Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
über die Regelstudienzeit
auf Grund der COVID-19-Pandemie
(Sächsische Regelstudienzeitverordnung – SächsRegStudZVO)

Vom 29. April 2021

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Oktober 2021

Auf Grund des § 114a Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), der durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731) eingefügt wurde, verordnet das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus nach Kenntnisnahme durch den für Wissenschaft zuständigen Ausschuss des Landtages:

§ 1

1Im Rahmen der Bewältigung der COVID-19-Pandemie gilt für Studierende, die im Sommersemester 2021 immatrikuliert und nicht beurlaubt sind, eine von der Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. 2Dies gilt für das Wintersemester 2021/22 entsprechend.1

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2021 in Kraft.

Dresden, den 29. April 2021

Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Sebastian Gemkow

Änderungsvorschriften

Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Änderung der Sächsischen Regelstudienzeitverordnung

vom 27. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 146)