Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Arbeitszeit im Polizeivollzugsdienst
(VwV-AzPol)

Az.: 32-0341.4/11

Vom 1. August 1994

1
Allgemeines
Die Arbeitszeit der Bediensteten des Polizeivollzugsdienstes bestimmt sich für Polizeibeamte nach § 91 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) vom 17. Dezember 1992 (SächsGVBl. S. 615), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 781), in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153) und nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten des Freistaates Sachsen (SächsAZVO) vom 12. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 75); für Angestellte im Polizeivollzugsdienst nach dem Arbeits- und Tarifrecht der Angestellten in den neuen Bundesländern (BAT-O) in der Fassung vom 1. Januar 1993.
2
Arbeitszeit der Bediensteten im Polizeivollzugsdienst
2.1
Die Arbeitszeit der Bediensteten des Polizeivollzugsdienstes wird unter Berücksichtigung der in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften bzw. vertraglichen Vereinbarungen durch die polizeilichen Erfordernisse bestimmt.
Dies trifft insbesondere für den Wechselschichtdienst sowie die nicht ständig besetzten Organisationseinheiten zu, deren an jeweiligen Verhältnissen und dienstlichen Belangen orientierte Aufgabenstellung ein Abweichen von der regelmäßigen Arbeitszeit gemäß § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1 und 2 SächsAZVO geradezu erfordern kann.
Dies schließt nicht aus, dass bei bestimmten Dienststellen bzw. Organisationseinheiten auch gleitende Arbeitszeit gemäß § 6 SächsAZVO zugelassen werden kann.
2.2
Zur Arbeitszeit der Bediensteten des Polizeivollzugsdienstes zählen auch die Teilnahme an Dienstversammlungen, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, am Dienstsport sowie die Wahrnehmung von Gerichtsterminen.
Zur Arbeitszeit gehört außerdem die Reisezeit geschlossener Einheiten ab Gruppenstärke zum und vom Einsatzort.
2.3
Nicht ständig besetzte Organisationseinheiten
2.3.1
Die nicht ständig besetzten Organisationseinheiten, insbesondere der Ermittlungs- und Verfügungsdienst, die Polizeiposten und solche der Kriminalpolizei müssen in bestimmten Umfang auch außerhalb der üblichen Arbeitszeit (§ 5 Abs. 1 SächsAZVO) polizeiliche Aufgaben wahrnehmen können und für die Bevölkerung erreichbar und ansprechbar sein; dies vor allem auch in den Abendstunden, an Wochenenden und an Feiertagen.
In diesen Zeiten ist allgemeiner Polizeivollzugsdienst zu leisten (Innen- und Außendienst). Vor allem ist die tatzeitnahe Sachbearbeitung durch einen zeitversetzten Präsenzdienst der Kriminalpolizei sowie der im Ermittlungs- und Verfügungsdienst sowie bei Polizeiposten eingesetzten Bediensteten zu erhöhen. Dieser Präsenzdienst dient außerdem der Wahrnehmung aktueller Dienstgeschäfte auf der Dienststelle sowie der Wahrnehmung dringender Aufgaben vor Ort. Im Rahmen der personellen Möglichkeiten ist sicherzustellen, dass dem Bürger bei den entsprechenden Dienststellen ein Ansprechpartner für die Aufnahme von Anzeigen zur Verfügung steht.
Durch diese Maßnahme soll unter anderem auch der Wechselschichtdienst entlastet und dessen dadurch frei werdende Kapazität für Präsenzaufgaben genutzt werden.
2.3.2
Zur Erhöhung der sichtbaren Präsenz führen die Bediensteten des Ermittlungs- und Verfügungsdienstes sowie der Polizeipo-sten auch außerhalb der üblichen Arbeitszeit Streifen durch.
Die Bediensteten der Kriminalpolizei sollen zur Erhöhung der Präsenz überwiegend für Überwachungs-, Fahndungs- und Präventivmaßnahmen eingesetzt werden.
2.3.3
Zur Gewährleistung der in Nummer 2.3.1 und 2.3.2 genannten Maßnahmen treffen die Dienststellen unter Berücksichtigung der jeweiligen Einsatzstärke (tatsächlich vorhandene Personalstärke), der örtlichen Verhältnisse und der dienstlichen Bedürfnisse Regelungen, die sicherstellen, dass
2.3.3.1
die im Ermittlungs- und Verfügungsdienst sowie die bei Polizeiposten eingesetzten Bediensteten etwa 20 Prozent der in einer Woche/in einem Monat zu erbringenden Arbeitszeit außerhalb der in § 5 Abs. 1 SächsAZVO für den Dienstbeginn und das Dienstende festgelegten Zeiten leisten;
2.3.3.2
die Bediensteten der Kriminalpolizei bei den Polizeidirektionen etwa 10 Prozent der in einer Woche/in einem Monat zu erbringenden Arbeitszeit außerhalb der in § 5 Abs. 1 SächsAZVO für den Dienstbeginn und das Dienstende festge-legten Zeiten leisten. Die Dienstzeiten der Kriminaldauer-dienste und der Zivilen Einsatzgruppen sind auf diese Quote nicht anzurechnen.
2.3.4
Die Dienstzeiten der in den Nummern 2.3.3.1 und 2.3.3.2genannten Organisationseinheiten sind grundsätzlich daran auszurichten, dass an
  • Werktagen in der Zeit zwischen 6.00 und 22.00 Uhr sowie
  • an Sonnabenden in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und einer Stunde nach Ladenschluß
eine größtmögliche Präsenz erreicht wird.
Darüber hinaus sollen Dienstzeiten sowohl zur Nachtzeit – grundsätzlich in der Zeit bis 4.00 Uhr – als auch an Sonn- und Feiertagen vorgesehen werden. Die Anzahl der Dienste orientiert sich an der Stärke der jeweiligen Organisationseinheit. Sie ist grundsätzlich daran auszurichten, dass durchschnittlich von jedem der in Nummer 2.3.3.1 genannten Bediensteten zwei Streifen zur Nachtzeit durchgeführt und ein Sonn- bzw. Feiertagsdienst pro Monat verrichtet werden.
2.3.5
Um den Bediensteten des Ermittlungs- und Verfügungsdienstes sowie der Polizeiposten eine hinreichende Vorplanung sowohl im dienstlichen wie im privaten Bereich zu ermöglichen, sind grundsätzlich verbindliche Dienstpläne für einen Zeitraum von mindestens vier Wochen zu erstellen. Auch für die Beamten der Kriminalpolizei sollte eine mögliche frühzeitige Planung erfolgen.
Die örtlichen Personalvertretungen sind bei der Erstellung der Dienstpläne im Rahmen der Mitbestimmung zu beteiligen, da dadurch Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unmittelbar geregelt wird (§ 80 Abs. 3 Nr. 1 SächsPersVG).
Nicht rechtzeitig planbare Dienstzeiten, die außerhalb der in § 5 Abs. 1 SächsAZVO festgelegten Zeiten geleistet werden, können nachträglich berücksichtigt werden.
2.3.6
Bei der Diensteinteilung ist die durchschnittliche Wochenarbeitszeit gemäß § 1 SächsAZVO einzuhalten, wobei vorangegangene Mehrarbeit durch Minderarbeit auszugleichen ist. Der Ausgleich hat nach Möglichkeit innerhalb des laufenden Monats zu erfolgen.
2.3.7
Bei sonstigen nicht ständig besetzten Organisationseinheiten (z.B. des Landeskriminalamtes, den Dienstzweigen der Verkehrspolizeiinspektionen, den Inspektionen Zentrale Dienste, der Landespolizeidirektion Zentrale Dienste) ist gemäß der Aufgabenstellung und der spezifischen Bedürfnisse entsprechend zu verfahren.
2.4
Wechselschichtdienst
2.4.1
Die im Wechselschichtdienst eingesetzten Bediensteten versehen ihren Dienst entsprechend der Einteilung in fünf Dienst-gruppen in einem Drei-Schichten-Dienst innerhalb eines Fünf-Wochen-Rhythmus gemäß Anlage 1 dieser Verwaltungsvorschrift.
2.4.2
Die Dienstzeiten der einzelnen Schichten werden wie folgt bestimmt:
Dienstzeiten
Dienstart Zeitraum
– Spätdienst 12.00 bis 20.00 Uhr
– Frühdienst   6.00 bis 12.00 Uhr
– Nachtdienst 20.00 bis   6.00 Uhr
Unter Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse und Besonderheiten können die Polizeidirektionen mit Zustimmung der Polizeipräsidien Abweichungen um plus oder minus 60 Minuten festlegen.
Um zu vermeiden, dass die gleichen Dienstgruppen über längere Zeit hinweg an Weihnachten und am Jahreswechsel an den selben Tagen Dienst zu verrichten haben, ist einmal jährlich – außer in Schaltjahren – ein Wechsel in der Schichtfolge durchzuführen (Schicht- oder Zeitsprung). Es empfiehlt sich, diesen auf den 28. Februar zu legen.
2.4.3
Zur Gewährleistung einer reibungslosen Übergabe der Dienstgeschäfte können bei jedem Schichtwechsel und sollen bei Beginn eines Schichtumlaufs Überlappungszeiten von bis zu 15 Minuten vorgesehen werden.
2.4.4
Die gesetzliche Arbeitszeit gemäß § 1 SächsAZVO ist im Jahresdurchschnitt einzuhalten.
Fehlstunden, die bedingt durch die Schichtfolge entstehen, sind in Verfügungsschichten zu leisten.
Verminderungen der Arbeitszeit durch ganz oder teilweise dienstfreie Tage (§ 1 Abs. 2 SächsAZVO) sind bei der Festsetzung der in den Verfügungsschichten zu leistenden Stunden von vornherein abzuziehen, um das Entstehen dienstplanmäßiger Mehrarbeit auszuschließen. Dies gilt nicht für arbeitszeitfreie Tage gemäß § 2 SächsAZVO .
2.4.5
Die Verfügungsschichten sind an den dafür im Dienstplan ausgewiesenen dritten Werktagen nach dem Nachtdienst in der Zeit zwischen 6.00 und 21.00 Uhr und entsprechend dienstli-chen Erfordernissen zu leisten. Die Dauer der Verfügungs-schichten soll mindestens fünf Stunden betragen und acht Stunden nicht überschreiten.
2.4.6
Die Tage, an denen Verfügungsschichten zu leisten sind, sowie deren zeitliche Dauer (Beginn und Ende) sind durch die Polizeidienststellen in einem Dienstplan, der jeweils in einem Fünf-Wochen-Rhythmus zu erstellen ist, zu planen.
2.4.7
Wird aus aktuellem Anlaß an einem nach dem Dienstplan dienstfreien Tag und unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 SächsBG Dienst geleistet, kann zum Ausgleich eine planmäßige Verfügungsschicht entfallen.
2.4.8
Abweichend von Nummer 2.4.1 kann bei Führungs- und Lagezentren, Krimnaldauerdiensten, den Inspektionen Zentrale Dienste, dem Landeskriminalamt sowie bei der Landespolizeidirektion Zentrale Dienste Wechselschichtdienst nach anderen Dienstplanmodellen verrichtet werden. Die Wahl des Dienstplanmodells hat sich nach Grundsätzen wirtschaftlichen Personaleinsatzes zu richten.
Dabei ist zu gewährleisten, dass durch die Bediensteten die gesetzliche Arbeitszeit gemäß § 1 Abs. 1 und 2 SächsAZVO in einem Vier- bzw. Fünf-Wochen-Rhythmus eingehalten wird.
Die Höchstdauer einer Dienstschicht soll dabei nicht mehr als zehn Stunden betragen; sie darf zwölf Stunden nicht überschreiten.
Zwischen zwei Dienstschichten soll grundsätzlich eine dienstfreie Zeit von acht Stunden liegen.
Für die Dienstplangestaltung ist Nummer 2.4.6 sinngemäß anzuwenden.
2.5
Wechsel in den und aus dem Wechselschichtdienst
2.5.1
Bei einer vorübergehenden Verwendung im oder außerhalb des Wechselschichtdienstes (für die Dauer bis zu fünf Wochen) erfolgt kein abschließender Arbeitszeitausgleich. Entstandene Mehr- oder Minderarbeit wird durch den Vergleich der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit mit der gesetzlichen Arbeitszeit bzw. der Arbeitszeit gemäß Dienstplan ermittelt; sie ist durch Freizeit auszugleichen, mit vorhandenen Mehrarbeitsstunden zu verrechnen oder in geeigneter Weise nachzuholen.
2.5.2
Beim auf Dauer angelegten Wechsel (mehr als fünf Wochen) ist ein abschließender Arbeitszeitausgleich wie folgt vorzunehmen:
2.5.2.1
Beim Wechsel in den Wechselschichtdienst ist die geleistete Arbeitszeit vom Zeitpunkt des Wechsels bis zum ersten freien Wochenende (Nachtdienstende am Freitag) der regelmäßigen Sollarbeitszeit des bisherigen Dienstes gegenüberzustellen.
2.5.2.2
Beim Wechsel aus dem Wechselschichtdienst wird die tatsächlich geleistete Arbeitszeit vom Zeitpunkt des Wechsels bis zum nächsten nach Wechseldienstplan freien Wochenende der Sollarbeitszeit gemäß Wechseldienstplan gegenübergestellt.
Dabei festgestellte Mehr- oder Minderarbeit ist durch Freizeit auszugleichen, mit vorhandener Mehrarbeit zu verrechnen oder in geeigneter Weise nachzuholen.
2.6
Wahrnehmung von Gerichtsterminen in der Freizeit
2.6.1
Hat ein im Wechselschichtdienst eingesetzter Bediensteter unmittelbar nach dem Nachtdienst vor 13.00 Uhr aus dienstlichen Gründen einen Gerichtstermin wahrzunehmen, so soll ihm gestattet werden, den Dienst um 24.00 Uhr zu beenden, sofern zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Der Zeitaufwand für die Wahrnehmung des Gerichtstermins einschließlich der Wegezeiten für die Fahrt von der Wohnung zum Gerichtsort und zurück von höchstens 90 Minuten ist dadurch abgegolten.
2.6.2
Liegt ein Gerichtstermin unmittelbar vor dem Nachtdienst und nach 13.00 Uhr, kann der Nachtdienst nach vorheriger Abspra-che mit der Dienststelle um die in Nummer 2.6.1 Abs. 2 genannten Zeiten später begonnen werden.
2.6.3
Für Gerichtstermine, die sonst in der Freizeit wahrgenommen werden müssen, ist Freizeitausgleich in dem in Nummer 2.6.1 Abs. 2 bestimmten Umfang (Dauer des Gerichtstermins und Wegezeiten bis 90 Minuten) zu gewähren.
3
Dienst in Bereitschaft (Bereitschaftsdienst)
3.1
Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich der Bedienstete in seiner Dienststelle oder an einem anderen vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb seiner Wohnung aufzuhalten hat, um bei Bedarf zur Dienstleistung herangezogen werden zu können, wobei Zeiten einer Heranziehung zur Dienstleistung voll auf die Arbeitszeit anzurechnen sind.
3.2
Die Gemeinschaftsunterkünfte der Bereitschaftspolizei gelten für die dort zum Wohnen verpflichteten Beamten als Wohnung im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift.
3.3
Bereischaftsdienst ist nur dann anzuordnen, wenn und soweit dies aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist.
3.4
Für die Bemessung als Arbeitszeit ist Bereitschaftsdienst nach dem Umfang der erfahrungsmäßige durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme mindestens mit 15 vom Hundert, höchstens mit 50 vom Hundert seiner Zeitdauer als Arbeitszeit anzurechnen.
Die Polizeipräsidien, das Präsidium der Bereitschaftspolizei, die Landespolizeidirektion Zentrale Dienste und das Landes-kriminalamt regeln in eigener Zuständigkeit die Arbeitszeit-bewertung der Bereitschaftsdienste.
3.5
Das Bereithalten geschlossener Polizeikräfte als taktische Reserve im konkreten Einsatzfall ist nicht als Bereitschaftsdienst, sondern als volle Arbeitszeit zu bewerten.
4
Rufbereitschaft
4.1
Rufbereitschaft liegt vor, wenn sich der Bedienstete in seiner Freizeit auf Anordnung zu Hause oder an einem von ihm anzuzeigenden Ort seiner Wahl in der Nähe seines Wohnsitzes oder im Empfangsbereich eines von ihm mitzuführenden Fernmeldegeräts (z.B. Eurofunkempfänger, Funktelefon) bereithalten muß, um bei Bedarf zur Dienstleistung abberufen werden zu können.
4.2
Für die Zeit der Rufbereitschaft ist zu einem Achtel Freizeitausgleich (Dienstbefreiung) zu gewähren, falls sich eine Arbeitszeit ergibt, die die regelmäßige Arbeitszeit im Monat um mehr als fünf Stunden übersteigt (§ 91 Abs. 2 Satz 2 SächsBG). Zeiten einer Heranziehung zur Dienstleistung sind jedoch auf die Arbeitszeit voll anzurechnen. Rufbereitschaft kann nur durch Freizeit (Dienstbefreiung) ausgeglichen werden.
5
Dienstleistung aus besonderen Anlässen, Dienstaufsicht
Die Pflicht jedes Bediensteten des Polizeivollzugsdienstes, bei besonderem Anlaß jederzeit Dienst zu leisten und auch an den dienstfreien Tagen sowie ein der sonst dienstfreien Zeit die unaufschiebbaren Aufgaben wahrzunehmen (§ 11 Abs. 2 SächsAZVO), bleibt von den bevorstehenden Regelungen unberührt. Gleiches gilt für die Pflicht aller Dienststellenleiter, auch außerhalb der Regelarbeitszeit die Aufgaben der Dienstaufsicht im gebotenen Umfang wahrzunehmen, wobei sich diese insbesondere auch auf die Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen zu erstrecken hat.
6
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 1994 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift über die Arbeitszeit der Polizeibediensteten des Freistaates Sachsen vom 15. Mai 1991 außer Kraft.

Anlage