Verordnung
der Landesdirektion Sachsen
zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes
„Sächsische Schweiz – linkselbisch“

Vom 16. August 2021

Auf Grund des § 76 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287) geändert worden ist in Verbindung mit § 78d Absatz 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1408) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Festsetzung als Schutzgebiet

(1) Die in § 2 beschriebenen Flächen auf dem Gebiet der Gemeinden Gohrisch, Reinhardtsdorf-Schöna und Rosenthal-Bielatal im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge werden als Hochwasserentstehungsgebiet im Sinne des § 76 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes festgesetzt.

(2) Das Hochwasserentstehungsgebiet führt die Bezeichnung „Sächsische Schweiz – linkselbisch“.

(3) Mit Inkrafttreten der Verordnung gelten für das Verordnungsgebiet die Einschränkungen und Verbote des § 76 Absatz 2 bis 5 des Sächsischen Wassergesetzes.

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich

(1) Das Hochwasserentstehungsgebiet besteht aus einer zusammenhängenden Fläche mit zwei inselförmigen Flächen und hat eine Größe von 3 151 Hektar.

(2) 1Die Grenze des Verordnungsgebietes umfasst im Süden, beginnend an der Staatsgrenze zur Tschechischen Republik, die westlichen und östlichen Hänge der Biela. 2Zum Verordnungsgebiet gehören in nördlicher Richtung die Ortslage Hermsdorf mit angrenzenden Ackerflächen sowie in südöstlicher Richtung die Ortslage Rosenthal mit dem Rosenthaler Bach sowie Wald- und Ackerflächen um den Schleifersberg und dem Bielbach.

3Die an die Gemarkung Hermsdorf angrenzende Gemarkung Reichstein liegt bis auf ein Flurstück komplett im Verordnungsgebiet. 4Von hier verläuft das Gebiet in Richtung Osten/Südosten und schließt dabei sehr große Waldflächen ein, welche sich über die Gemarkungen Rosenthal und Cunnersdorf ausbreiten. 5Dabei handelt es sich um die Waldflächen um den Großen Eichberg sowie um die Erhebungen Kohlberg, Katzstein, Rotstein und Lehmhübel. 6Die Flüsse Lampertsbach sowie Cunnersdorfer Bach verlaufen durch diese Waldflächen und liegen somit ebenfalls im Verordnungsgebiet.

7Südlich des Lausehübels, in nördlicher Richtung, entlang der Gemeindegrenze Reinhardtsdorf-Schöna/Gohrisch setzt sich die Grenzziehung entlang des Krippenbaches fort, fasst dabei die Rölligmühle und die Ortslage Kleingießhübel ein und fällt anschließend entlang des Prölitzschbaches, die Zschirnstein-Gruppe einschließend, in südwestliche Richtung ab. 8Am Hertelsgrundbach ankommend, entlang der Schneise am Vorderen Würzhübel, trifft die Gebietsgrenze auf das Gliedenbächel und anschließend wieder auf den Krippenbach. 9An der Gemeindegrenze Reinhardtsdorf-Schöna/Gohrisch ankommend in südliche Richtung, endet die Gebietsgrenze an der Staatsgrenze zur Tschechischen Republik.

10Nicht im Verordnungsgebiet enthalten sind zwei inselförmige Flächen, südlich des Neuteiches und südlich des Cunnersdorfer Baches.

11Der detaillierte Grenzverlauf ist den Karten der Anlagen zu entnehmen.

(3) 1Die Grenzen des Hochwasserentstehungsgebietes sind in einer Gesamtkarte im Maßstab 1:12 000 (Anlage 1) sowie in 48 Detailkarten im Maßstab 1:2 000 (Anlage 3) dargestellt.

2Das Hochwasserentstehungsgebiet liegt innerhalb dieser Grenzen und ist in den Karten farblich hervorgehoben. 3Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung in den Detailkarten der Anlage 3. 4Die Anordnung der Detailkarten im Verhältnis zueinander und zur Gesamtkarte ist in einer Übersichtskarte der Landesdirektion Sachsen im Maßstab 1: 20 000 (Anlage 2) dargestellt.

(4) Der Geltungsbereich der Verordnung umfasst die in einem Flurstücksverzeichnis der Landesdirektion Sachsen (Anlage 4) aufgeführten Flurstücke und Flurstücksteile innerhalb der in Absatz 3 festgesetzten Umgrenzung des Hochwasserentstehungsgebietes.

(5) Veränderungen der Grenzen oder Bezeichnungen der vom Hochwasserentstehungsgebiet betroffenen Flurstücke verändern die festgesetzte Grenze des Hochwasserentstehungsgebietes nicht.

(6) Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil der Verordnung.

§ 3
Ersatzverkündung, Einsichtnahme

(1) 1Die Verordnung ist für die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach ihrer Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienstzeiten bei folgenden Behörden öffentlich ausgelegt:

Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden
Abteilung Umweltschutz
Referat Oberflächenwasser Hochwasserschutz
Telefonnummer: 0351-825 4203
Stauffenbergallee 2, Raum 1070
01099 Dresden
Öffnungszeiten
Tag Zeit
Montag bis Donnerstag: 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr
Freitag: 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr
Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Bürgerbüro Pirna
Telefonnummer: 03501-515 1133, 1134 oder 1136
Schloßhof 2/4 (Haus SF), Raum SF.0.02.
01796 Pirna
Öffnungszeiten
Tag Zeit
Montag  8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag:  8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und
13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Donnerstag:  8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und
13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag:  8:00 Uhr bis 12:00 Uhr

2Auf Grund der aktuellen Corona-Situation kann die Einsichtnahme in die ausgelegten Unterlagen nur nach telefonischer Terminvereinbarung unter den oben genannten Telefonnummern erfolgen.

3Gleichzeitig ist die Rechtsverordnung ab dem Tag nach ihrer Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter www.lds.sachsen.de/umwelt in der Rubrik Oberflächenwasser, Hochwasserschutz; Hochwasserentstehungsgebiete dauerhaft digital einsehbar.

(2) Während ihrer Geltung ist die Rechtsverordnung (Text und alle Anlagen) zur kostenlosen Einsicht während der Dienstzeiten bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden niedergelegt.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach Ablauf der Auslegungsfrist (vergleiche § 3 Absatz 1) in Kraft.

Dresden, den 16. August 2021

Landesdirektion Sachsen
Kraushaar
Präsidentin

Hinweis:

Die unter § 2 Absätze 3 bis 6 benannten Anlagen 1 bis 4 als Bestandteil dieser Verordnung können aus Platzgründen nicht in diesem Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt abgedruckt werden. Sie sind einsehbar auf der Homepage der Landesdirektion Sachsen unter www.lds.sachsen.de/umwelt, Rubrik Oberflächenwasser & Hochwasserschutz, Hochwasserentstehungsgebiete.

Änderungsvorschriften