Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Änderung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung

Vom 12. Dezember 2021

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3, 6, 8 und 9 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen

§ 28 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist,
§ 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist,
§ 28a Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist,
§ 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist,
§ 28a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist,
§ 28a Absatz 8 und 9 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist,
§ 31 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) geändert worden ist,
§ 32 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst worden ist,

in Verbindung mit § 7 Absatz 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der zuletzt durch die Verordnung vom 8. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594) neu gefasst worden ist, verordnet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung

Die Sächsische Corona-Notfall-Verordnung vom 19. November 2021 (SächsGVBl. S. 1261) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Nach der Angabe zu § 1 wird die folgende Angabe zu § 1a eingefügt:
„§ 1a
Silvester- und Neujahrsregelung“.
b)
Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Veranstaltungen, Feste, Großveranstaltungen und Messen“.
c)
Nach der Angabe zu § 18 wird die folgende Angabe zu § 18a eingefügt:
„§ 18a
Beerdigungen“.
d)
Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:
„§ 21
Ausgangsbeschränkungen“.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 wird die Angabe „20. November“ durch die Angabe „10. Dezember“ und die Angabe „1250“ durch die Angabe „1299“ ersetzt.
b)
Absatz 5 wird aufgehoben.
c)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
3.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
 
„§ 1a
Silvester- und Neujahrsregelung
Am 31. Dezember 2021 und 1. Januar 2022 sind Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel nicht erlaubt. Untersagt ist, außerhalb der Unterkunft pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 im Sinne von § 3a des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, mit sich zu führen oder abzubrennen.“
4.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 werden nach der Angabe „(BAnz AT 08.05.2021 V1)“ ein Komma und die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
bb)
In Nummer 2 und Nummer 3 werden jeweils nach dem Wort „COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung“ ein Komma und die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
b)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Impf- und Genesenennachweise sind bei privaten Zusammenkünften und beim Verlassen der Unterkunft während der Geltungsdauer der Ausgangsbeschränkungen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen.“
5.
§ 4 Absatz 3 wird aufgehoben.
6.
In § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 werden die Angabe „§ 6 Absatz 2 “ durch die Wörter „§ 6 Absatz 3 mit Ausnahme desjenigen, der das Rederecht innehat“ ersetzt.
7.
§ 6 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 6
Zusammenkünfte
(1) Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen mindestens eine nicht geimpfte oder nicht genesene Person teilnimmt, sind auf den eigenen Haushalt sowie höchstens eine Person eines weiteren Haushaltes beschränkt. Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sowie persönliche Assistenten der Menschen mit Behinderungen sind hiervon ausgenommen. Ehegatten, Lebenspartner und Partnerinnen oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Satz 1 gilt nicht
1.
bei Maßnahmen der Schulbegleitung in häuslicher Lernzeit,
2.
bei Angeboten nach den §§ 11 bis 14, 16, 19, 20, 27 bis 35a, 41, 42, 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
3.
bei therapeutischen Angeboten in stationären und teilstationären Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes,
4.
in heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen und anderen teilstationären und stationären Einrichtungen und Angeboten der Eingliederungshilfe unter Beachtung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und
5.
in Einrichtungen nach § 16.
(2) An privaten Zusammenkünften, an denen ausschließlich geimpfte und genesene Personen teilnehmen, dürfen höchstens 20 Personen teilnehmen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Es wird dringend empfohlen, sich vorher zu testen oder testen zu lassen.
(3) Sitzungen von Gremien und Parteien sind untersagt mit Ausnahme von zwingend vorgeschriebenen Sitzungen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht online durchgeführt werden können. Für die Teilnahme an zulässigen Sitzungen nach Satz 1 und für dienstliche Veranstaltungen sowie den Rechts- und Geschäftsverkehr von und mit staatlichen und kommunalen Stellen gilt die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Verantwortlichen. Das gilt für den Zutritt zu Gerichten und Staatsanwaltschaften nur für ehrenamtliche Richterinnen und Richter sowie für nicht an Verhandlungen, Vernehmungen oder Anhörungen beteiligte Personen.“
8.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „pflegerischen“ ein Komma und das Wort „heilpädagogischen“ eingefügt.
b)
In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „zur Kontakterfassung in“ das Wort „Nachhilfeeinrichtungen,“ eingefügt.
9.
§ 10 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „ohne die zeitliche Einschränkung des Absatz 1 Satz 2“ gestrichen.
b)
Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Überschreitet die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt den Schwellenwert von 1 500 ab dem 13. Dezember 2021 an drei aufeinanderfolgenden Tagen, ist abweichend vom Absatz 1 ab dem nächsten Tag die Öffnung von Gastronomiebetrieben untersagt. Absatz 2 gilt entsprechend. Wird der Schwellenwert nach Satz 1 an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, gilt die Untersagung nach Satz 1 ab dem nächsten Tag nicht mehr.
(4) Maßgeblich für die Sieben-Tage-Inzidenz sind die unter https://www.rki.de/inzidenzen durch das Robert Koch-Institut im Internet veröffentlichten Zahlen. Der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt gibt unverzüglich nach der Veröffentlichung nach Satz 1 den Tag bekannt, ab dem die Schutzmaßnahme nach Absatz 3 gilt oder nicht mehr gilt.“
10.
§ 11 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Die Öffnung von Bädern und Saunen aller Art ist“ durch die Wörter „Dies gilt nicht“ ersetzt.
b)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 besteht für die Abgabe und Entgegennahme von Spielscheinen und Durchführung von Zahlungsvorgängen bei Wettannahmestellen die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber.“
11.
§ 12 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 12
Veranstaltungen, Feste, Großveranstaltungen und Messen
Großveranstaltungen, Messen, Feste und Veranstaltungen, insbesondere landestypische Veranstaltungen und Weihnachtsmärkte, sind untersagt.“
12.
§ 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Präsenzveranstaltungen in Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung, ähnlichen Einrichtungen sowie Volkshochschulen, Kunst-, Musik- und Tanzschulen sind untersagt.“
13.
§ 16 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 16
Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
(1) Die Bestimmungen des § 28b Absatz 2 und 3 des Infektionsschutzgesetzes gelten auch für ambulante Pflegedienste nach § 23 Absatz 3 Nummer 11 des Infektionsschutzgesetzes, ambulante Hospizdienste und Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung entsprechend. § 28b Absatz 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes findet – abweichend von § 28b Absatz 2 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes – auch für die in Tagespflegeeinrichtungen nach Satz 4 Nummer 2 betreuten Personen entsprechende Anwendung. § 28b Absatz 2 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes gilt nicht für Begleitpersonen von in Einrichtungen nach Satz 4 Nummer 1 gepflegten Personen. In folgenden Einrichtungen und Unternehmen muss die Testung für Arbeitgeber und Beschäftigte, die geimpfte Personen oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind, abweichend von § 28b Absatz 2 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes mindestens dreimal pro Kalenderwoche durchgeführt werden:
1.
stationäre Pflegeeinrichtungen einschließlich stationärer Hospize und Kurzzeitpflegeeinrichtungen,
2.
Tagespflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 Nummer 2, zweite Alternative des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist,
3.
ambulante Pflegedienste nach § 23 Absatz 3 Nummer 11 des Infektionsschutzgesetzes, ambulante Pflegedienste nach § 36 Absatz 1 Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes und Unternehmen, die den Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes vergleichbare Dienstleistungen anbieten, ambulante Hospizdienste und Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung.
§ 28b Absatz 2 Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass auch kein Kontakt zu Pflege- und Betreuungspersonal bestehen darf. Einrichtungen nach Satz 2 Nummer 1 haben im Rahmen des zu erstellenden Hygieneplans nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes oder eines eigenständigen Konzepts Regelungen zum Besuch einschließlich der Ermöglichung von Sterbebegleitung und des Besuchs zur seelsorgerischen Begleitung, zum vorübergehenden Verlassen der Einrichtungen durch die Bewohnerinnen und Bewohner sowie zur Sicherstellung der fortlaufenden praktischen Ausbildung in Berufen des Gesundheits- und Sozialwesens und der studienqualifizierenden Ausbildung an der Fachoberschule zu treffen und eine Kontakterfassung vorzusehen. Die Besuchsregelungen sind an die aktuelle Infektionslage anzupassen sowie auf der Internetseite der Einrichtung zu veröffentlichen. Soweit eine Veröffentlichung auf der Internetseite nicht möglich ist, muss dies auf andere geeignete Weise erfolgen.
(2) Testkonzepte nach § 28b Absatz 2 Satz 8 des Infektionsschutzgesetzes von Werkstätten für behinderte Menschen, anderen Leistungsanbietern gemäß § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und anderen tagesstrukturierenden Angeboten für Menschen mit Behinderungen sind mit den Leitungen der Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, und ambulant betreute Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes, soweit für diese der Teil 2 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes Anwendung findet, abzustimmen, in denen die dort betreuten oder beschäftigten Menschen mit Behinderungen wohnen. In den Testkonzepten nach § 28b Absatz 2 Satz 8 des Infektionsschutzgesetzes von Werkstätten für behinderte Menschen, anderen Leistungsanbietern gemäß § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung nach § 28b Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 1 des Infektionsschutzgesetzes auszuschließen.
(3) Für heilpädagogische Kindertageseinrichtungen und heilpädagogische Einrichtungen der Ganztags- und Ferienbetreuung finden die Regelungen der Schul- und Kita-Coronaverordnung entsprechend Anwendung.
(4) Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, auch wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, (Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 mit der Maßgabe nach § 28b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes) haben im Rahmen des zu erstellenden Hygieneplans nach § 23 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes oder eines eigenständigen Konzepts Regelungen zum Besuch einschließlich der Ermöglichung von Sterbebegleitung und des Besuchs zur seelsorgerischen Begleitung sowie zur Sicherstellung der fortlaufenden praktischen Ausbildung in Berufen des Gesundheits- und Sozialwesens und der studienqualifizierenden Ausbildung an der Fachoberschule zu treffen und eine Kontakterfassung vorzusehen. Die Besuchsregelungen sind an die aktuelle Infektionslage anzupassen sowie auf der Internetseite der Einrichtung zu veröffentlichen. Soweit eine Veröffentlichung auf der Internetseite nicht möglich ist, muss dies auf andere geeignete Weise erfolgen. Die Krankenhäuser melden die tagesaktuelle Belegung der Krankenhausbetten mit an COVID-19-Erkrankten, getrennt nach Normalstationen und Intensivstationen, jeweils über die im Rahmen der SARS-CoV-2-Pandemie eingerichteten sächsischen Dashboards an die oberste Landesgesundheitsbehörde.
(5) In genehmigungspflichtigen stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1, § 34 Satz 1, § 35, § 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4, § 42 Absatz 1 Satz 2 sowie § 42a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind im Rahmen des zu erstellenden Hygieneplans nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes oder eines eigenständigen Konzepts Regelungen zum Besuch, zum vorübergehenden Verlassen der Einrichtungen durch die Bewohnerinnen und Bewohner sowie zur Sicherstellung der fortlaufenden praktischen Ausbildung in Berufen des Gesundheits- und Sozialwesens und der studienqualifizierenden Ausbildung an der Fachoberschule zu treffen und eine Kontakterfassung vorzusehen. Die Besuchsregelungen sind an die aktuelle Infektionslage anzupassen.
(6) Richterliche Anhörungen dürfen in allen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens stattfinden. Das schließt das Anwesenheitsrecht von Verfahrensbeiständen, Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspflegern, gerichtlich bestellten Gutachterinnen und Gutachtern sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten ein.
(7) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann durch Allgemeinverfügung weitere Regelungen und Hygienevorschriften erlassen. Ausnahmen können durch die zuständigen kommunalen Behörden im Einzelfall zugelassen werden, soweit dies infektionsschutzrechtlich notwendig oder vertretbar ist.“
14.
§ 17 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Träger der Alten- und Pflegeheime sind verpflichtet, einrichtungsbezogen und zum Zweck der Anonymisierung zusammengefasst
1.
dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt jeweils bis zum 6. Tag des Monats die nach Absatz 1 erhobenen Daten mit Stand vom ersten Tag des Monats,
2.
der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen wöchentlich jeweils mittwochs bis zum 31. Dezember 2021 die nach Absatz 2 erhobenen Impfdaten mit Angaben zu den in der Vorwoche erfolgten Auffrischimpfungen und
3.
ab dem 1. Januar 2022 dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt jeweils bis zum 6. Tag des Monats die nach Absatz 2 erhobenen Daten mit Stand vom ersten Tag des Monats,
zu melden.“
15.
Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
 
„§ 18a
Beerdigungen
Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Beerdigungen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises.“
16.
§ 19 Satz 2 wird aufgehoben.
17.
§ 21 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 21
Ausgangsbeschränkungen“.
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden das Wort „erweiterte“ und die Angabe „(Ausgangssperre)“ gestrichen.
bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Nummer 9 wird das Wort „und“ gestrichen.
bbb)
In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
ccc)
Folgende Nummer 11 wird angefügt:
„11.
vom 24. Dezember 2021 bis 26. Dezember 2021 sowie vom 31. Dezember 2021 bis 1. Januar 2022 zur Teilnahme an Gottesdiensten.“
c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wird der Schwellenwert nach Absatz 1 an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, gelten die Ausgangsbeschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 ab dem nächsten Tag nicht mehr.“
d)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Ausgangssperre gilt oder nicht mehr gilt“ durch die Wörter „Ausgangsbeschränkungen gelten oder nicht mehr gelten“ ersetzt.
18.
§ 22 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer
1.
vorsätzlich
a)
entgegen § 1a Satz 1 an öffentlichen Orten feiert,
b)
entgegen § 1a Satz 2 pyrotechnische Gegenstände mit sich führt oder abbrennt,
c)
entgegen § 3 Absatz 6 Satz 2 einen unrichtigen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegt,
d)
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 an einer Zusammenkunft teilnimmt, die die zulässige Personenanzahl überschreitet,
e)
entgegen § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Versammlung veranstaltet, die nicht ortsfest oder an der mehr Personen teilnehmen, als zulässig sind,
f)
entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 die Unterkunft ohne triftigen Grund verlässt,
2.
fahrlässig oder vorsätzlich
a)
entgegen § 3 Absatz 7 den entsprechenden Nachweis nicht mit sich führt oder nicht vorzeigt,
b)
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Geschäfte, Einrichtungen, Unternehmen, Veranstaltungen oder Angebote ohne Hygienekonzept betreibt oder durchführt oder das Hygienekonzept nicht einhält,
c)
entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 keinen medizinischen Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske oder keine vergleichbare Atemschutzmaske trägt,
d)
entgegen § 5 Absatz 4 keine FFP2-Maske oder keine vergleichbare Atemschutzmaske trägt,
e)
entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, § 10 Absatz 1 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 2, § 13 Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 Satz 2, § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2, § 18 Satz 1, § 18a den Zutritt oder Angebot unberechtigt gewährt,
f)
entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 oder 2 mehr als die pro Quadratmeter Verkaufsfläche zulässige Anzahl an Kunden einlässt,
g)
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 oder Absatz 5, § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, § 12, § 13 Absatz 1, § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 1 die jeweiligen Einrichtungen oder Angebote öffnet, betreibt, durchführt, besucht oder nutzt,
h)
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 oder § 10 Absatz 1 Satz 2 die jeweilige Einrichtung außerhalb der zulässigen Öffnungszeiten für Publikumsverkehr öffnet,
i)
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 Satz 3, § 13 Absatz 4 Satz 2, § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 Kontakte nicht erfasst,
j)
entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, § 10 Absatz 1 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 2, § 13 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2, § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2, § 18 Satz 1, § 18a Satz 1 ohne den entsprechenden Nachweis ein Angebot in Anspruch nimmt oder Einrichtungen oder Veranstaltungen besucht oder nutzt,
k)
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 6, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 kein Konzept zum Besuch und zum vorübergehenden Verlassen der Einrichtung durch die Bewohnerinnen und Bewohner erstellt,
l)
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 6, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 im Rahmen des zu erstellenden Hygieneplans oder eines eigenständigen Konzepts eine Kontakterfassung nicht vorsieht,
m)
entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1 die Meldepflicht nicht erfüllt,
n)
entgegen § 19 Satz 1 eine Person ohne einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis beschäftigt oder die Anzeige nach § 19 Satz 3 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt.“
19.
In § 23 Absatz 2 wird die Angabe „12. Dezember 2021“ durch die Angabe „9. Januar 2022“ ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 13. Dezember 2021 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nummer 19 zum 12. Dezember 2021 in Kraft.

Dresden, den 12. Dezember 2021

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Begründung

A. Bekanntmachung der Begründung

Die Bekanntmachung der Begründung dieser Verordnung zur Änderung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung erfolgt im Hinblick auf § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.

B. Allgemeiner Teil

Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 25. August 2021 den Fortbestand der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes für weitere drei Monate bis zum 25. November 2021 festgestellt (BGBl. I S. 4072). Diese Feststellung erlaubte den Ländern, die notwendigen Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für den Zeitraum der Feststellung anzuordnen.

Nach wie vor ist die Lage jedoch bundesweit und insbesondere in Sachsen sehr ernst.

Der Bundesgesetzgeber hat mit der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) deshalb den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, auch nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite die einschlägigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Corona Virus-Krankheit-2019 (COVID-19) weiterhin anwenden zu dürfen. Vor diesem Hintergrund konnten die folgenden Schutzmaßnahmen mit der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom 19. November 2021 fortgeführt werden:

1.
Ausweitung der bislang in der Überlastungsstufe geltenden 2G-Regel auf die Einzelhandels- und Großhandelsgeschäfte, mit Ausnahme der Grundversorgung,
2.
Schließung aller körpernahen Dienstleistungsbetriebe mit Ausnahme der Friseure und medizinisch notwendiger Behandlungen,
3.
Beschränkung der Öffnung von Gastronomie unter Anwendung der 2G-Regel,
4.
Grundsätzliche Schließung von Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Bädern und Saunen, Diskotheken, Clubs und Bars,
5.
Untersagung von Veranstaltungen, Großveranstaltungen, Festen und Messen sowie touristischen Bahn- und Busfahrten,
6.
Verpflichtende Anwendung der 3G-Regel für Hochschulen, Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie Gremiensitzungen,
7.
Einführung zeitlich beschränkter Ausgangsbeschränkungen in Regionen mit besonders hoher Inzidenz,
8.
Verbot des Alkoholausschanks und -konsums auf bestimmten von den Kommunen zu bestimmenden öffentlichen Plätzen und Einrichtungen.

Aktuell (Stand 10. Dezember 2021) liegt der 7-Tage-Inzidenzwert im Freistaat Sachsen bei 1.081,9. Die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierung beträgt 10,28. Am 8. Dezember 2021 betrug die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierung noch 11,78, am 7. Dezember 2021 waren es 12,57. Bundesweit betrachtet ist die Infektionsdynamik im Freistaat Sachsen damit nach wie vor am höchsten. Am 6. November 2021 betrug die Bettenauslastung in Sachsen durch COVID-19-Patienten auf der Intensivstation 86,8 Prozent, am 7. Dezember 2021 waren es 94,3 Prozent. Aktuell (Stand 10. Dezember 2021) sind es 93,0 Prozent. Trotz aller Anstrengungen ist die Pandemie damit nicht überwunden. Hinzu kommt die zunehmende Gefahr durch die neue Virusvariante Omikron. Die Zahl der Neuinfektionen mit dem SARS-CoV2-Virus sowie die Zahl der Hospitalisierungen und Bettenbelegungen in Krankenhäusern ist weiterhin zu hoch. Nach wie vor überschreitet die Bettenbelegung die für die Überlastungsstufe der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 5. November 2021 maßgeblichen Schwellenwerte. Die Folge sind nicht nur Engpässe an Krankenhausbetten, teilweise müssen Erkrankte auch in andere Bundesländer ausgeflogen und planbare Operationen in vielen Fällen verschoben werden, um Kapazitäten für an COVID-19 erkrankte Patientinnen und Patienten zu schaffen. Es besteht die Gefahr der Triage in den Kliniken.

Deshalb kann im Freistaat Sachsen nicht auf die vorgenannten Regelungen verzichtet werden. Es gilt weiterhin, Kontakte zu reduzieren und die Impfquote zu erhöhen. In Erkenntnis der weiterhin sehr ernsten Lage haben sich die Bundesländer mittlerweile auch auf eine in Grundzügen einheitliche Anwendung der 2G-Regeln verständigt und der Bundesgesetzgeber hat vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Möglichkeit zu entsprechenden landesrechtlichen Maßnahmen wiederholt bekräftigt, zuletzt mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von weitergehenden Corona-Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ist allerdings die Feststellung der Anwendbarkeit des Katalogs der vom Bundesgesetzgeber vorgesehenen Schutzmaßnahmen durch den Sächsischen Landtag infolge des Bestehens einer konkreten Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in Sachsen.

Mit Beschluss des Sächsischen Landtags vom 6. Dezember 2021 ist dies erfolgt. Mit der Änderung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom 12. Dezember 2021 werden die bestehenden Schutzmaßnahmen fortgeführt, spezifische Regelungen für die bevorstehenden Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel getroffen sowie die notwendigen Anpassungen an die geänderte Rechtslage nach dem Infektionsschutzgesetz vorgenommen. Im Einzelnen sind folgende Änderungen vorgesehen:

1.
Teilnehmerbegrenzung auf 20 Personen bei privaten Feiern und Zusammenkünften bei Geimpften und Genesenen,
2.
dringende Empfehlung zur Testung vor privaten Zusammenkünften auch bei Geimpften und Genesenen,
3.
Verbot von Feiern in der Öffentlichkeit und Feuerwerksverbot an öffentlich zugänglichen Stellen für Silvester und den Neujahrstag,
4.
Schließung von Gastronomiebetrieben in Regionen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz über 1 500.

C. Erfüllungsaufwand

Mit der Fortführung der Schutzmaßnahmen ist kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Wirtschaft und Kommunen sowie Bürgerinnen und Bürger verbunden. Soweit Verschärfungen vorgesehen sind, lässt sich der damit verbundene Erfüllungsaufwand nicht quantifizieren.

Die landesweit einheitlich geltenden Beschränkungen sind zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach wie vor erforderlich. Sie zielen darauf ab, öffentliches und privates Leben und damit auch die Wirtschaft so schnell wie möglich zu liberalisieren und damit zu stützen.

D. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 1 – Grundsatz)

Die Aufhebung von Absatz 5 erfolgt aufgrund der bundesrechtlichen Regelung zur Nutzung der Möglichkeiten von Home-Office.

Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 1a – Silvester- und Neujahrsregelung)

Die Bestimmung untersagt, wie bereits im Vorjahr, das Feiern in der Öffentlichkeit und das Mitführen oder Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände außerhalb der eigenen Unterkunft. Rechtsgrundlage dafür ist § 28a Absatz 1 Nummer 5 des Infektionsschutzgesetzes. Die Verhinderung von Menschenansammlungen dient unmittelbar der Verringerung des Infektionsrisikos. Mit dem Verbot Feuerwerkskörper mit sich zu führen und abzubrennen, sollen mögliche medizinische Notfälle infolge des Gebrauchs von Feuerwerkskörpern und damit eine zusätzliche Belastung der medizinischen Behandlungskapazitäten verhindert werden. Das Verbot gilt landesweit und bedarf keiner weiteren Konkretisierung durch die Kommunen. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr bundesrechtlich generell untersagt.

Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 3 – Grundsätze für den Impf-, Genesenen- und Testnachweis)

Im Interesse der Vollziehbarkeit und zur Erleichterung der Kontrolltätigkeit der Vollzugsbehörden bestimmt der neu eingefügte Absatz 7 eine Pflicht zum Mitführen des Impf- und Genesenennachweises bei privaten Zusammenkünften und beim Verlassen der Unterkunft während der Geltungsdauer der Ausgangsbeschränkungen.

Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 4 – Hygienekonzept, Mindestabstand, Test)

Die Aufhebung von Absatz 3 erfolgt mit Rücksicht auf die nach dem Infektionsschutzgesetz in Arbeitsstätten geltende 3G-Regelung. Diese findet auch für Beschäftigte in stationären und teilstationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und in den Angeboten nach den §§ 11 bis 13, § 14 und § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – Anwendung.

Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 5 – Maskenpflicht)

In Anpassung an die bisher geübte Praxis wird klarstellend in Absatz 3 bei Sitzungen und Veranstaltungen eine Ausnahme von der Maskentragungspflicht für denjenigen aufgenommen, der das Rederecht innehat.

Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 6 – Zusammenkünfte)

Absatz 1 beschränkt auf der Grundlage der geänderten COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum grundsätzlich auf die Angehörigen eines Haushaltes und eine weitere Person, wenn daran mindestens eine nicht geimpfte oder eine nicht genesene Person teilnimmt. Unverändert bleibt die bisherige Regelung zur Nichtberücksichtigung von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres und von persönlichen Assistenten der Menschen mit Behinderungen sowie von Ehegatten, Lebenspartnern und Partnerinnen oder Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Absatz 2 sieht darüber hinaus mit Rücksicht auf das dynamische Infektionsgeschehen eine Beschränkung der Kontakte bei privaten Zusammenkünften von geimpften und genesenen Personen auf insgesamt 20 Personen vor. Auch insoweit gilt die bisherige Regelung zur Nichtberücksichtigung von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres und von persönlichen Assistenten der Menschen mit Behinderungen sowie von Ehegatten, Lebenspartnern und Partnerinnen oder Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Es wird dringend empfohlen, sich vor der Zusammenkunft zu testen oder testen zu lassen.

In Absatz 3 wird klargestellt, dass sich die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises auch auf den Rechts- und Geschäftsverkehr mit kommunalen Stellen erstreckt.

Mit der Regelung soll weiterhin klargestellt werden, dass ehrenamtliche Richterinnen und Richter einschließlich Handelsrichterinnen und Handelsrichter sowie Schöffinnen und Schöffen von der 3G-Regel umfasst sind. Die Berufsrichterinnen und -richter unterfallen dem Beschäftigtenbegriff gemäß § 28b des Infektionsschutzgesetzes; für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter fehlt es an einer klaren Regelung. Sie werden in den Verhandlungen allerdings in gleichem Maße tätig wie Berufsrichterinnen und -richter, weshalb für sie die gleichen Zutrittsregelungen gelten sollen. Zudem sollen alle Personen, die Gerichte und Staatsanwaltschaften betreten, ohne Verfahrensbeteiligte (wie zum Beispiel Parteien, geladene und präsente Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Vertreterinnen und Vertreter des Jugendamtes, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger sowie andere Prozessvertreterinnen und Prozessvertreter) zu sein, der 3G-Regel unterfallen. Dies betrifft insbesondere Besucherinnen und Besucher, welche kein justizielles Anliegen haben, sondern lediglich an mündlichen Verhandlungen als unbeteiligte Zuhörerinnen und Zuhörer teilnehmen (§ 169 GVG) oder am Verfahren Beteiligte begleiten. Abweichende Maßnahmen aufgrund sitzungspolizeilicher Anordnungen der oder des Vorsitzenden gemäß § 176 GVG bleiben unberührt.

Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 9 – Dienstleistungen)

In Absatz 1 werden klarstellend heilpädagogische Zwecke von dem Verbot der Ausübung und der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen ausgenommen. Weiterhin wird in Absatz 3 die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises auf Nachhilfeeinrichtungen ausgeweitet.

Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 10 – Gastronomie)

Absatz 3 sieht ein regional auf Landkreise und Kreisfreie Städte mit einem erhöhten Infektionsgeschehen begrenztes Öffnungsverbot für Gastronomiebetriebe vor. Ausschlaggebend ist das Überschreiten des Schwellenwertes von 1 500 für die jeweilige Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt. Der Wert von 1 500 wurde in Anbetracht der weiterhin sehr dynamischen Entwicklung des Infektionsgeschehens im Freistaat Sachsen festgelegt. Er beruht auf einer Abwägung zwischen den berechtigten Interessen der betroffenen Einrichtungen an der Weiterführung ihres Geschäftsbetriebes und der Notwendigkeit zum Ergreifen von Maßnahmen zur Bekämpfung des Infektionsgeschehens. Die vollständige Schließung von gastronomischen Einrichtungen darf nur ultima ratio sein. Ein niedrigerer Wert (zum Beispiel 1 000) würde die Einstufung als letztes Mittel – zumindest im Bereich der gastronomischen Einrichtungen – verfehlen. Ein höherer Wert (zum Beispiel 2 000) wäre hinsichtlich des Zwecks der Pandemiebekämpfung und der mit den Inzidenzwerten in Verbindung stehenden Zahl der Hospitalisierungen ungeeignet. Dies trifft auch auf die maßgebliche notwendige Zeitspanne von drei aufeinanderfolgenden Tagen für die Anwendung der Schutzmaßnahme zu.

Absatz 4 bestimmt die anzuwendenden Datengrundlagen und regelt das Verfahren der Bekanntgabe des für die Geltung der Schutzmaßnahme maßgeblichen Zeitrahmens.

Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ – 11 Kultur, Freizeit)

Mit der Anfügung des Satzes 2 in Absatz 4 wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Bautzen vom 8. Dezember 2021, Az.: 3 B 417/21, zu den Wettannahmestellen umgesetzt. Die Wettannahmestelle fungiert ausschließlich als Herausgeber und Entgegennehmer von Spielscheinen und wickelt hierfür die Zahlungsvorgänge ab. Die mit Freizeiteinrichtungen typischerweise verbundenen Vergnügungen und die Förderung von sozialen Kontakten ist mit dieser Öffnungsform nicht verbunden.

Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 12 – Veranstaltungen, Feste, Großveranstaltungen und Messen)

Klarstellende redaktionelle Änderung.

Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 15 – Außerschulische Bildung)

Klarstellende redaktionelle Änderung.

Zu Artikel 1 Nummer 13 (§ 16 – Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens)

Die Bestimmung wurde im Zuge der notwendigen Anpassung an das Infektionsschutzgesetz neu strukturiert, um die für die jeweilige Einrichtungsart geltenden Schutzmaßnahmen klarer voneinander abzugrenzen.

Absatz 1 listet von § 28b Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes abweichende Regelungen im Sinne von verschärften Schutzmaßnahmen für Pflegeeinrichtungen auf. Sie verfolgen das Ziel, angesichts der aktuellen Infektionslage im Freistaat Sachsen mit sehr hohen Inzidenzen die besonders vulnerable Personengruppe der meist hochbetagten Pflegebedürftigen noch besser vor Infektionen zu bewahren.

Zunächst werden zusätzlich zu den in § 28b Absatz 2 Satz 1 genannten Einrichtungen auch ambulante Pflegedienste nach § 23 Absatz 3 Nummer 11 des Infektionsschutzgesetzes, ambulante Hospizdienste und Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung in die Regelungen zu den Test- und Meldepflichten einbezogen, da von diesen Diensten ebenfalls hochvulnerable Personen gepflegt werden.

Weiterhin werden – ergänzend zum Infektionsschutzgesetz, wonach betreute, behandelte und gepflegte Personen nicht als Besucher zählen – die in den Tagespflegeeinrichtungen betreuten Menschen in den Regelungsbereich einbezogen. Damit unterliegen sie – unabhängig vom individuellen Impfstatus – der Pflicht zum Führen eines Testnachweises und dürfen die Tagespflegeeinrichtung nur als getestete Person betreten. Dies soll aufgrund des täglichen Wechsels in die eigene Häuslichkeit mit entsprechenden Kontaktmöglichkeiten im Kontext des dynamischen Infektionsgeschehens in Sachsen einen zusätzlichen Schutz erwirken.

Die in § 28b Absatz 2 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes enthaltene Ausnahme von den Testpflichten für Begleitpersonen, die die Einrichtung oder das Unternehmen nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten, wird für stationäre Pflegeeinrichtungen einschließlich stationärer Hospize und Kurzzeitpflegeeinrichtungen nicht nachvollzogen, um das erforderliche hohe Schutzniveau in diesen Einrichtungen nicht abzusenken. Somit müssen auch Begleitpersonen beim Zutritt zu den genannten Einrichtungen getestete Personen sein.

Für vollständig geimpfte oder genesene Beschäftigte ambulanter, teilstationärer und stationärer Pflegeeinrichtungen wird an Stelle der für diesen Personenkreis in § 28b Absatz 2 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes festgelegten mindestens zweimal wöchentlich durchzuführenden Testung eine mindestens dreimal pro Kalenderwoche vorzunehmende Testung vorgeschrieben, um das in Sachsen derzeit erhöhte Risiko eines Infektionseintrags auch durch geimpfte oder genesene Beschäftigte zu minimieren.

Die in § 28b Absatz 2 Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes vorgesehene Ausnahme von der Testpflicht für Besucher, die die Einrichtung oder das Unternehmen aus anderen Gründen als im Notfalleinsatz ohne Kontakt zu den betreuten oder gepflegten Personen und nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten, wird insoweit eingeengt, dass zusätzlich auch kein Kontakt zu Pflege- und Betreuungspersonal bestehen darf. Auch damit soll das Risiko eines Infektionseintrags aus einer hochinzidenten Umgebung reduziert werden.

Die Regelung zur Erstellung der Besucherkonzepte wird für den Bereich der stationären Pflegeeinrichtungen beibehalten. Der Verweis auf die Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts wird in die Allgemeinverfügung Hygieneauflagen aufgenommen.

Absatz 2 regelt die für Einrichtungen der Eingliederungshilfe zusätzlich geltenden Schutzmaßnahmen.

Sowohl die Werkstatt als auch die Wohneinrichtung unterliegen den Regelungen des § 28b Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes. Beide haben regelmäßig Testungen durchzuführen und entsprechende Testkonzepte zu erstellen. Eine Abstimmung der Testkonzepte zwischen der Werkstatt und den Wohneinrichtungen ist erforderlich, um einerseits regelmäßige Testungen sicherzustellen und andererseits Doppeltestungen zu vermeiden. Gleiches gilt auch für beschäftigte und betreute Personen, die bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 SGB IX beschäftigt sind, an Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX teilnehmen und in anderen tagesstrukturierenden Angeboten betreut werden.

In Werkstätten für behinderte Menschen, bei anderen Leistungsanbietern und weiteren Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sind Menschen mit Behinderungen beschäftigt oder werden dort betreut, die auf Grund ihrer Behinderungen oftmals nicht in der Lage sind, Testungen in Eigenanwendung mit der nötigen Validität durchzuführen. Ein allgemeiner Ausschluss der Eigentests nach § 28b Absatz 2 Satz 4, 1. Halbsatz stellt sicher, dass hier eine Gleichbehandlung aller Beschäftigten erfolgt und damit eine Diskriminierung innerhalb der Beschäftigten unterbleibt.

Absatz 3 verweist wie bisher für heilpädagogische Kindertageseinrichtungen und heilpädagogische Einrichtungen der Ganztags- und Ferienbetreuung auf die entsprechende Anwendung der Regelungen der Schul- und Kita-Coronaverordnung.

Absatz 4 sieht Regelungen für Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen vor, auch wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 mit der Maßgabe nach § 28b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes).

Demnach sind sie wie bisher dazu verpflichtet, Besuchsregelungen zu erstellen (Sätze 1 bis 4).

Die Testverpflichtungen für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher sind demgegenüber abschließend in § 28b Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes geregelt. Unter anderem ist bundesrechtlich geregelt:

die Möglichkeit zur Eigenanwendung ohne Überwachung für Arbeitgeber und Beschäftigte sowie Besucher, die als medizinisches Personal in bestimmten Einrichtungen tätig sind,
die Anzahl der wöchentlichen Testungen für Arbeitgeber und Beschäftigte,
dass die Testpflicht für Besucher im Rahmen eines Notfalleinsatzes nicht gilt,
die Verpflichtung zur Erstellung eines einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzeptes und
dass die Verpflichtung, Testungen auch für alle Besucher anzubieten sind, nur für Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, also nicht für Krankenhäuser und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, gilt.

Darüber hinaus regelt Satz 5, dass Krankenhäuser die tagesaktuelle Belegung der Krankenhausbetten mit an COVID-19-Erkrankten, getrennt nach Normalstationen und Intensivstationen, über die sächsischen Dashboards melden. Die Bestimmung wurde inhaltlich unverändert aus der Corona-Schutz-Verordnung vom 5. November 2021 übernommen. Sie regelt auch hier die Verpflichtung zur tagesaktuellen Meldung der COVID-19-Belegungszahlen.

Die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sind zu berücksichtigen.

Absatz 5 sieht Regelungen für genehmigungspflichtige stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe vor. Es sind wie bisher Regelungen für Besuche in den Einrichtungen und zur Kontakterfassung aufzustellen.

Die Absätze 6 und 7 entsprechen der bisherigen Regelung.

Zu Artikel 1 Nummer 14 (§ 17 – Erfassung und Überwachung des Impfstatus in Alten- und Pflegeheimen)

Die Erfassung und Überwachung des Impfstatus in Alten- und Pflegeheimen wurde in § 28b Absatz 3 Satz 7 bis 9 des Infektionsschutzgesetzes neu geregelt. Absatz 3 benennt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ab dem 1. Januar 2022 für zuständig zur Entgegennahme der Daten zum Impfstatus der Personen, die in den Einrichtungen gepflegt werden. Für den Zeitraum davor bleibt unverändert die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen zuständig.

Zu Artikel 1 Nummer 15 (§ 18a – Beerdigungen)

Beerdigungen werden unabhängig von § 18 dem Zugangserfordernis der Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises unterstellt.

Zu Artikel 1 Nummer 16 (§ 19 – Saisonarbeitskräfte)

Folgeänderung zur bundesweit einheitlich geltenden 3G-Regelung in Arbeitsstätten nach § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes.

Zu Artikel 1 Nummer 17 (§ 21 – Ausgangsbeschränkungen)

Wie bereits im Vorjahr werden die triftigen Gründe zum zulässigen Verlassen der Unterkunft während der Geltungsdauer der Ausgangsbeschränkungen in Absatz 1 um die Teilnahme an Gottesdiensten an Weihnachten, Silvester und am Neujahrstag erweitert. Absatz 2 wurde redaktionell angepasst.

Zu Artikel 2

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.

Änderungsvorschriften