Achte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Verordnung über Feldes- und Förderabgaben

Vom 23. Juni 2021

Auf Grund des § 32 Absatz 1 und 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der BBergG-Ermächtigungsverordnung vom 12. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 537) verordnet das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr:

Artikel 1
Änderung der Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
über Feldes- und Förderabgaben

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über Feldes- und Förderabgaben vom 21. Juli 1997 (SächsGVBl. S. 521), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 227) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird die Angabe „(FFAVO)“ durch die Wörter „(Sächsische Feldes- und Förderabgabenverordnung – FFAVO)“ ersetzt.
2.
In § 7 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010)“ durch die Wörter „Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)“ und die Wörter „Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178)“ durch die Wörter „Artikel 4 Absatz 7 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850)“ ersetzt.
3.
In § 9 werden die Wörter „‚produzierendes Gewerbe‘, Fachserie 4, Reihe 3.1“ durch die Wörter „42131-0003: Produktionswert, -menge, -gewicht und Unternehmen der Vierteljährlichen Produktionserhebung: Deutschland, Jahre, Güterverzeichnis (9-Steller)*⁾“ ersetzt.
4.
In § 11 wird die Angabe „Meldenummer 0812 21 400“ durch die Wörter „Summe der Meldenummern 0812 21 400 und 2399 19 400“ ersetzt.
5.
In § 12 Absatz 1 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
6.
In § 13 Absatz 1 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
7.
Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
 
„§ 14a
Marmor, Abgabesatz, Marktwert
(1) Die Förderabgabe für Marmor im Sinne der Bodenschatzziffer 9.10 beträgt bis zum 31. Dezember 2025 vier Prozent des Marktwertes.
(2) Der Marktwert beträgt 50 Prozent des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in Euro/t der Meldenummer 0812 12 500.“
8.
§ 15 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
9.
§ 16 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
bb)
Nummer 3 wird aufgehoben.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

Dresden, den 23. Juni 2021

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Änderungsvorschriften