Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der RL Landes-Technologieförderung

Vom 21. Dezember 2021

I.

Die RL Landes-Technologieförderung vom 27. Juni 2017 (SächsABl. S. 956), die zuletzt durch die Richtlinie vom 26. Juni 2020 (SächsABl. S. 796) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 224), wird wie folgt geändert:

1.
In Ziffer I Nummer 1 Satz 2 wird die Angabe „2020“ durch das Wort „EUROPE“ ersetzt.
2.
In Ziffer I Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630)“ durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)“ ersetzt.
3.
Ziffer I Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Buchstabe a werden die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 1084/2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1)“ durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39)“ ersetzt.
b)
Dem Buchstaben b werden nach der Angabe „(ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1)“ die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist“ angefügt.
c)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/1474 der Kommission vom 13. Oktober 2020 (ABl. L 337 vom 14.10.2020, S. 1) geändert worden ist,“
d)
Folgender Buchstabe d wird angefügt:
„Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3)“.
4.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
a)
In den Buchstaben A, C, E, F und G werden jeweils in Nummer 5 Satz 1 die Wörter „nicht rückzahlbaren“ gestrichen.
b)
In den Buchstaben B und D wird jeweils in Nummer 5 Satz 1 das Wort „nichtrückzahlbaren“ gestrichen.
5.
Ziffer II Buchstabe A wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe „2020“ wird jeweils durch das Wort „EUROPE“ ersetzt.
b)
In Nummer 1 werden die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104), die durch die Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1) geändert worden ist“ durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von ‚Horizont Europa‘, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013“ ersetzt.
6.
Ziffer II Buchstabe B wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Grundlage für die Errichtung und Betreibung des EEN ist Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 in Verbindung mit den Vorgaben der jeweiligen EEN-Ausschreibung der Europäischen Kommission beziehungsweise der durch diese eingesetzten Exekutivagentur.“
b)
In Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1287/2013“ durch die Wörter „Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 2021/690“ ersetzt.
7.
Ziffer II Buchstabe C wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 5 Buchstabe d wird gestrichen.
b)
Nummer 5 Buchstabe e wird zu Buchstabe d.
8.
Ziffer II Buchstabe G wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 5 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„Die Förderung bezieht sich auf den Anteil an den zuwendungsfähigen Ausgaben entsprechend dem Anteil der nicht wirtschaftlichen Tätigkeit der Einrichtung, sofern die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter nicht zur Nutzung an Dritte überlassen werden oder der in diesem Falle maßgebliche wirtschaftliche Nutzungsanteil der an Dritte überlassenen Wirtschaftsgüter nicht höher liegt. Die Einordnung einer Tätigkeit als nichtwirtschaftliche Tätigkeit richtet sich nach Randnummer 19 der Mitteilung der Kommission – Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198/1 vom 27.6.2014, S.1).“
b)
Nummer 5 Buchstabe f Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Zuschuss beträgt bis zu 80 Prozent und bei besonders bedeutsamen Vorhaben bis zu 90 Prozent, bezogen auf den nicht wirtschaftlich genutzten Anteil der förderfähigen Ausgaben, wenn die gesamten förderfähigen Ausgaben gemäß Buchstabe b bei Forschungseinrichtungen mit weniger als 50 Beschäftigten mindestens 300 000 Euro, bei Forschungseinrichtungen mit 50 bis 99 Beschäftigten mindestens 600 000 Euro und bei den übrigen Forschungseinrichtungen mindestens 1 000 000 Euro betragen.“
c)
Nummer 5 Buchstabe f Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Ein Vorhaben gilt als besonders bedeutsam, wenn es einen maßgeblichen Beitrag zur Verbesserung der Nachhaltigkeit der Forschungseinrichtung leistet und mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:
es leistet einen maßgeblichen Beitrag zur Erhöhung der internationalen Forschungskompetenz einer Einrichtung,
es geht mit einer signifikanten (mindestens 20 Prozent) Steigerung von Umsatz und Anzahl der Beschäftigten des Antragstellers einher,
der Antragsteller hat in den vergangenen fünf Jahren keine Förderung der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland oder dem Freistaat Sachsen für Investitionsprojekte erhalten oder
der Eigenanteil an der Finanzierung des Gesamtvorhabens inklusive des wirtschaftlich genutzten Anteils an zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt mindestens 50 Prozent.“
d)
Nummer 5 Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
„Für Vorhaben mit Investitionsausgaben unterhalb der in Buchstabe f genannten Schwellenwerte kann der Zuschuss für Forschungseinrichtungen mit weniger als 50 Beschäftigten bis zu 80 Prozent, für Forschungseinrichtungen mit 50 bis 99 Mitarbeitern bis zu 65 Prozent und bei den übrigen Forschungseinrichtungen bis zu 50 Prozent bezogen auf den nicht wirtschaftlich genutzten Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen, wobei für diese Vorhaben die zuwendungsfähigen Ausgaben auf die in Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd aufgeführten Ausgaben beschränkt sind. Fördervoraussetzung ist, dass die gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben im Rahmen eines Antrags gemäß Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd mindestens 20 000 Euro betragen.“
9.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
a)
Im Einleitungssatz werden die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 1084/2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1)“ durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39)“ ersetzt.
b)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „Eine Förderung kann auf der Grundlage der Artikel 18, 20, 25 und 26 bis 29 der AGVO gewährt werden.“
c)
Nummer 3, Satz 1, dritter Spiegelstrich wird wie folgt gefasst: „Bei Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen nach Artikel 25 der AGVO sind die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Unterbuchstabe i bis vi der AGVO einschlägig.“
d)
Nummer 10 wird wie folgt gefasst: „Soweit sie mit dem Kooperationsprojekt in Zusammenhang stehen, sind die folgenden Kosten beihilfefähig:
Personalkosten,
Büro- und Verwaltungskosten,
Reise- und Unterbringungskosten,
Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen,
Ausrüstungskosten,
Kosten für Infrastruktur und Bauarbeiten.“
e)
Nummer 11 wird wie folgt gefasst: „Die Beihilfeintensität darf die in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder der Verordnung (EU) 2021/1060 und/oder der Verordnung (EU) 2021/1059 festgelegten Höchstsätze für die Kofinanzierung nicht überschreiten.“
f)
In Nummer 22 werden im ersten Satz die Wörter „vorerst bis zum 31. Dezember 2020“ durch die Wörter „vorerst bis zum 31. Dezember 2023“ sowie die Wörter „mithin bis zum 30. Juni 2021“ durch die Wörter „mithin bis zum 30. Juni 2024“ ersetzt.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 21. Dezember 2021

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Änderungsvorschriften