Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift
über die Regelung dienstrechtlicher Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus

Vom 9. Juni 2021

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Regelung dienstrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus vom 27. November 2020 (SächsABl. S. 1416) wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer III wird wie folgt gefasst:
 
„III.
Zuordnung zu den Stufen des Grundgehalts und Anerkennung weiterer hauptberuflicher Zeiten
Auf der Grundlage von § 2 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, § 78 Absatz 2 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie auf der Grundlage von § 92 Absatz 2 und § 28 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes werden die Zuständigkeit für die Zuordnung zu den Stufen des Grundgehalts der Beamten und die Zuständigkeit für die Anerkennung weiterer hauptberuflicher Zeiten der Beamten der Besoldungsordnung A wie folgt geregelt:
1.
Zuständig für die Zuordnung zu den Stufen des Grundgehalts ist der Dienstvorgesetzte des Beamten.
2.
Zuständig für die Anerkennung weiterer hauptberuflicher Zeiten bei der Stufenzuordnung nach § 28 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes ist der Dienstvorgesetzte des Beamten der Besoldungsordnung A. Das SMWK kann die Anerkennung weiterer hauptberuflicher Zeiten bei der Stufenzuordnung nach Satz 1 im Einzelfall jederzeit an sich ziehen. Das notwendige Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen (SMF) nach § 28 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes bleibt unberührt.“
2.
In Ziffer V wird die Angabe „vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 470) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen.
3.
In Ziffer IX Satz 1 wird die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 27 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

Dresden, den 9. Juni 2021

Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Sebastian Gemkow

Die Staatsministerin für Kultur und Tourismus
beim Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Barbara Klepsch

Änderungsvorschriften