Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
und des Sächsischen Staatsministerium des Innern
über die Verkehrserziehung
(VwV Radfahrausbildung)

Vom 25. Mai 2021

(berichtigt vom 23. August 2021 [SächsABl. S. 1139])

I.
Zielgruppe und Zweck

1.
Die Durchführung des praktischen Teils der Radfahrausbildung erfolgt im Rahmen der schulischen Verkehrserziehung gemäß Lehrplan Grundschule Sachunterricht Klassen 1 bis 4 und Lehrplan Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen Deutsch – Heimatkunde/Sachunterricht Klassen 1 bis 4, in Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen anlassbezogen auch in Klassen 5 und 6.
2.
Im Freistaat Sachsen sind stationäre und mobile Jugendverkehrsschulen eingerichtet, die dazu dienen, das Verhalten von Kindern als Fußgängerin und Fußgänger sowie Radfahrerin und Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr zu schulen.
3.
Eigentümer beziehungsweise Betreiber der Jugendverkehrsschulen sind in der Regel die örtlichen Verkehrswachten.

II.
Bestandteile der Radfahrausbildung

Die Radfahrausbildung besteht aus Übungen und einer Abschlusskontrollfahrt. Sie wird in der Regel im Klassenverband durchgeführt.

III.
Durchführung

Die Verkehrserziehung in der Primarstufe und die Übungen sowie die Abschlusskontrollfahrt in der Jugendverkehrsschule sind aufeinander abzustimmen. Notwendige Freiräume für die theoretische Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler sind einzuplanen. Ein erfolgreiches Arbeiten in der Jugendverkehrsschule erfordert einen mindestens zweimaligen Besuch mit insgesamt zehn Unterrichtseinheiten (à 45 Minuten) während des gesamten Zeitraums des 4. Schuljahres. In den Schulen mit Förderschwerpunkt Lernen findet die praktische Ausbildung in Abstimmung mit der jeweiligen Schule statt.

IV.
Pflichten des Schulträgers und der Schule

1.
Schulträger und Schule sind für die Schaffung der materiellen und organisatorischen Voraussetzungen verantwortlich.
2.
Der Schulträger ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung des Verkehrsübungsplatzes, einschließlich des Parcours, verantwortlich. Der Übungsplatz muss eine ebene und hindernisfreie Fläche sein. Die Größe von 30 m x 40 m ist in der Regel erforderlich. Es muss sich um einen festen, markierbaren Untergrund handeln (Anlage).
3.
Sanitäre Einrichtungen müssen in unmittelbarer Nähe des Übungsplatzes zur Verfügung stehen.
4.
Zur Gewährleistung einer ganzjährigen kontinuierlichen praktischen Radfahrausbildung wird dem Schulträger auch die Nutzung von Sporthallen/Mehrzweckhallen, soweit diese für die Radfahrausbildung geeignet sind, empfohlen.
5.
Der Schulträger finanziert die Beförderung der Schülerinnen und Schüler zu den jeweiligen Standorten der Jugendverkehrsschulen und regelt diese im Einvernehmen mit der Schule.

V.
Vereinbarung zwischen den Beteiligten

Die Festlegung für den fahrberechtigten Personenkreis sowie die Festlegungen über den Betrieb, die Unterhaltung und die Kostenregelung für die mobilen Jugendverkehrsschulen erfolgen in den örtlichen Vereinbarungen zwischen den Schulträgern, den Polizeidirektionen und den Eigentümern beziehungsweise Betreibern der Jugendverkehrsschulen.

VI.
Jahresbelegungsplan

Für jede Jugendverkehrsschule ist ein Jahresbelegungsplan aufzustellen. Verantwortlich dafür sind die jeweiligen Standorte des Landesamtes für Schule und Bildung in Abstimmung mit den zuständigen Polizeidirektionen und den Eigentümern beziehungsweise Betreibern der Jugendverkehrsschulen.

VII.
Aufsicht

Der praktische Unterricht steht unter der Aufsicht der Lehrkraft. Die Ausbildung erfolgt durch besonders geschulte Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte.

Für die Aufsicht der nicht aktiv handelnden Schülerinnen und Schüler ist ausschließlich das Personal der Schule verantwortlich.

VIII.
Durchführungsort

Die praktische Radfahrausbildung erfolgt auf Übungsplätzen beziehungsweise in geeigneten Hallen und nicht im öffentlichen Verkehrsraum.

IX.
Beschaffenheit der Fahrräder

Fahrräder müssen den verkehrsrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Dies ist vor jeder praktischen Verkehrsunterrichtsstunde durch die Aufsicht führende Lehrkraft im Einvernehmen mit den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zu prüfen. Während der praktischen Ausbildung ist das Tragen eines Fahrradhelms sowie von festem Schuhwerk Pflicht. Die Verwendung von privaten Fahrrädern der Schülerinnen und Schüler ist möglich.

X.
Information der Erziehungsberechtigten

1.
Die Erziehungsberechtigten sind vor der Radfahrausbildung von der Schule schriftlich mit Rückbestätigung von Zielen, Inhalten und Organisationsform des Ausbildungsprogramms in Kenntnis zu setzen.
2.
Den Schülerinnen und Schülern wird die Teilnahme an der praktischen Radfahrausbildung mit Hinweisen für die Eltern zur Kenntnisnahme gegeben. Dafür wird der Fahrradpass der Polizei Sachsen verwendet.

XI.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Einsatz von Jugendverkehrsschulen in der schulischen Verkehrserziehung vom 17. März 1999 (SächsABl. S. 462), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385), außer Kraft.

Dresden, den 25. Mai 2021

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Anlage
(zu Ziffer IV Nummer 2)

Änderungsvorschriften

Berichtigung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur VwV Radfahrausbildung

vom 23. August 2021 (SächsABl. S. 1139)