Historische Fassung war gültig vom 01.01.2020 bis 31.12.2019

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Landesamtes
für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
und des Staatsbetriebes Sachsenforst
über die Entschädigung für ehrenamtliche Ausschusstätigkeiten und für sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit beruflichen Prüfungen in der Land-, Forst- und Hauswirtschaft nach dem Berufsbildungsgesetz
(VwV Aufwandsentschädigung Land-, Forst- und Hauswirtschaft)

Vom 19. Mai 2020

[geändert durch VwV vom 25. November 2020 (SächsABl. 2021 S. 401)
mit Wirkung ab 1. Januar 2020]

Das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie und der Staatsbetrieb Sachsenforst legen als zuständige Stellen nach § 71 Absatz 3, und 8 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I, S. 931), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12.Dezember 2019 (BGBl. I, S. 2522) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 167), die zuletzt durch Verordnung vom 25. September 2018 (SächsGVBl. S. 611) geändert worden ist, die Höhe der Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten zum Vollzug des Berufsbildungsgesetzes wie folgt fest:

I.
Geltungsbereich

1.
Die gemäß § 40 Absatz 6 Satz 2 und § 77 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes, für die ehrenamtliche Tätigkeit im Berufsbildungsausschuss und in den Prüfungsausschüssen (auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 [BGBl. I S. 88]) zu zahlende angemessene Entschädigung wird
a)
für bare Auslagen nach Ziffer II und
b)
für Zeitversäumnis nach Ziffer III und IV
festgelegt, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird.
2.
Beschäftigte im öffentlichen Dienst erhalten eine Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit nur, soweit ihnen nachweislich die Tätigkeit nicht im Hauptamt übertragen werden kann oder wenn sie im Hauptamt nicht angemessen entlastet werden können. Der Nachweis darüber ist durch eine schriftliche Bestätigung des Dienstherrn zu erbringen.
3.
Sofern der Prüfungsausschuss zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholt, (§ 39 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes), gelten für deren Entschädigung die Nummern 1 und 2 entsprechend. Soweit diese Tätigkeiten nicht ehrenamtlich ausgeübt werden, können diese auf der Grundlage eines Vertrages vergütet werden.

II.
Entschädigung für bare Auslagen

Für bare Auslagen wird eine Entschädigung gewährt, deren Art und Höhe sich in entsprechender Anwendung des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 979) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bemisst. Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 22. September 2009 (SächsABl. S. 1691, 1923), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 5. Juli 2019 (SächsABl. S. 1032) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung, ist zu berücksichtigen.

III.
Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit in Prüfungsausschüssen (einschließlich Aufgabenerstellungsausschüssen im Sinne von § 47 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes)

1.
Entschädigung für Zeitversäumnis
1.1
Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 7 Euro je Stunde.
1.2
Sofern Verdienstausfall eintritt, wird neben der Entschädigung nach Nummer 1.1 eine Entschädigung von 15 Euro je Stunde gewährt. Ein eingetretener Verdienstausfall ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Höhe muss nicht nachgewiesen werden.
1.3
Die Entschädigung wird für die gesamte Dauer der ehrenamtlichen Tätigkeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch maximal für zehn Stunden je Tag gewährt.
2.
Für folgende ehrenamtliche Tätigkeiten wird ein maximaler Zeitaufwand als Begrenzung der Höhe der Entschädigung festgesetzt:
2.1
Bewertung einer schriftlichen Arbeit:
Bewertung einer schriftlichen Arbeit
lfd. Buchstabe Prüfungsgegenstand Zeit
a) Prüfungsarbeit (Klausur): 1,0 Stunde pro laut jeweiliger Prüfungsverordnung gewährter Bearbeitungsstunde des Prüfungsteilnehmers (einschließlich eventuellem Prüfungsgespräch)
b) Projektarbeit: 3,5 Stunden
c) Ausbildungsnachweis: 1,5 Stunden
2.2
Eventuelle Reise- und Wartezeiten werden gemäß Nummer 1 entschädigt.
3.
Folgende ehrenamtlichen Tätigkeiten werden nach Zeitaufwand gemäß Nummer 1 entschädigt:
3.1
Abnahme von praktischen, schriftlichen und mündlichen Prüfungen (einschließlich Prüfungsgespräche im Rahmen der Meisterausbildung).
3.2
Herstellung der örtlichen und sachlichen Prüfungsvoraussetzungen und Hilfstätigkeiten.
3.3
Teilnahme an Sitzungen des Berufsbildungsausschusses, der Aufgabenerstellungsausschüsse und der Prüfungsausschüsse.
3.4
Erstellung, Überarbeitung und Begutachtung von Prüfungsaufgaben für schriftliche, mündliche und praktische Prüfungen mit Musterlösung, Bewertungsschema und, wenn zutreffend, Durchführungsplanung (auch anteilig bei anteiliger Erstellung, Überarbeitung und Begutachtung der Aufgaben einer Prüfung). Der zu entschädigende Zeitaufwand darf eine der konkreten Aufgabenstellung entsprechende, angemessene Höhe nicht überschreiten.

IV.
Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit im Berufsbildungsausschuss

Die Höhe der Entschädigung für Zeitversäumnis bestimmt sich für die Mitglieder und für die stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses sowie der Unterausschüsse nach Ziffer III Nummer 1.

V.
Antragsfrist

Der Anspruch auf Entschädigung ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der ehrenamtlichen Tätigkeit schriftlich unter Verwendung der Antragsformulare der zuständigen Stelle gegenüber dieser geltend zu machen.

VI.
Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt

Der Empfänger der Entschädigung ist für deren steuerliche Veranlagung selbst verantwortlich. Die zuständige Stelle erteilt auf Antrag eine Bescheinigung für Einkommensteuerzwecke über Art und Höhe der gewährten Entschädigungen.

VII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die VwV Aufwandsentschädigung Land-, Forst- und Hauswirtschaft vom 31. August 2011 (SächsABl. S. 1364) außer Kraft.

Das Sächsische Staatsministerium Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft als zuständige oberste Landesbehörde hat diese Verwaltungsvorschrift gemäß § 77 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes in Verbindung mit § 3 der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen mit Erlass vom 19. März 2020, Az.: LfULG 91-6029/18/18-2020/43168, genehmigt.

Dresden, den 5. Mai 2020

Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Eichkorn
Präsident

Pirna, den 19. Mai 2020

Staatsbetrieb Sachsenforst
Hempfling
Geschäftsführer