Zweite Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der
VwV Durchführung Oberstufe und Abiturprüfung

Vom 29. März 2021

Die VwV Durchführung Oberstufe und Abiturprüfung vom 3. August 2018 (MBl. SMK S. 478), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 31. Januar 2019 (MBl. SMK S. 34, 58) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385), wird wie folgt geändert:

I.

1.
In Ziffer I Satz 1 wird die Angabe „7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 240)“ jeweils durch die Angabe „10. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 288)“ ersetzt.
2.
Ziffer IV Nummer 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Spätestens vier Wochen nach dem ersten Unterrichtstag des Kurshalbjahres 12/I meldet der Schulleiter die an seiner Schule getroffene Wahl der Prüfungsfächer in zusammengefasster Form und die gestellten Anträge auf Nachteilsausgleich gemäß § 55a Absatz 2 Satz 2 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung an die Schulaufsichtsbehörde.“
3.
Ziffer V wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Schulaufsichtsbehörde beruft die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse spätestens vier Wochen nach dem ersten Unterrichtstag des Kurshalbjahres 12/I.“
b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Prüfungsausschuss legt bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 55a Absatz 2 Satz 2 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Prüfung fest, die die Belange des jeweiligen Prüfungsteilnehmers berücksichtigen, jedoch die Prüfungsanforderungen qualitativ nicht verändern.“
4.
In Ziffer IX Nummer 3 Buchstabe d Satz 3 wird die Angabe „§ 52 Absatz 2 Nummer 8“ durch die Angabe „§ 55a Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
5.
Ziffer XVI entfällt.
6.
Die bisherige Ziffer XVII wird Ziffer XVI.
7.
Die Anlage 10 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verwaltungsvorschrift ersichtliche Fassung.
8.
Anlage 21 wird wie folgt geändert:
a)
Auf Seite 2 wird in Ziffer II das Wort „einfacher“ durch das Wort „vierfacher“ ersetzt.
b)
Auf Seite 3 werden in Ziffer III Buchstabe b) die Wörter „Punktzahl der Besonderen Lernleistung, multipliziert mit dem Faktor 4:“ durch die Wörter „Punktzahl der Besonderen Lernleistung in vierfacher Wertung:“ ersetzt.
9.
Die Anlage 23 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verwaltungsvorschrift ersichtliche Fassung.
10.
Die Anlage 24 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verwaltungsvorschrift ersichtliche Fassung.
11.
Die Anlage 26 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verwaltungsvorschrift ersichtliche Fassung.

II.

Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 29. März 2021

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Anhang
(zu den Nummern 7, 9 bis 11)