellungstatbestände der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gelten vorerst bis zum 31. Dezember 2023 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024.
Sollte die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 nicht verlängert oder durch eine neue Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung ersetzt werden, oder werden relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung vorgenommen, wird die Förderrichtlinie zur Einhaltung der neuen Vorgaben entsprechend überarbeitet werden.