Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Schul- und Kita-Coronaverordnung

Vom 26. November 2021

Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 7 Satz 1 Nummer 6 und 7, Satz 2 bis 4 in Verbindung mit Absatz 3 und 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen

§ 28 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist,
§ 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist,
§ 28a Absatz 7 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) neu gefasst worden ist,
§ 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist,
§ 28a Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist,
§ 32 Satz 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst worden ist,

in Verbindung mit § 7 Absatz 2 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der durch die Verordnung vom 8. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594) neu gefasst worden ist, verordnet das Staatsministerium für Kultus:

Artikel 1
Änderung der Schul- und Kita-Coronaverordnung

Die Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 20. November 2021 (SächsGVBl. S. 1250) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Soweit die Notbetreuung in Horten stattfindet, regeln die Träger der Horte das Nähere in eigener Verantwortung.“
2.
Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 2 und zu § 2a Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Anlage
(zu § 2 Absatz 4 Satz 2 und zu § 2a Absatz 2 Satz 2)
Gesundheitsversorgung und Pflege
Arztpraxen
Krankenhäuser
Apotheken
Labore
stationäre Einrichtungen für Pflege, Reha, Eingliederungshilfe
ambulante Pflegedienste
Wirtschafts-, Versorgungs- und Reinigungspersonal, welches überwiegend in und für die genannten Einrichtungen tätig ist
Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Berufsfeuerwehr, freiwillige Feuerwehr, sofern Tagesbereitschaft besteht
Rettungsdienst
Katastrophenschutz
Polizeivollzugsdienst
unmittelbar mit der Bewältigung der Corona-Pandemie befasstes Personal der Kommunen (insbesondere: Krisenstäbe, Gesundheitsämter und Ordnungsämter)
Justizwesen
Justizvollzug (betriebsnotwendiges Personal)
Gerichte
Staatsanwaltschaften
rechtliche Betreuerinnen und Betreuer im Sinne von § 1896 BGB zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren Terminen
Opfer- und Gewaltschutzeinrichtungen
Bildung und Erziehung
Personal zur Sicherstellung der Betreuung in Kindertageseinrichtungen und Schulen
stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe“.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 29. November 2021 in Kraft.

Dresden, den 26. November 2021

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Begründung

Zu Artikel 1 (Änderung der Schul- und Kita-Coronaverordnung)

Zu Nummer 1:

Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung.

Zu Nummer 2:

Bei Anordnung der Schließung von Schulen der Primarstufe nach § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 haben Schülerinnen und Schüler, deren Personensorgeberechtigte die in der Anlage zur Schul- und Kita-Coronaverordnung genannten Berufe ausüben, Anspruch auf eine Notbetreuung. Die Notbetreuung soll grundsätzlich nur zugunsten der Kinder bestimmter Personengruppen, die in besonders wichtigen Infrastruktureinrichtungen tätig sind, vorgehalten werden. Die Liste der Berufe wird nunmehr unter Beachtung dieses Grundsatzes geringfügig erweitert. Im Bereich „Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ geschieht dies zur Erleichterung der Bewältigung der Corona-Pandemie: Personal der Landkreise und Gemeinden, welches unmittelbar mit der Bewältigung der Pandemie befasst ist, wird in die Liste aufgenommen. Dies gewährleistet, dass dringend benötigtes Personal nicht aufgrund der notwendigen Betreuung von Kindern ausfällt, die geschlossene Schulen der Primarstufe nicht besuchen können. Etwaigen Vollzugsdefiziten bei der Pandemiebekämpfung wird dadurch vorgebeugt. Im Bereich „Justizwesen“ werden rechtliche Betreuerinnen und Betreuer im Sinne von § 1896 BGB zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren Terminen sowie Bedienstete von Opfer- und Gewaltschutzeinrichtungen ergänzt, um die Funktionsfähigkeit dieser wichtigen Unterstützungsleistungen sicherzustellen.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung.

Änderungsvorschriften