Erste Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Verordnung
über die Genehmigung und Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft

Vom 8. Juni 2021

Auf Grund des § 20 Nummer 1 und 6 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434) verordnet das Staatsministerium für Kultus:

Artikel 1
Änderung der Verordnung
über die Genehmigung und Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Genehmigung und Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft vom 12. Januar 2017 (SächsGVBl. S. 5), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 531) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird die Angabe „(SächsFrTrSchulVO)“ durch die Wörter „(Sächsische Freie-Träger-Schulverordnung – SächsFrTrSchulVO)“ ersetzt.
2.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Für Anerkennungen nach § 8 Absatz 3 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft wird eine bestehende Anerkennung der Schule, aus der die Oberschule+ oder die Gemeinschaftsschule durch Schulartänderung hervorgeht, auf die Schulstufe oder die Schulstufen übertragen, die der geänderten Schule entsprechen. Gleiches gilt, wenn die Gemeinschaftsschule aus mehreren Schulen durch Schulartänderung hervorgeht. Absolvierte Fristen werden angerechnet.“
b)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2020 in Kraft.

Dresden, den 8. Juni 2021

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Änderungsvorschriften