Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zum Vollzug der Preisangabenverordnung (PAngV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2000 (BGBl. I S. 1244)

Vom 28. Mai 2002

0
Vorbemerkungen
Die Preisangabenverordnung (PAngV) dient dem Ziel, die Position des Verbrauchers durch Gewährleistung eines optimalen Preisvergleichs zu stärken; denn gute Preisvergleichsmöglichkeiten sind eine entscheidende Voraussetzung für das Funktionieren unserer marktwirtschaftlichen Ordnung.
1
Zu § 1 Grundvorschriften
1.1
§ 1 regelt die Verpflichtung zur Angabe des Endpreises. Endpreis ist der Preis, den der Verbraucher zu bezahlen hat. Die Umsatzsteuer und alle sonstigen Preisbestandteile sind eingeschlossen (zum Beispiel Flughafensteuern und Sicherheitsgebühren bei Flugpreisen; bei Brillen der Preis einschließlich Krankenkassenanteil). Eine eventuelle Rabattgewährung ist nicht Bestandteil des Endpreises.
1.2
Leistungseinheit ist die Maßeinheit, die eine Leistung bestimmt, so die Kilowattstunde (kWh), der Quadratmeter (m²) oder der Kubikmeter (m³).
1.3
§ 1 Abs. 3 regelt, dass die Höhe einer rückerstattbaren Sicherheit (zum Beispiel Flaschenpfand, Verpackungspfand) neben dem Warenpreis anzugeben ist. Anzugeben ist also der Endpreis der Ware (ohne Pfand) und – daneben – der Pfandbetrag.
2
Zu § 2 Grundpreis
2.1
§ 2 Abs. 1 regelt die Pflicht zur Grundpreisangabe für alle fertig verpackten Waren (Fertigpackungen, offene Packungen, Verkaufseinheiten ohne Umhüllung), die nach Gewicht (g/kg), Volumen (ml/L), Länge (m) oder Fläche (m²) gegenüber dem Endverbraucher angeboten oder unter Angabe von Preisen beworben werden. Grundpreis ist der Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Eine eventuelle Rabattgewährung ist nicht Bestandteil des Grundpreises. Die Grundpreisangabe ist nicht erforderlich, wenn die Angaben über Gewicht, Länge, Volumen oder Fläche ausschließlich zur Erläuterung des Produktes dienen (zum Beispiel Angaben von Länge und Breite von Handtüchern, Geschirrtüchern und Bettwäsche, Gürtellängen, Schnürsenkellängen, Angabe des Volumens von Kochtöpfen und Schüsseln). Eine nicht abschließende Aufzählung enthält Anlage 1.
Fertigpackungen sind, angelehnt an die Definition des § 6 des Gesetzes über das Meß- und Eichwesen (Eichgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3568, 3603) geändert worden ist, Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden. Beispiele: Tiefkühlkost, Lebensmittelkonserven, Behälter mit Farben und Lacken, Torfgebinde, Spülmittel. Nicht erfasst werden dagegen Erzeugnisse, die in Anwesenheit des Käufers abgewogen und verpackt werden.
Offene Packungen sind, angelehnt an die Definition des § 31a der Verordnung über Fertigpackungen (Fertigpackungsverordnung – FPV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 451, 1307), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juli 2000 (BGBl. I S. 1238, 1242) geändert worden ist, grundsätzlich alle unverschlossenen Verpackungen. Da sie ebenfalls in Abwesenheit des Käufers abgepackt werden, sind sie den Fertigpackungen gleichgestellt, was die Grundpreisangabe betrifft.
Hierzu gehören auch Packungen, die nur leicht verschlossen sind, zum Beispiel Schachteln ohne zusätzliche Umhüllung, Obstkörbchen, Netze, die durch Clips verschlossen sind und daher leicht zu öffnen sind.
Verkaufseinheiten ohne Umhüllung sind, angelehnt an die Definition der §§ 32, 33 FPV, Erzeugnisse, die nicht verpackt (umhüllt) sind. Die Preise sind hier zum Beispiel durch Klebeetiketten auf oder Anhänger an der Ware gekennzeichnet. Hierzu gehören Garne, Drähte, Kabel, Schläuche, flächige Textilerzeugnisse wie Handtücher oder Tischdecken, Geflechte und Gewebe. Zu dieser Kategorie gehören auch unverpackte Backwaren, wie Brot und Kleingebäck, sofern sie nach Gewicht in den Verkehr gebracht werden.
2.2
Bei losen Waren entnimmt die Preisangabenverordnung die Mindestanforderungen an die Grundpreisangabe weitgehend der allgemeinen Verkehrsauffassung (§ 1 Abs. 1, 2 und 5 PAngV). Die allgemeine Verkehrsauffassung ist insbesondere dafür maßgebend, ob bei Waren die erforderliche Preisangabe auf Stück, Gewicht oder Volumen zu beziehen ist und welche Einheit dabei zu verwenden ist. Für Lebensmittel ist die allgemeine Verkehrsauffassung bis auf wenige Ausnahmen fest umrissen, aber von Artikel zu Artikel sehr unterschiedlich. Um hier Nachforschungen in jedem Einzelfall möglichst überflüssig zu machen, wurde die zu Grunde zu legende verkehrsübliche Verkaufseinheit auf Landesebene ermittelt und festgehalten . Aufbauend auf den früher schon getroffenen Feststellungen ergeben sich in Sachsen unter Zugrundelegung der augenblicklichen allgemeinen Verkehrsauffassung folgende verkehrsübliche Verkaufseinheiten für lose Lebensmittel:
2.2.1
Obst
Nach Gewicht vermarktetes Obst wird überwiegend nach kg und nur in wenigen Fällen nach 100 g bemessen.
In Sachsen übliche Angebote:
1 kg
 
Obst 1kg
Obst Obst Obst
Äpfel Kürbisse Quitten
Apfelsinen Mandarinen Renekloden
Aprikosen Maronen Rhabarber
Bananen Melonen, Wassermelonen Stachelbeeren
Birnen Mirabellen Wal-, Erd-, Haselnüsse
Clementinen Passionsfrüchte Weintrauben
Erdbeeren Pfirsiche/Nektarinen  
Kirschen Pflaumen/Zwetschgen  
 
100 g
 
Obst 100g
Obst Obst Obst
Brombeeren Himbeeren Physalis
Datteln Johannisbeeren Preiselbeeren
Feigen Lampagione Stachelbeeren
Heidelbeeren Litschies  
 
Stück
 
Obst Stück
Obst Obst Obst
Ananas Grapefruits Mango-Früchte
Apfelsinen Honigmelone, Netzmelonen Papaya-Früchte
Avocados Kaki-Früchte Passionsfrüchte
Chirimoyas Kiwi-Früchte Zitronen
Feigen Kokosnuss  
Granatäpfel Limetten  
 
Verkauf auf Bahnhöfen
Bei Verkauf auf Bahnhöfen für den Reisebedarf ist für einige Obstsorten (zum Beispiel Äpfel, Apfelsinen, Bananen) der stückweise Verkauf verkehrsüblich.
2.2.2
Gemüse
Nach Gewicht vermarktetes Gemüse wird überwiegend nach kg und nur in wenigen Fällen nach 100 g bemessen. In Sachsen sind folgende Angebote üblich:
1 kg
 
Gemüse 1kg
Gemüse Gemüse Gemüse
Auberginen Fenchel Schwarzwurzeln
Bleichsellerie Kartoffeln Spargel
Bohnen Lauch/Porree Spinat
Brokkoli Mangold Tomaten
Chicorée Möhren ohne Laub Weiß-, Rot-, Grünkohl
Chinakohl Paprika Wirsing
Einmachgurken Rosenkohl Zucchinis
Erbsen (mit Hülsen) Rote Beete  
 
100g
 
Gemüse 100g
Gemüse Gemüse Gemüse
Feldsalat (Ackersalat) Kresse Pilze
Friséesalat Meerrettich Radiccio
Knoblauch Peperoni Rucola
 
Stück
 
Gemüse Stück
Gemüse Gemüse Gemüse
Artischocken Kohlrabi Sellerie
Blumenkohl Kopf-, Endiviensalat Zuckermais
Einmachgurken Rettich  
Eisberg-, Friséesalat Salatgurken  
 
Bund
 
Gemüse Bund
Gemüse Gemüse Gemüse
Frühe Rote Beete Radieschen Wurzelgemüse mit Laub
Küchenkräuter Schalottenzwiebeln  
Möhren mit Laub Suppengrün  
 
Verkauf im Bund
Ein Bund ist eine offene Packung, die der Fertigpackung gleich gestellt ist. Dies bedeutet, dass neben dem Endpreis hier der Grundpreis anzugeben ist.
2.2.3
Fleisch, Fleisch- und Wurstwaren, Geflügel, Wild
Fleisch wird inzwischen fast ausschließlich nach Gewicht vermarktet. Die Stückauszeichnung gibt es nur vereinzelt bei verzehrfertigen oder brat- beziehungsweise grillfertigen Fleischerzeugnissen wie Schaschlik, Fleischspieße, Frikadellen.
2.2.3.1
Verkaufseinheit 100 g
Diese ist üblich bei:
  • Wurst- und Fleischwaren im Anschnitt (Aufschnitt)
  • Hackfleisch (Mett, Tatar)
  • Fleischzubereitungen (Fleischsalat, Spieße)
  • Kurzbratstücke (zum Beispiel Schnitzel, Kotelett, Filet, Roastbeef oder Hüftsteak)
  • Innereien (bei Innereien ist auch die Verkaufseinheit 1 kg verkehrsüblich)
2.2.3.2
Verkaufseinheit 1 kg
  • Frisches Fleisch, das üblicherweise in größeren Mengen zum Verkauf angeboten wird wie zum Beispiel Bratenstücke, Rollbraten, Filetbraten, Lendenbraten, Kotelett am Strang, Schweins- und Kalbshaxen.
  • Unzerteilte Hähnchen, Suppenhühner, Enten, Gänse, Puten und so weiter
  • Wild am Stück
2.2.3.3
Verkaufseinheit Stück beziehungsweise Paar
Diese ist nur verkehrsüblich bei
  • Landjägern, Peitschenstecken, Schwarzwälder Bauernbratwürsten und gleichartigen dünnen (gereiften) Rohwürsten,
  • Frankfurter/Wiener Würstchen,
  • Wildgeflügel (zum Beispiel Wildenten, Schnepfen, Wildgänsen, Fasanen, Rebhühnern).
2.2.4
Fisch
2.2.4.1
Verkaufseinheit 1 kg oder 100g
Fisch wird üblicherweise nach Gewicht vermarktet. Eine Verkehrsauffassung nur für kg oder nur für 100 g hat sich bisher nicht herausgebildet.
2.2.4.2
Verkaufseinheit Stück
  • Fischspieße an der Frischtheke
  • Fischfrikadellen
  • Fischfeinkost (zum Beispiel Matjesheringe, Salzheringe, Rollmops)
2.2.5
Sonstige Lebensmittel
Die hierfür maßgebliche allgemeine Verkehrsauffassung ist in dem „Leitfaden für die Preisauszeichnung bei unverpackten Lebensmitteln“ des Bundesverbandes des deutschen Lebensmittel – Einzelhandels e. V. (BVL) vom Juni 2000 auch für Sachsen im Wesentlichen zutreffend dargestellt.
2.2.6
§ 2 Abs. 4 enthält eine Ausnahmeregelung für Haushaltswaschmittel . Als Mengeneinheit darf hier die „übliche Anwendung“ angegeben werden.
3
Zu § 3 Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser
3.1
Die Vorschrift regelt die Preisangabe bei leitungsgebundenen Energien und Wasser, die aufgrund der Liberalisierung der entsprechenden Märkte notwendig wurde. Die Energiepreise sind in Preis je Kilowattstunde beziehungsweise Preis je Kubikmeter anzugeben. Neben diesem so genannten Arbeits- oder Mengenpreis kann auch weiterhin eine verbrauchsunabhängige „Grundgebühr“ verlangt werden. Hierbei handelt es sich um Mindestanforderungen, selbstverständlich können darüber hinaus auch konkretere Jahres- oder Quartalsabrechnungen erfolgen.
4
Zu § 4 Handel
4.1
§ 4 Abs. 1 erfasst das Angebot von Waren, die sichtbar ausgestellt sind und Waren, die vom Verbraucher direkt entnommen werden (heute Hauptvermarktungsform). Dem Anbieter steht es frei, Preisschilder anzubringen oder Warenbeschriftungen vorzunehmen. Preisschilder beziehungsweise Warenbeschriftungen für Schaufenster unterscheiden sich von den nach § 4 Abs. 2 (für sonst im Verkaufsraum zum Verkauf bereitgehaltene Waren) statthaften weiteren Arten der Preisauszeichnung dadurch, dass ein direkter Sichtbezug zwischen Waren und Preis („mit einem Blick“) erforderlich ist. Neben Einzelpreisen beziehungsweise -beschriftungen auf der Ware können unter Umständen auch Sammelpreisschilder für mehrere Waren den Anforderungen gerecht werden; hier muss jedoch in besonderem Maße darauf geachtet werden, dass die Preisangabe dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar ist (§ 1 Abs. 5 Satz 2).
4.2
In Selbstbedienungsgeschäften besteht auf Grund der Berechnung mit Computerkassen in besonderem Maße die Gefahr, dass die erforderliche Preisauszeichnung überhaupt nicht oder gar mit unzutreffenden Preisen erfolgt. Hier wird an der Kasse jeweils nur eine Waren-Nummer eingegeben oder ein Strichcode eingescannt. Der Preis wird dann jeweils der Ware über EDV automatisch zugeordnet. Da Preiserfassung an der Kasse und Preisauszeichnung der Ware nicht direkt gekoppelt sind, können Preisberechnung (an der Kasse) und Preisauszeichnung auseinander laufen.
Die Vollzugsbehörden werden auf damit zusammenhängende Zuwiderhandlungen gegen die Preisangabenverordnung besonders achten. So weit Letztverbrauchern höhere als die ausgezeichneten Preise abverlangt werden, sind in aller Regel Bußgeldverfahren angezeigt.
4.3
Hier wird klargestellt, dass die PAngV auch für Warenangebote über Bildschirm (Fernsehen, Internet, SMS, Btx und so weiter) gilt.
5
Zu § 5 Leistungen
5.1
Als wesentlich sind die Leistungen eines Anbieters anzusehen, die besonders häufig in Anspruch genommen werden. Welche Leistungen das im Einzelfall sind, richtet sich nach dem jeweiligen Betrieb, eine generalisierende, auf eine Branche bezogene Betrachtungsweise ist nicht zulässig. Um Einzelfeststellungen dazu so weit wie möglich entbehrlich zu machen, sind auf Bundesebene Musterpreisverzeichnisse entwickelt worden für die Leistungen
  • der Abschlepp- und Bergungsunternehmen (vergleiche Anlage 2),
  • des Bekleidungshandwerks (vergleiche Anlage 3),
  • der Chemisch-Reinigungsbetriebe (vergleiche Anlage 4),
  • Elektro-Reparaturarbeiten (vergleiche Anlage 5),
  • der Friseure (vergleiche Anlage 6),
  • der Kosmetik (vergleiche Anlage 7),
  • der Kraftfahrzeug-Reparaturarbeiten (vergleiche Anlage 8),
  • der Sanitär- und Heizungstechnik (vergleiche Anlage 9),
  • der Schuhmacher (vergleiche Anlage 10),
  • der Wäschereien (vergleiche Anlage 11).
5.2
Sofern die Preisverzeichnisse der Betriebe den Musterpreisverzeichnissen (vergleiche Anlagen) entsprechen beziehungsweise ähnlich gut strukturiert die Leistungspreise enthalten, kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass die wesentlichen Leistungen damit erfasst sind. Nur wenn besondere Umstände auf das Gegenteil hindeuten, werden die Vollzugsbehörden Ermittlungen bezüglich der für den einzelnen Betrieb wesentlichen Leistungen anstellen.
6
Zu § 7 Gastgewerbe
6.1
Gaststättenbetriebe sind Schank- und Speisewirtschaften einschließlich der Selbstbedienungsgaststätten, Kioske und ähnliche Betriebe, die Gaststättenteile von Beherbergungsbetrieben sowie Restaurants von Kaufhäusern.
6.2
Preisverzeichnisse müssen ausgelegt oder ausgehändigt werden, wobei der Betreiber die Wahl hat, welche Preisauszeichnung er vornimmt:
  • vor Entgegennahme der Bestellung oder auf besonderes Verlangen wird
  • das Preisverzeichnis in Form der Speisen- oder Getränkekarte überreicht
  • oder auf jedem Tisch liegt eine Speisen- und Getränkekarte aus
  • oder eine Speisen- und Getränkekarte ist gut lesbar auf andere Weise angebracht.
Alle Angebote des jeweiligen Betriebs müssen ausgezeichnet werden. Die in den Preisverzeichnissen aufgeführten Preise müssen Endpreise sein, das heißt alle eventuellen Zuschläge (zum Beispiel Mehrwertsteuer) müssen enthalten sein. Bei der Speisen- und Getränkekartengestaltung ist außerdem Folgendes zu beachten:
  1. „Von bis“-, „zirka“- und „ab“-Preisangaben sind nicht zulässig.
  2. Angaben wie „Preis nach Gewicht beziehungsweise Größe“ sind ebenfalls nicht zulässig.
  3. Bei Getränken ist die zum Angebot kommende Menge zu nennen.
Besonders zu beachten ist die Preisvorschrift für alkoholfreie Getränke (§ 6 Gaststättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 [BGBl. I S. 3418], das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 27. April 2002 [BGBl. I S. 1467, 1477] geändert worden ist):
Ist der Ausschank alkoholischer Getränke gestattet, so sind auf Verlangen auch alkoholfreie Getränke anzubieten. Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer anzubieten als das billigste alkoholische Getränk in gleicher Menge.
6.3
Aushang von Preisverzeichnissen außerhalb des Betriebes
Das Preisverzeichnis muss neben dem Eingang zur Gaststätte gut sichtbar angebracht werden. Aus dem Preisverzeichnis müssen nur die Preise für die wichtigsten der angebotenen Speisen und Getränke ersichtlich sein (ist der Gaststättenbetrieb Teil eines Handelsbetriebes, so genügt das Anbringen eines Preisverzeichnisses am Eingang zum Gaststättenteil).
6.4
Beherbergungsbetriebe sind Betriebe des Gaststättengewerbes, die jedermann oder einen bestimmten Personenkreis beherbergen, also auch Vermieter von Urlaubsquartieren, Ferienwohnungen und Privatzimmer. Neben dem Zimmeraushang muss beim Eingang oder bei der Anmeldestelle des Betriebes an gut sichtbarer Stelle ein Verzeichnis angebracht oder ausgelegt werden, aus dem die Preise der im Wesentlichen angebotenen Zimmer und gegebenenfalls die Frühstückspreise ersichtlich sind.
7
Zu § 9 Ausnahmen
7.1
§ 9 Abs. 1 Nr. 1: Dieser Ausnahmeregelung liegt der Gedanke zu Grunde, dass Letztverbraucher, die die Ware oder Leistung in ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen oder ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden, im Gegensatz zu privaten Letztverbrauchern nicht durch Preisangabepflichten geschützt werden müssen. Daraus folgt, dass Handel und Dienstleistungsgewerbe allerdings dann zur Endpreisangabe verpflichtet sind, wenn sie ihre Angebote auch an private Letztverbraucher richten. Bei der Werbung unter Angabe von Preisen ist nach der Rechtsprechung das gesamte Angebot zu würdigen. Dabei ist davon auszugehen, dass im Allgemeinen um so mehr eine Werbung gegenüber den in § 9 Abs. 1 Nr. 1 genannten Letztverbrauchern vorliegen wird, je spezieller das Sortiment und der angesprochene Adressatenkreis gewählt ist, und dass umgekehrt ein sehr weiter Adressatenkreis und ein warenhausartiges Sortiment typischer Verbrauchsartikel gegen eine Werbung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 mit der Folge einer Endpreisauszeichnung sprechen.
7.1.1
Der Großhandel ist nur dann von allen für den Einzelhandel geltenden Preisangabevorschriften befreit, wenn die beiden folgenden gleichzeitig zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben sind: Der Handelsbetrieb muss
  • sicherstellen , dass ausschließlich die in § 9 Abs. 1 Nr. 1 genannten Verbraucher Zutritt haben und
  • durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass diese Personen nur die in ihrer jeweiligen Tätigkeit verwendbaren Waren kaufen.
Der Handelsbetrieb kann aber auch freiwillig die im Einzelhandel vorgeschriebenen Endpreise angeben.
Bei einer doppelten Preisauszeichnung (mit oder ohne Umsatzsteuer) ist der Endpreis hervorzuheben (§ 1 Abs. 5 Satz 3).
7.1.2
Für den Vollzug vor Ort gilt Folgendes:
Hat sich der Handelsbetrieb für eine Endpreisauszeichnung entschieden , so prüfen die Vollzugsbehörden die Ordnungsmäßigkeit dieser Preisauszeichnung (insbesondere § 1 Abs. 5, § 2). Eine Prüfung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 entfällt.
Beruft sich der Handelsbetrieb auf die Nichtanwendbarkeit der Preisangabenverordnung , so obliegt den Vollzugsbehörden die Prüfung, ob durch die von dem Betrieb nachweislich ergriffenen Maßnahmen die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 überhaupt erfüllt werden können (Systemprüfung).
An die Maßnahmen zur Kontrolle der Zugangsberechtigung sind gemäß dem strengen Gebot des Verordnungsgebers entsprechend hohe Anforderungen zu stellen, es muss sichergestellt sein, dass nicht berechtigten Personen ausnahmslos der Zutritt zur Einkaufszone eines Betriebes verwehrt wird. Ferner ist es Aufgabe der Behörden, darauf zu achten, dass Kontrollmaßnahmen auch tatsächlich getroffen werden und diese ihrer Art nach geeignet sind, zutrittsberechtigte Personen am Einkauf von Waren zu hindern , die in ihrer jeweiligen beruflichen, gewerblichen, behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit nicht verwendbar sind. Die bloße Katalogangabe „nur für Industrie, Handel, Handwerk und Gewerbe“ stellt von der Preisangabenpflicht nicht frei.
7.1.3
Als mögliche Kontrollmaßnahmen der Handelsbetriebe können zum Beispiel in Betracht kommen:
  • Ausstellung von Kundenausweisen nur an die in § 9 Abs. 1 Nr. 1 genannten Letztverbraucher (Benutzer muss einen aktuellen Nachweis über die Zugehörigkeit zu den obigen Berufsgruppen und die tatsächliche Ausübung der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erbringen);
  • Angemessene zeitliche Beschränkung der Geltungsdauer der Ausweise (zum Beispiel auf höchstens zwei Jahre);
  • Überprüfung der Kundenkartei in geeigneten Abständen, mindestens einmal pro Geschäftsjahr;
  • Bildung von Abteilungen und Regelungen der Zugangsberechtigung oder Ausgliederung von Abteilungen , in denen erfahrungsgemäß für den betriebsfremden Bedarf eingekauft wird;
  • Ausgangskontrollen;
  • Durchführung laufender Eingangskontrollen und Prüfung der Zugangsberechtigung bei geschaffenen Abteilungen;
  • Vereinbarung vertraglicher Pflichten der Kunden:
    • den Ausweis nicht an Dritte weiterzugeben (Ausnahme: schriftliche Vollmacht für einen bestimmten Tage),
    • den Ausweis zurückgeben, sobald die Voraussetzungen für den Einkauf entfallen sind,
    • das Recht des Betriebes, den Ausweis im Falle eines festgestellten Missbrauchs einzuziehen und/oder eine Vertragsstrafe auszusprechen;
7.2
§ 9 Abs. 2 Nr. 2: nicht vermischte oder vermengte, verschiedenartige Erzeugnisse
Beispiele: Präsentkörbe, Geschenkpäckchen mit Parfüm und Seife und so weiter
Eine Grundpreisangabe für den gesamten Packungsinhalt ist nicht möglich, die Einzelaufführung der Grundpreise der einzelnen Produkte sieht die PAngV nicht vor, diese wäre unübersichtlich und würde die Vergleichbarkeit von Preisen nicht nennenswert erleichtern.
7.3
Kosmetische Mittel gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3: siehe Anlage 12
8
In-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2008. Mit In-Kraft-Treten dieser Verwaltungsvorschrift tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zum Vollzug der Preisangabenverordnung (PAngV) vom März 1995 (BGBl. I S. 580) vom 3. Juli 1992 (SächsABl. S. 972), verlängert durch die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 26. November 1997 (SächsABl. S. 1264) außer Kraft.

Dresden, den 28. Mai 2002

Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Prof. Dr. Wolfgang Zeller
Staatssekretär

Anlage 1
(zu § 2 PAngV)

Auflistung von Gebrauchsgütern,
für die keine Grundpreisangabe
nach § 2 Abs. 1 PAngV erforderlich ist
(nicht abschließend):

  • Besen- und Werkzeugstiele
  • Bettwäsche
  • Blumenkästen
  • Duschschläuche
  • Fenster, Türen, Fensterbänke
  • Fertig genähte Gardinen
  • Feuerwerkskörper
  • Fußmatten, Teppiche
  • Gartenhäuschen
  • Gürtel, Schals, Tücher
  • Handtücher
  • Immobilien (Grundstücke, Eigentumswohnungen)
  • Kabel mit fest angebrachten Steckerelementen
  • Müllbeutel, Gefrierbeutel, Staubsaugertüten, Abdeckplanen
  • Pflanzen in Baumschulen
  • Regale
  • Regentonne, Gießkanne, (Müll-) Eimer, Töpfe
  • Reißverschlüsse
  • Wandstangen für Bad oder Gardine

Anlage 2
(zu § 5 PAngV)

Musterpreisverzeichnis
für den Aushang der wesentlichen Leistungen
in Abschlepp- und Bergungsunternehmen

Musterpreisverzeichnis
Nummer  Musterpreisverzeichnis Wert
1. Musterpreisverzeichnis  
1. Wagen mit Fahrer pro ½ Stunde ………… €
2. Gefahrene Kilometer pro km ………… €
3. Beifahrer pro ½ Stunde ………… €
4. Zuschläge  
  bei Nacht (18.00 – 6.00 Uhr) und samstags pro ½ Stunde ………… €
  für Sonn- und Feiertag pro ½ Stunde ………… €

2.    Auslegungshinweise:

Gemäß § 1 Abs. 1 PAngV besteht auch für Abschlepp- und Bergungsunternehmer eine Preisangabepflicht, soweit diese unter anderem Leistungen anbieten. Das Anbieten kann dabei ein rein tatsächliches Verhalten sein, aber auch Anbieten im Sinne von § 145 BGB darstellen.
Gemäß § 5 Abs. 1 PAngV hat derjenige, der Leistungen anbietet, unter anderem die Preise für seine wesentlichen Leistungen in Preisverzeichnisse aufzunehmen, die im Geschäftslokal oder am sonstigen Ort des Leistungsangebots anzubringen sind.
Unter Geschäftslokal im Sinne dieser Vorschrift ist das Lokal zu verstehen, in dem Geschäfte getätigt werden, die für die in Frage kommenden Verträge nötig sind. Da im Regelfall das Anbieten bei Abschleppunternehmen am Unfallort selbst erfolgt, sei es auf Grund eines telefonischen Anrufs eines Dritten oder des Unfallopfers oder dadurch, dass unaufgefordert ambulant operierende Abschleppfahrzeuge sich der Unfallstelle nähern, besteht ein Geschäftslokal in diesem Sinne hier in der Regel nicht. Infolgedessen ist das Preisverzeichnis nach § 5 Abs. 1 PAngV am sonstigen Ort des Leistungsangebots anzubringen. Das ist der Ort des tatsächlichen Leistungsangebots und damit das Abschleppfahrzeug selbst an seinem jeweiligen Einsatzort. Daher ist das Preisverzeichnis am Abschleppfahrzeug anzubringen. Aber auch in denjenigen Ausnahmefällen, in denen ein „Geschäftslokal“ im Sinne von § 5 Abs. 1 PAngV zusätzlich vorhanden ist, weil sich dort in manchen Fällen auch Kunde und Abschleppunternehmer zwecks Vertragsschluss treffen, ist das Ergebnis nicht anders. Zwar muss dann im Geschäftslokal gemäß § 5 Abs. 1 PAngV ein Preisverzeichnis angebracht sein. Eine an den Zielsetzungen der Preisklarheit und guter Preisvergleichsmöglichkeiten orientierte Auslegung des § 5 Abs. 1 PAngV ergibt aber, dass das Preisverzeichnis jeweils dort anzubringen ist, wo das tatsächliche Angebot erfolgt. Erfolgt das tatsächliche Angebot auch an Ort und Stelle, so ist trotz Vorhandenseins eines „Geschäftslokals“ das Preisverzeichnis am sonstigen Ort des Leistungsangebots und damit am Abschleppfahrzeug anzubringen.
Die betroffenen Verbände haben sich mit einer Anbringung eines Preisverzeichnisses an den Abschleppfahrzeugen selbst einverstanden erklärt.

Anlage 3
(zu § 5 PAngV)

Musterpreisverzeichnis
für den Aushang der wesentlichen Leistungen im Bekleidungshandwerk

Preisliste Damen
Nummer  Preisliste Damen
1. Preisliste Damen
1. Anfertigung von
a. Kleid ………… €
b. Bluse ………… €
c. Rock ………… €
d. Mantel ………… €
e. Kostüm ………… €
f. Hose ………… €
2. Modellanfertigung bei Stoffanlieferung
a. Kleid, einteilig von ………… € bis ………… €
b. Kleid, zweiteilig von ………… € bis ………… €
c. Kostüm von ………… € bis ………… €
d. Mantel von ………… € bis ………… €
e. Hose von ………… € bis ………… €
f. Rock von ………… € bis ………… €
3. Änderungen und Reparaturen
a. Rock – Länge verändern ………… €
b. Rock – Weite verändern ………… €
c. Kleid – Weite verändern ………… €
d. Mantel – Länge verändern ………… €
e. Mantel – Weite verändern ………… €
f. Jacken – Weite verändern ………… €
g. Hose – Länge verändern ………… €
h. Hose – Weite verändern ………… €
i. Hosenaufschlag entfernen ………… €
Bei Sonderwünschen des Kunden ändern sich die oben stehenden Endpreise entsprechend.
  Rock-Kleid    
j. Längenänderung    
  einfach von ………… € bis ………… €
  kompliziert von ………… € bis ………… €
  Mantel
k. Längenänderungen    
  einfach von ………… € bis ………… €
  kompliziert von ………… € bis ………… €
l. Weitenänderung    
  einfach von ………… € bis ………… €
  kompliziert von ………… € bis ………… €
m. Ärmel – Längenänderung    
  einfach von ………… € bis ………… €
  kompliziert von ………… € bis ………… €
  Hose
n. Längenänderung    
  mit Aufschlag von ………… € bis ………… €
  ohne Aufschlag von ………… € bis ………… €
Alle nicht aufgeführten Änderungsarbeiten werden mit einem Stundenverrechnungssatz von ………… € berechnet.

 

Preisliste Herren
Nummer  Preisliste Herren
2. Preisliste Herren
1. Anfertigung von
a. Anzug, einreihig, ohne Weste ………… €
b. Anzug, zweireihig, ohne Weste ………… €
c. Anzug, einreihig, mit Weste ………… €
d. Anzug, zweireihig, mit Weste ………… €
e. Sakko, einreihig ………… €
f. Sakko, zweireihig ………… €
g. Hose ………… €
h. Übergangsmantel, einreihig ………… €
i. Übergangsmantel, zweireihig ………… €
j. Wintermantel, einreihig ………… €
k. Wintermantel, zweireihig ………… €
l. Frack-Anzug ………… €
m. Smoking-Anzug ………… €
2. Änderungen und Reparaturen
a. Hose Länge verändern ………… €
b. Hosen im Bund verändern ………… €
c. Hosenaufschlag entfernen ………… €
d. Sakko an den Seitennähten ändern ………… €
e. Anzug aufbügeln ………… €
f. Sakkoärmel kürzen ………… €
g. Sakko Oberkragen erneuern ………… €
Bei Sonderwünschen des Kunden ändern sich die oben stehenden Endpreise entsprechend.
a. Sakko, Weitenänderung ………… €
b. Ärmel, Längenänderung ………… €
c. Oberkragen, erneuern ………… €
d. Knopfloch, erneuern ………… €
e. Aufbügeln ………… €
f. Mantel, Längenänderung ………… €
g. Weitenänderung ………… €
h. Ärmel, Längenänderung ………… €
i. Aufbügeln ………… €
j. Hose, Längenänderung ………… €
k. Weitenänderung ………… €
l. Hosentaschen neu einarbeiten ………… €
m. Stoßband erneuern ………… €
n. Aufbügeln ………… €
Alle nicht aufgeführten Änderungsarbeiten werden mit einem Stundenverrechnungssatz von ………… € berechnet.

Anlage 4
(zu § 5 PAngV)

Musterpreisverzeichnis
für die wesentlichen Leistungen in den Chemischreinigungsbetrieben

Musterpreisverzeichnis
Kleidung Vollreinigung Kleiderbad Automatenreinigung
  Vollreinigung Chemischreinigung Kleiderbad/vereinfachte Reinigung Automatenreinigung
 
       
Pullover/Strickjacke ………… ………… …………
Rock ………… ………… …………
Hose ………… ………… …………
Jacke/Jackett ………… ………… …………
Kleid ………… ………… …………
Bluse ………… ………… …………
Mantel ………… ………… …………
Anorak
(gesteppt/gefüttert)
………… ………… …………

Obige Preise gelten für normale Kleidungsstücke und für normale Behandlung. Für andere als oben aufgeführte Kleidungsstücke sowie für Sonderbehandlung und Sonderarbeiten erfolgt besondere Berechnung.

Anlage 5
(zu § 5 PAngV)

Musterpreisverzeichnis
für den Aushang der wesentlichen Leistungen bei Elektro-Reparaturarbeiten

„Preistabelle für wesentliche Leistungen der Firma …………“

I.
Stundenverrechnungssätze
A.
Der Stundenverrechnungssatz für eine Normalstunde beträgt
………… € + ………… € MwSt. = pro Stunde ………… € inklusive MwSt.
B.
Bei Arbeiten, die unter erschwerten Bedingungen ausgeführt werden, gilt folgender Verrechnungssatz:
………… € + ………… € MwSt. = pro Stunde ………… € inklusive MwSt.
(Arbeiten unter erschwerten Bedingungen sind zum Beispiel …………………………………………)
C.
Die kleinste Zeiteinheit, die wir berechnen, beträgt
…………………… Min./Std.
II.
Wegekosten
A.
Wegezeiten gelten als Arbeitszeiten und werden mit dem Stundenverrechnungssatz nach 1. verrechnet.
B.
Der Einsatz des Fahrzeugs wird berechnet:
  1. pro Einsatz mit ………… € + ………… € MwSt. = ………… €  inklusive MwSt. oder
  2. pro km  mit ………… € + ………… €  MwSt. = ………… € inklusive MwSt. oder
  3. pro Stunde mit ………… € + ………… €  MwSt. = ………… € inklusive MwSt.

III.

Materialaufwand, der den Rahmen des Üblichen übersteigende Einsatz von Maschinen und Geräten sowie Kosten für die vom Besteller veranlassten Genehmigungsverfahren werden gesondert in Rechnung gestellt.
Die Kosten für die Ausarbeitung von Projekten sind, auch bei Nichterteilung des Auftrags, mit ………… % der Angebotssumme zu vergüten.

Anlage 6
(zu § 5 PAngV)

Musterpreisverzeichnis
für die wesentlichen Leistungen im Friseurhandwerk

a)    Leistungsverzeichnis für den Damensalon

Preis

Waschen und Föhnen
Frisur kurz
Frisur mittel
Frisur lang
(Preise einschließlich Shampoo, eventuell
Festiger beziehungsweise Föhnlotion und Haarspray)

Frisieren
Kurz
Lang
Steckfrisur

Haarschneiden*)
(ohne Haarwäsche und Frisur)
Haarschnitt
Grundformschnitt
Modischer Spezialschnitt

Dauerwelle
(ohne Haarschnitt und Frisur)
Kurz
Mittel
Lang
Modische Spezialdauerwelle

Farbveränderungen
(ohne Haarwäsche und Frisur)
Neufärbung/Hellerfärbung
Kurz
Lang
Nachwuchsfärbung

Strähnen
Kurz
Lang

Blondierung
Kurz
Lang
Nachwuchsblondierung

Farbabzug
Tönen
Tonspülung

Spezialpflege von Kopfhaut und Haar
Kur-Schnellbehandlung
Kur-Intensivbehandlung

Weitere Dienstleistungen
Perückenreinigung mit Frisur
Spezielle Leistungen und Präparate werden gesondert in Rechnung gestellt.

*)
Wenn Kinderhaarschnitte – was die Regel ist – zu den wesentlichen (das heißt besonders häufig erbrachten) Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 1 PAngV gehören, muss eine zusätzliche Rubrik „Kinderhaarschnitt“ in dem Preisverzeichnis aufgeführt werden.

b)    Leistungsverzeichnis für den Herrensalon

Preis

Haarschneiden*)
Trockenhaarschnitt
Nasshaarschnitt
(einschließlich Waschen, Föhnen, Shampoo,
eventuell Festiger beziehungsweise Föhnlotion und Haarspray)
Messerhaarschnitt
(einschließlich Waschen, Föhnen, Shampoo,
eventuell Festiger beziehungsweise Föhnlotion und Haarspray)
Grundformschnitt
(einschließlich Waschen, Föhnen, Shampoo,
eventuell Festiger beziehungsweise Föhnlotion und Haarspray)

Waschen und Föhnen
(einschließlich Shampoo,
eventuell Föhnlotion und Haarspray)

Dauerwelle
(ohne Haarschnitt, Haarwäsche und Frisur)
Kurz
Mittel
Lang

Farbveränderungen
(ohne Haarschnitt, Haarwäsche und Frisur)
Neufärbung
Nachwuchsfärbung
Melierung/Strähnen
Tönung/Tonspülung

Pflege von Kopfhaut und Haar
Kur-Schnellbehandlung
Kur-Intensivbehandlung

Rasieren und Bartpflege
Rasieren
Bartschneiden
Oberlippenbart
Vollbart
Bartfarbbehandlung

Weitere Dienstleistungen
Pflege von Haarersatz (Toupetreinigung)
Spezielle Leistungen und Präparate werden gesondert in Rechnung gestellt.

*)
Wenn Kinderhaarschnitte – was die Regel ist – zu den wesentlichen (das heißt besonders häufig erbrachten) Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 1 PAngV gehören, muss eine zusätzliche Rubrik „Kinderhaarschnitt“ in dem Preisverzeichnis aufgeführt werden.

Anlage 7
(zu § 5 PAngV)

Leistungsverzeichnis Kosmetik Damen und Herren

Preis

Kopfmassage
Maniküre
Maniküre mit Polieren
Maniküre mit Nagellack
Handmassage
Gesichtspflege (Reinigung, Massage)
Gesichtspflege mit Packung
Gesichtspflege mit Maske
Tages-Make up
Abend-Make up
Augenbrauen- und Wimpernfärben
Augenbrauenfärben
Wimpernfärben
Augenbrauenformen
Höhensonne
Solarienbehandlung
Spezielle Leistungen und Präparate werden gesondert in Rechnung gestellt.

Anlage 8
(zu § 5 PAngV)

Musterverzeichnis
für den Aushang der wesentlichen Leistungen
bei Kraftfahrzeug-Reparaturarbeiten

Nach dem Ergebnis der Verhandlungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) mit den beteiligten Wirtschaftskreisen gibt es drei Methoden, die bei der Preisangabe nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 PAngV angewandt werden können:

  1. Die erste Methode ist die der vorkalkulierten Endpreise für sämtliche Arbeitspositionen . Hiernach berechnen zurzeit die Fabrikate VW, Porsche und Audi ihre Preise. Der Vorkalkulationswert wird ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zeitbedarf berechnet und ist dementsprechend anzugeben. Das Musterverzeichnis enthält hierfür die Endpreise für 40 besonders häufig vorkommende Reparaturarbeiten, hiervon
    25 mechanische Reparaturen,
    5 Karosseriereparaturen
    10 Lackierarbeiten.
    Da unter den wesentlichen Leistungen bei Kraftfahrzeugreparaturen die am häufigsten wiederkehrenden Reparaturleistungen zu verstehen sind, kann sich von Fall zu Fall ein Unterschied bei den angeführten Positionen ergeben.
  2. Die zweite Methode ermittelt die Preise mittels Vorgabezeiten und Arbeitswerten , wobei in der Regel einer Zeitstunde jeweils eine bestimmte Zahl von Arbeitswerten zugeordnet ist. Die Zahl der Arbeitswerte wird in der Regel vom Hersteller ermittelt. Der Preis je Arbeitswert wird dagegen vom einzelnen Betrieb individuell festgelegt und ist dementsprechend anzugeben. Das Musterverzeichnis enthält hierfür einen bestimmten Verrechnungssatz (§ 1 Abs. 2) und den hierfür von der Werkstatt vorgesehenen Preis, zum Beispiel wie folgt:
    „1 Arbeitswert (System Adam Opel AG) = ………… €“
    Sofern eine Werkstatt verschiedene Verrechnungssätze für verschiedenartige Leistungen verwendet, sind diese ebenfalls anzugeben.
    Das Kraftfahrzeug-Reparaturhandwerk hat sich bereit erklärt, zusätzlich eine Liste mit den 40 wichtigsten Reparaturleistungen und der dafür jeweils notwendigen Zahl von Arbeitswerten offen im Geschäftslokal auszulegen.
  3. Die dritte Methode geht vom Stundenpreis aus, der für die tatsächliche Reparaturzeit angesetzt wird. Es genügt die Angabe des Stundenpreises.

Anlage 9
(zu § 5 PAngV)

Musterverzeichnis
für den Aushang der wesentlichen Leistungen
in der Sanitär- und Heizungstechnik

„Preistabelle für wesentliche Leistungen der Firma“

I.
Stundenverrechnungssätze
A.
Der Stundenverrechnungssatz für eine Normalstunde beträgt
………… € + ………… € MWSt. = pro Std. ………… € inklusive MWSt.
B.
Bei Arbeiten, die unter erschwerten Bedingungen ausgeführt werden, gilt folgender Verrechnungssatz:
………… € + ………… € MWSt. = pro Std. ………… € inklusive MWSt. (Arbeiten unter erschwerten Bedingungen sind zum Beispiel …………)
C.
Die kleinste Zeiteinheit, die wir berechnen, beträgt
…… Min./Std.
II.
Wegekosten
A.
Wegezeiten gelten als Arbeitszeiten und werden mit dem Stundenverrechnungssatz nach I. berechnet.
B.
Der Einsatz des Fahrzeuges wird berechnet.
  1. pro Einsatz mit ………… € + ………… € MWSt.
    = pro Std. ………… € inklusive MWSt.
  2. pro km mit ………… € + ………… € MWSt.
    = pro Std. ………… € inklusive MWSt.
  3. pro Std. mit ………… € + ………… € MWSt.
    = pro Std. ………… € inklusive MWSt.

III.

Materialaufwand, der den Rahmen des Üblichen übersteigende Einsatz von Maschinen und Geräten sowie Kosten für die vom Besteller veranlassten Genehmigungsverfahren werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Kosten für die Ausarbeitung von Projekten sind, auch bei Nichterteilung des Auftrages, mit …… % der Angebotssumme zu vergüten.

Anlage 10
(zu § 5 PAngV)

Musterpreisverzeichnis
für die wesentlichen Leistungen im Schuhreparaturhandwerk

bis Größe 39   ab Größe 40

Herren- und Jugendschuhe
Ledersohlen
Werkstoffsohlen (glatt)
Profilsohlen
Langsohlen
Gummiabsätze bis Absatzgröße 65
ab Absatzgröße 66
Spitzen/Ecken

Damenschuhe
Ledersohlen
Werkstoffsohlen
Langsohlen
Absätze bis Absatzgröße 33
ab Absatzgröße 34
Pfennigabsätze
Spitzen/Ecken

Weitere Leistungen
Längen/Weiten
Decksohlen
Fersenfutter
Gelenkfedern pro Stück
Sonderarbeiten werden nach Zeit und Materialaufwand berechnet.

Anlage 11
(zu § 5 PAngV)

Musterpreisverzeichnis
für den Aushang der wesentlichen Leistungen in Wäschereien

1.      Musterpreisverzeichnis „Preisliste für die wesentlichen Leistungen der Firma ……………………“

Musterpreisverzeichnis
Wäsche Gewicht Preis
Gewichtswäsche ab ………       
Feuchtwäsche ……… kg ………… €
Trockenwäsche ……… kg ………… €
Mangelwäsche ……… kg ………… €
Glatte Teile
(nur Bett- und Tischwäsche)    
  ……… Teile ………… €
  ……… Teile ………… €
  ……… Teile ………… €
Oberhemden
1 Hemd ………… €
…… Hemden ………… €
Frack- und Smokinghemd ………… €
Buntwäsche
pro Stück ………… €
pro kg ………… €
Berufskleidung
Kittel, weiß oder farbig ………… €
Koch- oder Kellnerjacke ………… €
Schürze, weiß oder farbig ………… €
Arbeitsanzug, ein- oder zweiteilig ………… €
Latzhose ………… €
Arbeitshose ………… €
Arbeitsjacke ………… €
…………………… ………… €
…………………… ………… €
Stückwäsche
Kopfkissenbezug ………… €
Bettbezug (bis 155 x 200)*)) ………… €
Bettlaken (bis 150 x 250)*)) ………… €
Überschlaglaken ………… €
Unterhemd ………… €
Unterhose/Schlüpfer ………… €
Schlafanzug ………… €
Nachthemd ………… €
Tischdecke (bis 130 x 160)*) ………… €
Serviette ………… €
Handtuch oder Frottiertuch ………… €
Badetuch (bis 100 x 150)*) ………… €
Taschentuch ………… €
1 Paar Socken/Strümpfe ………… €
Gardinen pro m² ………… €
…………………… ………… €

Für Abholen und Zustellen werden ………… € berechnet. Diese Preise enthalten ………… % MwSt.
Die Bearbeitung erfolgt nach den für den Betrieb geltenden Lieferbedingungen.

*)    Abweichende Preise für Übergrößen

2.    Auslegungshinweise:

Die Vollzugsbehörden können in der Regel davon ausgehen, dass ein Wäschereibetrieb seiner Pflicht zum Aushang der Preise für seine wesentlichen Leistungen nach § 5 Abs. 1 PAngV genügt, wenn alle Positionen ausgefüllt sind. Ist weniger angegeben, so muss mit Nachprüfungen durch die Behörden gerechnet werden.
Den Wäschereibetrieben bleibt es natürlich unbenommen, über die wesentlichen Leistungen hinaus auch noch andere Leistungen in ihr Preisverzeichnis aufzunehmen. Das Musterpreisverzeichnis stellt ein Minimum dar.

Anlage 12
(zu § 9 PAngV)

Auflistung von kosmetischen Mitteln, die unter die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 3 Nr. 3 PAngV fallen (nicht abschließend):

  • Make-up: flüssig, Creme, Puder (lose und Cake), wenn nicht auch pflegend
  • Nur färbende Hautcremes und Emulsionen (Sonnen-Make-up und wasserfeste Körperpflegemittel)
  • Schminke und Abschminke, Theaterschminke, Karnevalsschminke
  • Bräunungsmittel
  • Schönheitskleie, wenn nicht auch pflegend
  • Sommersprossencreme
  • Gesichtspuder, wenn nicht auch pflegend
  • Wimperntusche (Mascara) als Cake, Creme und flüssig, mit oder ohne Einlage von Haar beziehungsweise Nylon-Schnitten
  • Eye-Liner in Bleistiftform oder flüssig mit Pinsel aufzutragen, normal oder abziehbar,
  • Augenbrauen Make-up in Bleistiftform oder als Cake-Puder
  • Eye-Shadow als Fettstift, Deckcreme oder Puder (lose und Cake), wenn nicht auch pflegend
  • Eye-Brow Puder
  • Korrekturstift
  • Abdeckstifte
  • Nagellack
  • Polierpuder für Fingernägel
  • Nagelweißstifte
  • Nagellackentferner
  • Nagelpolierstifte
  • Haarfärbemittel, Haartönungsmittel