Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Änderung
der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung

Vom 20. Mai 2021

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1 bis 3 und 6 des Infek­tionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen

§ 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist,
§ 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist,
§ 28a Absatz 1, 2 und 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist,
§ 28a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist,
§ 32 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst worden ist,

in Verbindung mit § 7 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der zuletzt durch die Verordnung vom 11. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 526) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

Artikel 1
Änderung
der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung

Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 4. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 454) wird wie folgt geändert:

1.
Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 8 wie folgt gefasst:
„§ 8
Testnachweis und Tests“.
2.
§ 1 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 wird das Komma und die Angabe „§ 26 Absatz 2;“ durch ein Semikolon ersetzt.
b)
In Nummer 3 werden die Wörter „§ 27 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 sowie“ durch die Wörter „§ 26 Absatz 2 sowie § 27 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2,“ ersetzt.
3.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„§ 8
Testnachweis und Tests“
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Besteht nach oder aufgrund dieser Verordnung eine Testpflicht und ist das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachzuweisen, findet § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) Anwendung.“
c)
In Absatz 2 Satz 6 wird das Wort „sollen“ durch das Wort „müssen“ ersetzt und die Wörter „müssen sich“ werden gestrichen.
d)
Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.
4.
§ 9 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
die von einer SARS-CoV-2-Infektion Genesenen oder“
b)
In Satz 3 werden nach den Wörtern „ärztliche Bescheinigung“ die Wörter „, die auf einem PCR-Test beruht,” eingefügt und die Wörter „der Infektion” gestrichen.
5.
Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, sind Sportveranstaltungen mit einem von der zuständigen kommunalen Behörde genehmigten Hygienekonzept und mit Dokumentation für die Kontakterfassung oder -nachverfolgung nach § 6 Absatz 1, 6 zulässig. Besucherinnen und Besucher müssen einen tagesaktuellen Test vorweisen.“
6.
§ 23 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Personen mit Ausnahme
1.
der in Kinderkrippen und Kindergärten betreuten Kinder und
2.
der die Kinder sowie Schülerinnen und Schüler begleitenden Personen
ist der Zutritt zum Gelände von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen und Horten nicht gestattet, wenn sie nicht zweimal wöchentlich einen Test nachweisen. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht, wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Einrichtung der Kindertagesbetreuung oder der Schule ein Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 vorgenommen wird. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht für die Kindertagespflege. Sofern ein Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt, sind im Eingangsbereich des Geländes der Einrichtung der Kindertagesbetreuung und der Schule entsprechende Hinweise anzubringen. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen gilt überdies nicht für Zusammenkünfte der Staatsregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften, Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen sowie Wahlen und Abstimmungen, mit der Maßgabe, dass der Veranstalter der Zusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen sicherstellt, dass Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel in hinreichender Menge zur Verfügung stehen sowie die genutzten Oberflächen, Gegenstände und Räume nach Beendigung der Zusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen gründlich gereinigt werden. Dies gilt auch für heilpädagogische Kindertageseinrichtungen.“
b)
Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
mindestens eines der folgenden Symptome zeigen: Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust, oder“
7.
§ 29 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt nicht für Besucherinnen und Besucher, die die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 6 erfüllen.“
b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden das Komma und die nachfolgenden Wörter „sofern in der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung nichts anderes geregelt ist,“ durch einen Punkt ersetzt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte und Gäste von Tagespflegeeinrichtungen, die die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 6 erfüllen.“
8.
§ 33 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter „§ 16 Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 16 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.
b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe f werden das Komma und die nachfolgenden Wörter „§ 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, keine Testung vornimmt oder vornehmen lässt“ durch die Wörter „oder § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4, keine Testung vornimmt, vornehmen lässt oder vorweisen kann,“ ersetzt.
bb)
In Buchstabe i wird nach der Angabe „§ 18 Absatz 1“ ein Komma eingefügt.
9.
Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 20. Mai 2021

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Begründung

Die Änderungsverordnung dient der Anpassung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung an die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung. Neu aufgenommen wurde § 19 Absatz 3, da das Infektionsrisiko bei dieser niedrigen Inzidenz und der Einhaltung des genehmigten Hygienekonzepts gering ist. Insbesondere muss das Hygienekonzept eine Reduzierung der Besucherzahlen vorsehen. Darüber hinaus werden redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Änderungsvorschriften