Vierte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Änderung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung

Vom 5. Januar 2022

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3, 6, 8 und 9 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen

§ 28 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist,
§ 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist,
§ 28a Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist,
§ 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist,
§ 28a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist,
§ 28a Absatz 8 und 9 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist,
§ 31 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) geändert worden ist,
§ 32 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst worden ist,

in Verbindung mit § 7 Absatz 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der zuletzt durch die Verordnung vom 8. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594) neu gefasst worden ist, verordnet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung

In § 23 Absatz 2 der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom 19. November 2021 (SächsGVBl. S. 1261), die zuletzt durch Verordnung vom 22. Dezember 2021 (SächsGVBl. S. 1330) geändert worden ist, wird die Angabe „9“ durch die Angabe „14“ ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 9. Januar 2022 in Kraft.

Dresden, den 5. Januar 2022

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Begründung

A.
Allgemeiner Teil
I.
Bekanntmachung der Begründung

Die Bekanntmachung der Begründung dieser Verordnung zur Änderung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung erfolgt im Hinblick auf § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.

II.
Allgemeiner Teil

Mit der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom 19. November 2021 wurden zeitlich beschränkt spezifische Schutzmaßnahmen zur Brechung der vierten Coronavirus SARS-CoV-2-Welle erlassen. Ziel war die Vermeidung der Überlastung des Gesundheitswesens in Anbetracht des äußerst dynamischen Infektionsgeschehens und der damit verbundenen sehr ernsten Lage in Sachsen. In diesem Zusammenhang standen auch die Änderungen der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom 12. Dezember 2021, vom 13. Dezember 2021 und vom 22. Dezember 2021.

III.
Erfüllungsaufwand

Mit der Fortführung der Schutzmaßnahmen ist kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Wirtschaft und Kommunen sowie Bürgerinnen und Bürger verbunden.

Die landesweit einheitlich geltenden Beschränkungen sind zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach wie vor erforderlich. Sie zielen darauf ab, öffentliches und privates Leben und damit auch die Wirtschaft so schnell wie möglich zu liberalisieren und damit zu stützen.

B.
Besonderer Teil

Die aktuell gültigen Schutzmaßnahmen sind weiterhin notwendig, da zwar die Werte für die Bettenbelegung Normalstation und Intensivstation knapp unter den Schwellenwerten für die Überlastungsstufe (entsprechend der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 5. November 2021) liegen, jedoch der Wert für die Bettenbelegung Intensivstation erst mit dem 5. Januar 2022. Darüber hinaus sind die Unwägbarkeiten aufgrund des Meldeverzugs durch die Feiertage sowie durch die Omikron-Variante zu berücksichtigen.

Daher wird die Geltungsdauer der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung bis zum 14. Januar 2022 verlängert, um in dieser Zeit aufgrund valider Daten und in Absprache mit Bund und den anderen Bundesländern die dann notwendigen Schutzmaßnahmen festzulegen.

Änderungsvorschriften