Zweite Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung Förderrichtlinie Absatzförderung

Vom 29. April 2021

I.
Änderung der Förderrichtlinie Absatzförderung

Die Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Absatzförderung der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft vom 13. März 2019 (SächsABl. S. 575), die zuletzt durch die Richtlinie vom 17. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 65) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 414) wird wie folgt geändert:

1.
Der Titel der Richtlinie wird wie folgt geändert:
„Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Absatzförderung der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft (Förderrichtlinie Absatzförderung – FRL AbsLE/2019)“.
2.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Am Ende von Anstrich 4 wird das Wort „und“ durch die Angabe „,“ ersetzt.
bb)
Folgender neuer Anstrich wird nach Anstrich 4 angefügt:
„–
die Erhöhung des Einsatzes von ökologisch erzeugten landwirtschaftlichen Produkten in der Außer-Haus-Verpflegung und“
b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Anstrich 3 wird die Angabe „23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378)“ durch die Angabe „22. Dezember 2020 (SächsABl. 2021 S. 20) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352)“ ersetzt.
bb)
In Anstrich 5 wird nach der Angabe „S. 1),“ folgender Halbsatz angefügt:
„die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist,“
cc)
In Anstrich 6 wird nach der Angabe „S. 9), die“ das Wort „zuletzt“ eingefügt.
dd)
In Anstrich 7 wird nach der Angabe „, S. 45)“ folgender Halbsatz angefügt:
„die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2008 vom 8. Dezember 2020 (ABl. L 414 vom 9.12.2020, S. 15) geändert worden ist,“
ee)
In Anstrich 8 wird die Angabe „die durch die Verordnung (EU) 2018/1923 vom 7. Dezember 2018 (ABl. L 313 vom 10.12.2018, S. 2)“ durch die Angabe „die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1474 vom 13. Oktober 2020 (ABl. L 337/1 vom 14.10.2020, S. 1)“ ersetzt.
c)
In Nummer 3 werden die Wörter „des Zuwendungsempfängers“ durch die Wörter „der Begünstigten“ ersetzt.
d)
In Nummer 4 wird die Angabe „326 vom 26.10.2012“ durch die Angabe „202 vom 7.6.2016“ ersetzt.
3.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe a wird das Wort „insbesondere“ gestrichen.
bb)
Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aaa)
Nach dem Wort „landesspezifische“ werden die Wörter „und regionale“ eingefügt.
bbb)
Das Wort „insbesondere“ wird gestrichen.
b)
Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d neu angefügt:
„d)
Biozertifizierung: Kontrollkosten für die Erstzertifizierung.“
c)
Nach Nummer 5 werden die Nummern 6 und 7 neu angefügt:
„6.
Vorhaben, die dem Wissenstransfer oder der Zusammenarbeit von Akteuren untereinander zur Ausweitung und Stärkung der Marktposition ökologisch oder regional erzeugter landwirtschaftlicher Produkte dienen,
7.
Regionalmanagement zur Ausweitung und Stärkung der Marktposition ökologisch oder regional erzeugter landwirtschaftlicher Produkte (Bio-Regio-Modellregionen).“
4.
Ziffer III wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „Zuwendungsempfänger“ durch das Wort „Begünstigte“ ersetzt.
b)
Im ersten Satz wird das Wort „grundsätzlich“ gestrichen.
c)
In den Nummern 1 und 2 wird die Angabe „Nummer 1 bis 4“ durch die Angabe „1 bis 7, außer Nummer 5“ ersetzt.
d)
In Nummer 5 wird nach der Angabe „Nummern 1 bis 3“ die Angabe „und 6“ angefügt.
e)
Nach Nummer 8 wird eine Nummer 9 neu angefügt:
„9.
Unternehmen der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft sowie Kantinen und Caterer für Betriebsstätten in Sachsen bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 5 Buchstabe d, soweit diese als Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) gelten.“
5.
Ziffer IV wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Das Wort „grundsätzlich“ wird gestrichen.
bb)
In Satz 2 wird der Angabe „Nummer 1 und 2“ durch die Angabe „Nummer 1, 2 und 5 Buchstabe d“ ersetzt.
b)
Aus Nummer 9 alt wird Nummer 3 neu.
c)
Aus den Nummern 3 bis 8 alt werden die Nummern 4 bis 9 neu.
d)
Nummer 3 neu wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden die Wörter „Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „(Messen, Warenbörsen, Veranstaltungen – sachsen.de – https://www.landwirtschaft.sachsen.de/messen-warenboersen-veranstaltungen- 8410.html)“ durch die Angabe „(Messeplan unter https://www.lsnq.de/AbsLE)“ ersetzt.
cc)
In Satz 3 werden die Wörter „Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt.
e)
Nummer 4 neu wird wie folgt geändert:
aa)
Das Wort „Zuwendungsempfänger“ wird durch das Wort „Begünstigte“ ersetzt.
bb)
In Satz 1 und in Satz 3 wird das Wort „grundsätzlich“ gestrichen.
f)
Nummer 5 neu wird wie folgt geändert:
aa)
Nach der Angabe „Nummern 1 bis 4“ die Angabe „und 6“ eingefügt.
bb)
Das Wort „grundsätzlich“ wird gestrichen.
g)
In Nummer 6 neu wird das Wort „grundsätzlich“ in beiden Sätzen gestrichen.
h)
In Nummer 7 neu wird das Wort „grundsätzlich“ gestrichen.
i)
Nummer 8 neu wird folgt geändert:
aa)
Das Wort „grundsätzlich“ wird in Satz 1 gestrichen.
bb)
Satz 2 wie folgt neu gefasst:
„Den Nachweis haben die Antragstellenden zu erbringen.“
j)
Nummer 9 neu wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe a wird nach der Angabe „S. 1),“ folgender Halbsatz angefügt:
„die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/625 vom 15. März 2017 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) geändert worden ist,“
bb)
In Buchstabe b wird nach der Angabe „S. 1),“ folgender Halbsatz angefügt:
„die zuletzt durch die Verordnung (EU) 517/2013 vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist,“
cc)
In Buchstabe c wird nach der Angabe „S. 671),“ folgender Halbsatz angefügt:
„die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 vom 28. Dezember 2020 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist,“
dd)
In Buchstabe d wird nach der Angabe „S. 16),“ folgender Halbsatz angefügt:
„die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/787 vom 17. April 2019 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1) geändert worden ist,“
ee)
Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e und ein neuer Halbsatz neu angefügt:
„e)
Aufbereitung von Erzeugnissen gemäß Öko-Landbaugesetz vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 94 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung bzw. in Fassung der Nachfolgeregelung, oder“.
ff)
Aus Buchstabe e alt wird Buchstabe f neu.
k)
Nach Nummer 9 neu werden die Nummern 10 und 11 neu angefügt:
„10.
Zuwendungen für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 6 werden nur gewährt, für Vorhaben auf der Grundlage eines Konzeptes mit mindestens drei beteiligten Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft, von denen die Mehrzahl, jedoch mindestens drei Beteiligte, im Freistaat Sachsen tätig sind.
11.
Für Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 7 gilt zusätzlich, dass einzelne Unternehmen der Privatwirtschaft und Landkreise nicht als Leadpartner anerkannt werden.“
l)
Die Nummer 10 alt wird zur Nummer 12 neu.
m)
Nach Nummer 12 neu wird folgende Nummer 13 angefügt:
„13.
Doppelförderungen sind auszuschließen.“
6.
Ziffer V wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Finanzierungsart
Anteilfinanzierung oder Festbetragsfinanzierung (je nach Gegenstand der Förderung) in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.“
b)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In den Buchstaben a, b und c wird das Wort „Zuwendungsempfängern“ durch das Wort „Begünstigten“ und das Wort „Zuwendungsempfänger“ durch das Wort „Begünstige“ ersetzt.
bb)
In den Buchstaben a und b werden die Wörter „eine Pauschale“ durch die Wörter „ein Festbetrag“ ersetzt.
cc)
In den Buchstaben d und e wird das Wort „Gesamtausgaben“ durch das Wort „Ausgaben“ ersetzt.
dd)
Nach Buchstabe h werden die Buchstaben i bis k wie folgt neu eingefügt:
„i)
Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 5 Buchstabe d:
80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 3 000 Euro.
j)
Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 6:
80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 20 000 Euro.
k)
Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 7:
80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 70 000 Euro pro Jahr.
Für Modellregionen, die die Städte Chemnitz, Dresden, Leipzig einschließen, kann ein Zuschlag bis zu 30 000 Euro pro Jahr gewährt werden.“
ee)
Aus Buchstabe i alt wird Buchstabe l neu.
ff)
Buchstabe l neu wird folgt neu gefasst:
„l)
In besonders begründeten Einzelfällen und bei die sonstigen Voraussetzungen übersteigendem Landesinteresse können mit Zustimmung des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Ausnahmen mit einer Förderung von bis zu maximal 90 Prozent zugelassen werden, sofern die unter Ziffer I genannten rechtlichen Rahmenbedingungen weiterhin erfüllt sind.“
c)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 wird das Wort „insbesondere“ gestrichen.
bb)
Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aaa)
Das Wort „Zuwendungsempfänger“ wird durch das Wort „Begünstigte“ ersetzt.
bbb)
Im Anstrich 4 wird das Wort „grundsätzlich“ gestrichen.
cc)
Nach Buchstabe d werden die Buchstaben e und f wie folgt neu eingefügt:
„e)
bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 6 direkte projektbezogene Sachausgaben für Organisation und Durchführung einschließlich Vor- und Nachbereitung, einschließlich der Leistungen für Dienstleistungen Dritter; Personalausgaben sind ausgeschlossen.
f)
bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 7 entweder Personalausgaben und 15 Prozent der Personalausgaben als Sachkostenpauschale oder Leistungen für Dienstleistungen Dritter in gleicher Höhe:
fa)
Als zuwendungsfähige Personalausgaben werden für die gesamte Dauer des Vorhabens pro Jahr für ganzjährig beim Zuwendungsempfänger angestellte Vollzeitkräfte Pauschalsätze gemäß der Anlage B (Arbeitnehmerbrutto) zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 2. März 2019, in der jeweils geltenden Fassung, unter Berücksichtigung ihrer Qualifikation und ausgeübten Tätigkeit, angesetzt (die zum Zeitpunkt der Antragstellung gelten):
mit abgeschlossener Berufsausbildung:
Entgeltgruppe 5, Stufe 3,
mit Hochschulstudium (Bachelor- oder vergleichbarem Grad):
Entgeltgruppe 9 b, Stufe 3,
mit Hochschulstudium (Master- oder vergleichbarem Grad):
Entgeltgruppe 13, Stufe 3.
Bei einer Teilzeitkraft sowie keiner ganzjährigen Beschäftigung vermindern sich die Pauschalsätze entsprechend.
fb)
Mit der Sachkostenpauschale sind folgenden Ausgaben abgegolten:
Kosten für Verwaltung und Geschäftsführung, Büromaterial, Porto, Büromiete, Raummiete, Kopierer, Telekommunikation, EDV, Büroausstattung, geringwertige Wirtschaftsgüter, Energiekosten, Wasser, Reinigungsmittel, Reinigungsdienste, Reisekosten.“
dd)
Aus Buchstabe e alt wird Buchstabe g neu.
ee)
Buchstabe g neu wird wie folgt neu gefasst:
„g)
bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummern 1 bis 3 nachgewiesene zusätzliche projektbezogene Personalausgaben der Antragstellenden im Zusammenhang mit gemeinschaftlichen Veranstaltungen und Aktivitäten (Ausnahme: Veranstaltungen, die ein Einzelunternehmen betreffen). Leistungen durch eigenes, bereits vorhandenes Personal, die der geförderten Maßnahme unmittelbar zuzuordnen sind (Eigenleistungen), können mit einer Pauschale gemäß Satz 3 anerkannt werden, jedoch nur bis zur Höhe von 10 Prozent der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben (einschließlich Eigenleistungen). Die Pauschale beträgt 250 Euro je Tagewerk bei Mitarbeitenden, die über einen Hochschulabschluss verfügen, im Übrigen 200 Euro je Tagewerk.“
7.
Ziffer VI wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Die erforderlichen Formulare stehen elektronisch bereit unter https://www.lsnq.de/AbsLE.“
b)
In Nummer 2 wird das Wort „Zuwendungsempfänger“ durch das Wort „Begünstigte“ ersetzt.
c)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aaa)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Antragsteller hat“ durch die Wörter „Die Antragstellenden haben“ ersetzt.
bbb)
In Satz 2 werden die Wörter „mit detailliertem Nachweis der Finanzierungsmittel“ gestrichen.
bb)
Nach Buchstabe b wird der Buchstabe c wie folgt neu angefügt:
„c)
Eine Förderung für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 7 kann nur erfolgen, wenn diese nach einem gesonderten Aufruf des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft als förderwürdig ausgewählt wurden. Der Aufruf wird öffentlich bekannt gemacht und auf der Internetseite des Förderportals des Freistaates Sachsen unter https://www.lsnq.de/AbsLE veröffentlicht. Die Einzelheiten regelt das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft gesondert.“
d)
In Nummer 4 werden in Satz 2 die Wörter „Der Zuwendungsempfänger trägt“ durch die Wörter „Die Begünstigten tragen“ ersetzt.
e)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Für die Festbetragsfinanzierung nach Ziffer II Nummer 1 und Nummer 2 erfolgt die Auszahlung frühestens mit Fälligkeit zum ersten Tag der geförderten Veranstaltung.“
bb)
Satz 3 wird gestrichen.
f)
Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Bei der Festbetragsfinanzierung für Begünstigte nach Ziffer III Nummern 3 und 4 sind als Verwendungsnachweis eine Eigenerklärung zur Durchführung der Maßnahme und ein Sachbericht vorzulegen.“
bb)
In Anstrich 1 werden die Wörter „des Veranstalters“ durch die Wörter „der Veranstaltenden“ ersetzt.
g)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:
„7.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.“

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 29. April 2021

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Änderungsvorschriften