Fünfte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Änderung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung
Vom 12. Januar 2022
Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3, 6, 8 und 9 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen
- –
- § 28 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist,
- –
- § 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist,
- –
- § 28a Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist,
- –
- § 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist,
- –
- § 28a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist,
- –
- § 28a Absatz 8 und 9 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist,
- –
- § 31 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) geändert worden ist,
- –
- § 32 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst worden ist,
in Verbindung mit § 7 Absatz 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der zuletzt durch die Verordnung vom 8. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594) neu gefasst worden ist, verordnet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:
Artikel 1
Änderung
der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung
Die Sächsische Corona-Notfall-Verordnung vom 19. November 2021 (SächsGVBl. S. 1261), die zuletzt durch Verordnung vom 5. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 19) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 1a wird gestrichen.
- b)
- Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
- „§ 17
- (weggefallen)“.
- c)
- Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:
- „Teil 4 – Sonderregelungen“.
- d)
- Nach der Angabe § 21 wird die folgende Angabe zu § 21a eingefügt:
- „§ 21a
- Erleichterungen bei Rückgang des Infektionsgeschehens“.
- 2.
- § 1a wird aufgehoben.
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- „(1) Für die Nachweise und Testpflichten gilt Folgendes:
- 1.
- Für den Impfnachweis findet die Regelung in § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5175) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.
- 2.
- Für den Genesenennachweis findet die Regelung in § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung Anwendung.
- 3.
- Besteht nach oder aufgrund dieser Verordnung eine Testpflicht oder ist das Nichtvorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 nachzuweisen, findet § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung Anwendung.“
- b)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
- „(5) Die Testpflichten gelten nicht für Personen bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres oder die, die noch nicht eingeschult wurden.“
- c)
- In Absatz 6 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:
- „Statt einer Kontrolle des Impf- oder Genesenennachweises sowie gegebenenfalls eines zusätzlich erforderlichen Testnachweises in jeder Einrichtung ist der Zutritt zu Einrichtungen in einem abgegrenzten Gebiet alternativ mit einem fälschungssicheren, personengebundenen, nicht übertragbaren und nur an dem Tag der Prüfung gültigen Zutrittsberechtigungskennzeichen zulässig (sogenannte Bändchen-Lösung). Der damit sichtbar dokumentierte Status (2Gplus, 2G) ersetzt nicht die Mitführpflicht der für den Nachweis erforderlichen Dokumente, diese müssen zusammen mit einem amtlichen Ausweispapier im Original mitgeführt werden.“
- d)
- Es wird folgender Absatz 8 angefügt:
- „(8) Besteht nach dieser Verordnung die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sowie jeweils eines Testnachweises, kann auf die Vorlage dieses zusätzlichen Testnachweises verzichtet werden,
- 1.
- wenn neben dem Nachweis einer vollständigen Schutzimpfung im Sinne des § 2 Nummer 3 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung ein Nachweis über eine zusätzliche Impfdosis als Auffrischungsimpfung vorgelegt wird,
- 2.
- bei Personen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,
- 3.
- bei Schülerinnen und Schülern nach Absatz 4,
- 4.
- bei Personen nach Absatz 5,
- 5.
- wenn neben dem Nachweis einer vollständigen Schutzimpfung im Sinne des § 2 Nummer 3 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung ein Genesenennachweis im Sinne von § 2 Nummer 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorgelegt wird,
- 6.
- wenn der Nachweis einer vollständigen Schutzimpfung im Sinne des § 2 Nummer 3 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorgelegt wird und die letzte Impfung mindestens 14 Tage und höchstens drei Monate zurückliegt.“
- 4.
- § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Kontaktbeschränkung“ die Wörter „, soweit tatsächlich möglich“ eingefügt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „für Gastronomiebetriebe“ gestrichen.
- 5.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 3 wird das Komma nach dem Wort „sind“ durch einen Punkt ersetzt.
- bbb)
- Die Nummern 4 und 5 werden gestrichen.
- bb)
- Die Sätze 2 bis 4 werden gestrichen.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter „, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten wird“ gestrichen.
- bb)
- Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
- „Satz 1 gilt nicht für den polizeilichen Einsatz und die Selbstverteidigungsaus- und -fortbildung, den Einsatz der Feuerwehren, des Rettungsdienstes des Katastrophenschutzes und der Sicherheitskräfte in den Gerichten und Staatsanwaltschaften und deren Einsatzaus- und -fortbildung sowie in den Behandlungsräumen, soweit die Behandlung dies nicht zulässt, und Patientenzimmern der Gesundheitseinrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes für die Patientinnen und Patienten sowie für Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes. Einrichtungen nach § 15 Absatz 4 sowie die für sie zuständige Prüfungsbehörde können Unterrichtende, Beteiligte einer Prüfung oder Lernende am eigenen Platz von der Maskenpflicht befreien, soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. In Gerichten kann die oder der Vorsitzende die Verfahrensbeteiligten von der Trageverpflichtung im Gerichtssaal während einer Anhörung oder Verhandlung entbinden.“
- 6.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird nach dem Wort „Gremien“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Parteien“ die Wörter „und Wählervereinigungen“ eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden nach den Wörtern „nach Satz 1“ die Wörter „unabhängig vom Ort der Sitzung“ eingefügt.
- 7.
- § 7 wird wie folgt gefasst:
- „§ 7
Versammlungen - (1) Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes unter freiem Himmel sind ausschließlich ortsfest zulässig und auf eine Teilnehmerzahl von 200 Personen begrenzt. Ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz ist zu tragen, wenn der Mindestabstand nach § 4 Absatz 2 Satz 1 nicht eingehalten werden kann.
- (2) Versammlungen in geschlossenen Räumen sind nur zulässig, wenn ausschließlich Personen teilnehmen, die einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis besitzen und zur Kontrolle vorlegen. Die Teilnehmerzahl ist auf 50 Personen begrenzt.
- (3) Im Einzelfall können Ausnahmen bewilligt oder Beschränkungen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar oder erforderlich ist.
- (4) Das Sächsische Versammlungsgesetz bleibt im Übrigen unberührt.“
- 8.
- § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- „(2) Absatz 1 gilt nicht für den Zugang zu Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkten, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäusern, Babyfachmärkten, Orthopädieschuhtechnikern, Optikern, Hörgeräteakustikern, Ladengeschäften des Zeitungsverkaufs, Tankstellen und den Großhandel für Gewerbetreibende.“
- 9.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- „(1) Für die Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises für Kundinnen und Kunden sowie zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise sowie zur Kontakterfassung durch den Dienstleister. Bei der Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen, heilpädagogischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, sowie für Friseurdienstleistungen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Dienstleister.“
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- „(2) Für die jeweiligen Schülerinnen und Schüler besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber und zur Kontakterfassung in Fahrschulen, Bootsschulen, Flugschulen und vergleichbaren Einrichtungen und Angeboten. Für Unterrichtende besteht abweichend von Satz 1 die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises. In Nachhilfeeinrichtungen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber und zur Kontakterfassung.“
- c)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- d)
- Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 3 und 4.
- 10.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- „Für den Zugang
- 1.
- zur Innengastronomie besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sowie jeweils eines Testnachweises,
- 2.
- zur Außengastronomie besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises
- sowie jeweils zur Kontrolle der Nachweise durch den Betreiber oder Veranstalter und zur Kontakterfassung.“
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „ab dem 13. Dezember 2021“ gestrichen und das Wort „nächsten“ durch das Wort „übernächsten“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird das Wort „nächsten“ durch das Wort „übernächsten“ ersetzt.
- 11.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- „(1) Die Öffnung von Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Diskotheken, Clubs und Bars für Publikumsverkehr ist untersagt. Dies gilt nicht für
- 1.
- Archive, Bibliotheken und Außenbereiche von botanischen und zoologischen Gärten sowie Tierparks und
- 2.
- Museen, Gedenkstätten, Ausstellungsräume und Innenbereiche von botanischen und zoologischen Gärten sowie Tierparks.
- Für den Zugang zu den in Satz 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Betreiber. Für den Zugang zu den in Satz 2 Nummer 2 genannten Einrichtungen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Betreiber. Für die in Satz 2 Nummer 2 genannten Einrichtungen gilt § 8 Absatz 3 entsprechend.“
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „zulässig“ gestrichen.
- 12.
- In § 12 werden die Wörter „und Weihnachtsmärkte“ gestrichen.
- 13.
- § 13 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- „(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Öffnung zulässig für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Kontaktbeschränkungen nach § 6 Absatz 1 und 2 gelten dabei für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nicht. Für Kinder und Jugendliche sowie Anleitungspersonal gilt Absatz 2 Satz 2.“
- 14.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „16“ durch die Angabe „18“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 werden die Wörter „in staatlicher Trägerschaft“ gestrichen.
- 15.
- § 17 wird wie folgt gefasst:
- „§ 17
(weggefallen)“. - 16.
- Die Überschrift zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:
- „Teil 4
Sonderregelungen“. - 17.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „1 000“ durch die Angabe „1 500“ ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 5 werden nach dem Wort „Katastrophenschutzkräften“ die Wörter „oder Einsatzkräften des Technischen Hilfswerks“ eingefügt.
- bbb)
- In Nummer 9 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.
- ccc)
- In Nummer 10 wird das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt.
- ddd)
- Nummer 11 wird aufgehoben.
- 18.
- Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
- „§ 21a
Erleichterungen bei Rückgang des Infektionsgeschehens - (1) Werden an drei aufeinanderfolgenden Tagen
- 1.
- in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt die Anzahl von 1 500 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen,
- 2.
- der Belastungswert Normalstation (Anzahl der belegten Krankenhausbetten der Normalstationen mit an COVID-19-Erkrankten im Freistaat Sachsen) von 1 300 und
- 3.
- der Belastungswert Intensivstation (Anzahl der belegten Krankenhausbetten der Intensivstationen mit an COVID-19-Erkrankten im Freistaat Sachsen) von 420
- unterschritten, gelten in dem jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen Kreisfreien Stadt die Regelungen der nachfolgenden Absätze ab dem übernächsten Tag. Wird einer der in Satz 1 genannten Schwellenwerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder überschritten, gelten die Regelungen der nachfolgenden Absätze ab dem übernächsten Tag nicht mehr. Die Werte nach Satz 1 Nummer 2 und 3 werden durch die Oberste Landesgesundheitsbehörde unter https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html veröffentlicht. Im Übrigen gilt § 21 Absatz 3 entsprechend.
- (2) Abweichend von § 6 Absatz 3 Satz 1 sind Sitzungen von Gremien, Parteien und Wählervereinigungen unter der Maßgabe, dass für den Zugang die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Verantwortlichen besteht, zulässig. § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.
- (3) Abweichend von § 7 Absatz 1 sind Versammlungen unter freiem Himmel ohne die Beschränkung auf Ortsfestigkeit auf eine Teilnehmerzahl von 1 000 Personen begrenzt.
- (4) Abweichend von § 7 Absatz 2 darf bei Versammlungen in geschlossenen Räumen die zulässige Auslastung
- 1.
- nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, höchstens jedoch bis zu 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmer gleichzeitig oder
- 2.
- nicht mehr als 25 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, höchstens jedoch bis zu 1 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer gleichzeitig
- betragen.
- (5) Abweichend von § 9 Absatz 3 dürfen die untersagten Dienstleistungen öffnen unter der Maßgabe, dass für den Zugang die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Dienstleister besteht.
- (6) Abweichend von § 9 Absatz 4 ist der Zugang zu Prostitutionsstätten gestattet unter der Maßgabe, dass für den Zugang die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sowie jeweils eines Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Betreiber besteht. Prostitutionsveranstaltungen sind untersagt.
- (7) Abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 2 ist die Öffnung für Publikumsverkehr täglich zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr zulässig.
- (8) Abweichend von § 11 Absatz 1 Satz 1 dürfen Kultur- und Freizeiteinrichtungen öffnen unter der Maßgabe, dass für den Zugang die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sowie jeweils eines Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Betreiber besteht. Die zulässige Auslastung darf
- 1.
- nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, höchstens jedoch bis zu 500 Besucherinnen und Besucher gleichzeitig oder
- 2.
- nicht mehr als 25 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, höchstens jedoch bis zu 1 000 Besucherinnen und Besucher gleichzeitig
- betragen. Die Öffnung von Diskotheken, Clubs und Bars für Publikumsverkehr ist weiterhin untersagt.
- (9) Abweichend von § 11 Absatz 2 sind Proben von Laien und Amateuren unter der Maßgabe zulässig, dass die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sowie jeweils eines Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Betreiber besteht.
- (10) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 1 ist die Öffnung von Solarien für Publikumsverkehr unter der Maßgabe, dass für den Zugang die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Betreiber besteht, zulässig.
- (11) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 1 ist die Öffnung von Bädern und Saunen mit Ausnahme von Dampfsaunen und Dampfbädern für Publikumsverkehr unter der Maßgabe, dass für den Zugang die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sowie jeweils eines Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Betreiber besteht, zulässig.
- (12) Abweichend von § 11 Absatz 4 Satz 1 ist die Öffnung von Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen unter der Maßgabe, dass für den Zugang die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sowie jeweils eines Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Betreiber besteht, zulässig. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend.
- (13) Abweichend von den §§ 12 und 13 dürfen Sportveranstaltungen mit Zuschauerinnen und Zuschauern unter der Maßgabe stattfinden, dass für den Zugang die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sowie jeweils eines Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Betreiber besteht. Die zulässige Auslastung darf
- 1.
- nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, höchstens jedoch bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauer gleichzeitig oder
- 2.
- nicht mehr als 25 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, höchstens jedoch bis zu 1 000 Zuschauerinnen und Zuschauer gleichzeitig
- betragen.
- (14) Abweichend von § 13 Absatz 1 ist die Öffnung von Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen zulässig unter der Maßgabe, dass für den Zugang
- 1.
- zu Innensportanlagen die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sowie jeweils eines Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Betreiber besteht
- 2.
- zu Außensportanlagen die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Betreiber besteht. Von der Kontakterfassung ausgenommen sind Skiaufstiegsanlagen.
- Für den organisierten Vereinssport gelten die Kontaktbeschränkungen nach § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht. § 13 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.
- (15) Abweichend von § 14 Absatz 1 und 2 ist die Durchführung, Öffnung oder Überlassung unter der Maßgabe, dass für den Zugang die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sowie jeweils eines Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise bei Anreise und zur Kontakterfassung durch den Betreiber besteht, zulässig.
- (16) Abweichend von § 15 Absatz 1 sind Präsenzveranstaltungen unter der Maßgabe zulässig, dass für den Zugang die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Veranstalter besteht. § 15 Absatz 2 bis 4 gelten gilt entsprechend.“
- 19.
- § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- vorsätzlich
- a)
- entgegen § 3 Absatz 6 Satz 2 einen unrichtigen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegt,
- b)
- entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 18a Satz 1 an einer Zusammenkunft teilnimmt, die die zulässige Personenanzahl überschreitet,
- c)
- entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3, § 21a Absatz 3 oder Absatz 4 Nummer 1 oder 2 eine Versammlung veranstaltet, die nicht ortsfest ist oder an der mehr Personen teilnehmen, als zulässig sind,
- d)
- entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3, § 21a Absatz 3 oder Absatz 4 Nummer 1 oder 2 an einer Versammlung teilnimmt, die nicht ortsfest ist oder an der mehr Personen teilnehmen, als zulässig sind,
- e)
- entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 die Unterkunft ohne triftigen Grund verlässt,“.
- b)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- fahrlässig oder vorsätzlich
- a)
- entgegen § 3 Absatz 7 den entsprechenden Nachweis nicht mit sich führt oder nicht vorzeigt,
- b)
- entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Geschäfte, Einrichtungen, Unternehmen, Veranstaltungen oder Angebote ohne Hygienekonzept betreibt oder durchführt oder das Hygienekonzept nicht einhält,
- c)
- entgegen § 5 Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 oder § 7 Absatz 1 Satz 2 keinen medizinischen Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske oder keine vergleichbare Atemschutzmaske trägt,
- d)
- entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 keine FFP2-Maske oder keine vergleichbare Atemschutzmaske trägt,
- e)
- entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2, § 7 Absatz 2 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2, Absatz 2 Satz 1, Satz 2 oder Satz 3, § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2, § 11 Absatz 1 Satz 3 oder Satz 4, Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 2, § 13 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 2, § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2, § 18 Satz 1, § 18a Satz 2, § 21a Absatz 2 Satz 1, Absatz 5, Absatz 6 Satz 1, Absatz 8 Satz 1, Absatz 9, Absatz 10, Absatz 11, Absatz 12 Satz 1, Absatz 13 Satz 1, Absatz 14 Satz 1 Nummer 1 oder 2, Absatz 15 oder Absatz 16 Satz 1 den Zutritt oder das Angebot unberechtigt gewährt,
- f)
- entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 5 oder § 21a Absatz 12 Satz 2 mehr als die pro Quadratmeter Verkaufsfläche zulässige Anzahl an Kunden einlässt,
- g)
- entgegen § 9 Absatz 3 oder Absatz 4, § 10 Absatz 3 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, § 12, § 13 Absatz 1, § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 1 die jeweiligen Einrichtungen oder Angebote öffnet, betreibt, durchführt, besucht oder nutzt,
- h)
- entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2, § 10 Absatz 1 Satz 2 oder § 21a Absatz 7 die jeweilige Einrichtung außerhalb der zulässigen Öffnungszeiten für Publikumsverkehr öffnet,
- i)
- entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2, Absatz 2 Satz 1 oder 3, § 10 Absatz 1 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 3 oder Satz 4, Absatz 3 Satz 3, § 13 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 2, § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2, § 21a Absatz 5, Absatz 6 Satz 1, Absatz 8 Satz 1, Absatz 9, Absatz 10, Absatz 11, Absatz 12 Satz 1, Absatz 13 Satz 1, Absatz 14 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, Absatz 15 oder Absatz 16 Satz 1 Kontakte nicht erfasst,
- j)
- entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2, § 7 Absatz 2 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2, Absatz 2 Satz 1, Satz 2 oder Satz 3, § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2, § 11 Absatz 1 Satz 3 oder Satz 4, Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 2, § 13 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 2, § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2, § 18 Satz 1, § 18a Satz 2, § 21a Absatz 2 Satz 1, Absatz 5, Absatz 6 Satz 1, Absatz 8 Satz 1, Absatz 9, Absatz 10, Absatz 11, Absatz 12 Satz 1, Absatz 13 Satz 1, Absatz 14 Satz 1 Nummer 1 oder 2, Absatz 15 oder Absatz 16 Satz 1 ohne den entsprechenden Nachweis ein Angebot in Anspruch nimmt oder Einrichtungen oder Veranstaltungen besucht oder nutzt oder an einer Versammlung teilnimmt,
- k)
- entgegen § 16 Absatz 1 Satz 6, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 kein Konzept zum Besuch und zum vorübergehenden Verlassen der Einrichtung durch die Bewohnerinnen und Bewohner erstellt,
- l)
- entgegen § 16 Absatz 1 Satz 6, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 im Rahmen des zu erstellenden Hygieneplans oder eines eigenständigen Konzepts eine Kontakterfassung nicht vorsieht,
- m)
- entgegen § 19 Satz 1 eine Person ohne einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis beschäftigt oder die Anzeige nach § 19 Satz 3 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- n)
- entgegen § 21a Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 oder 2, Absatz 13 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 zu Angeboten, Einrichtungen und Veranstaltungen mehr Besucherinnen und Besuchern als erlaubt zulässt.“
- 20.
- In § 23 Absatz 2 wird die Angabe „14. Januar“ durch die Angabe „6. Februar“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 14. Januar 2022 in Kraft.
Dresden, den 12. Januar 2022
Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping
Begründung
A.
Bekanntmachung der Begründung
Die Bekanntmachung der Begründung dieser Verordnung zur Änderung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung erfolgt im Hinblick auf § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.
B.
Allgemeiner Teil
Mit der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom 19. November 2021 wurden zeitlich beschränkt spezifische Schutzmaßnahmen zur Brechung der vierten Coronavirus SARS-CoV-2-Welle erlassen. Ziel war die Vermeidung der Überlastung des Gesundheitswesens in Anbetracht des äußerst dynamischen Infektionsgeschehens und der damit verbundenen sehr ernsten Lage in Sachsen. In diesem Zusammenhang standen auch die Änderungen der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom 12. Dezember 2021 und vom 22. Dezember 2021.
Aktuell entwickelt sich das Infektionsgeschehen zwar wieder rückläufig, jedoch sind die Auswirkungen der Omikron-Variante und damit der endgültige Trend noch nicht abschätzbar. Nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen ist die epidemiologische Infektiosität von Omikron zwei bis dreifach höher als bei der Delta-Variante. Unter den aktuellen Bedingungen wird bereits in wenigen Wochen in Sachsen ein sehr hoher Spitzenwert erwartet. Es ist zu befürchten, dass die Omikron-Variante viel mehr Personen erfasst als die Delta-Variante, da der Impfschutz weniger ausgeprägt ist. Ziel der Schutzmaßnahmen bleibt es daher, den Peak nicht zu hoch werden zu lassen und die Systembelastung zu mindern. Wissenschaft und Praxis empfehlen deshalb nach wie vor, die Impfkampagne fortzuführen und die Kontaktbeschränkungen sowie das Testen an den Schulen fortzusetzen. Als ein Grund für die kontinuierliche Zirkulation von SARS-CoV-2 gilt auch die Öffnung von Settings mit den höchsten Transmissionswahrscheinlichkeiten. Vor diesem Hintergrund sind die aktuell in Sachsen geltenden Schutzmaßnahmen insbesondere in Form von Zugangsbeschränkungen und Untersagungen weiterhin notwendig.
Um auch die Ergebnisse der Videoschaltkonferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 7. Januar 2022 berücksichtigen zu können, wurde mit der Vierten Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom 5. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 21) zunächst die Gültigkeitsdauer der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung bis zum 14. Januar 2022 verlängert. Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben sich erneut für die Aufrechterhaltung der Kontaktbeschränkungen bei privaten Zusammenkünften sowie für Zugangsbeschränkungen für Ungeimpfte ausgesprochen. Hinzugekommen ist die Möglichkeit zur Anordnung von Testpflichten auch für Geimpfte und Genesene als Voraussetzung für den Zugang zu verschiedenen Einrichtungen und Angeboten. Hierbei kann die Testung durch den Nachweis einer Auffrischungsimpfung ersetzt werden.
Am 3. Januar 2022 wurden in den sächsischen Krankenhäusern insgesamt 1 534 COVID-19-Patientinnen und -Patienten behandelt (1 091 auf der Normalstation und 443 auf der Intensivstation).
Mit Stand vom 7. Januar 2022 wies die Sieben-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen in Sachsen einen Wert von 303,6 auf. Die Sieben-Tage-Inzidenz Hospitalisierung belief sich auf 4,19. In den sächsischen Krankenhäusern wurden am 7. Januar 2022 insgesamt 1 311 COVID-19-Patientinnen und -Patienten behandelt (928 auf der Normalstation (54,9 Prozent Auslastung), und 383 auf der Intensivstation (82,9 Prozent Auslastung)).
Mit Stand 12. Januar 2022 betrug die Sieben-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen in Sachsen 239,5. Die Sieben-Tage-Inzidenz Hospitalisierung belief sich auf 3,52. In den sächsischen Krankenhäusern wurden am 12. Januar 2022 insgesamt 1 121 COVID-19-Patientinnen und -Patienten behandelt (772 auf der Normalstation (51,3 Prozent Auslastung), und 349 auf der Intensivstation (80,6 Prozent Auslastung)).
Aktuell liegen damit die Voraussetzungen für die Überlastungsstufe wegen Unterschreitens der maßgeblichen Schwellenwerte nicht mehr vor. Die Voraussetzungen für die Vorwarnstufe sind weiterhin gegeben. Unabhängig davon muss die bevorstehende Ausbreitung der Omikron-Variante berücksichtigt werden. Im Ergebnis ist in Sachsen ein endgültiger Trend des Infektionsgeschehens nach wie vor nicht abschätzbar. Um dennoch dem gegenwärtig zu verzeichnenden Rückgang des Infektionsgeschehens Rechnung zu tragen, sieht diese Änderung der Corona-Notfall-Verordnung Lockerungen vor, jedoch nur für den Fall, dass sich der positive Trend nicht umkehrt. Im Einzelnen sind dies:
- 1.
- Verlängerung der Öffnungszeiten in der Gastronomie bis 22 Uhr
- 2.
- Anhebung der möglichen Teilnehmerzahl bei Versammlungen unter freiem Himmel auf 1 000 ohne Beschränkung auf die Ortsfestigkeit
- 3.
- Anhebung der möglichen Teilnehmerzahl bei Versammlungen in geschlossenen Räumen in Abhängigkeit von gestaffelten Beschränkungen bei der Höchstkapazität
- 4.
- Öffnung von Angeboten unter Anwendung der 2G-Regel:
- –
- Sitzungen von Gremien, Parteien und Wählervereinigungen
- –
- Dienstleistungen, wie zum Beispiel Reisebüros und Versicherungen
- –
- Aus-, Fort- und Weiterbildung, Kunst-, Musik- und Tanzschulen
- –
- Sportanlagen im Außenbereich, wie zum Beispiel Skiaufstiegsanlagen, mit Kontaktbeschränkungen bei privater Ausübung und ohne Kontaktbeschränkungen bei organisiertem Vereinssport
- –
- Solarien
- 5.
- Öffnung von Angeboten unter Anwendung der 2Gplus-Regel:
- –
- Kultur- und Freizeiteinrichtungen unter Beschränkung der maximalen Personenanzahl und der vorhandenen Platzkapazitäten
- –
- Proben von Laien und Amateuren
- –
- Beherbergung für alle Reisezwecke, touristische Bus- und Bahnfahrten, Reisen
- –
- Bäder und Trockensaunen
- –
- Sportanlagen im Innenbereich, wie zum Beispiel Fitnessstudios, mit Kontaktbeschränkungen bei privater Ausübung und ohne Kontaktbeschränkungen bei organisiertem Vereinssport
- –
- Sportveranstaltungen mit Publikum unter Beschränkung der maximalen Personenanzahl und der vorhandenen Platzkapazitäten
- –
- Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen mit qm-Beschränkung wie im Handel
- –
- Prostitutionsstätten
Verschlechtert sich das Infektionsgeschehen erneut, gelten die bisherigen Schutzmaßnahmen. Maßgeblich für Lockerungen sind die Belastungswerte für die Normal- und Intensivstationen in den sächsischen Krankenhäusern sowie die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt, jeweils unter Anwendung der 3+2-Regel für das Unter- oder Überschreiten der Schwellenwerte.
Unabhängig davon werden mit dieser Änderungsverordnung folgende Punkte angepasst:
- 1.
- Anhebung der möglichen Teilnehmerzahl bei Versammlungen unter freiem Himmel auf 200 unter Beibehaltung der Beschränkung der Ortsfestigkeit
- 2.
- Zulassung von Versammlungen in geschlossenen Räumen für geimpfte, genesene oder getestete Personen unter Beschränkung der maximalen Teilnehmerzahl auf 50
- 3.
- Erweiterung der Ausnahmen vom Öffnungsverbot für Kultur- und Freizeiteinrichtungen unter Anwendung der 3G- und der 2G-Regel unter Berücksichtigung des spezifischen Infektionsrisikos des jeweiligen Angebots
- 4.
- Regelungen zu außerschulischer Bildung und Sport unter Anhebung der Altersgrenze bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- 5.
- Verschärfung der Zugangsvoraussetzungen in der Innengastronomie durch Anwendung der 2Gplus-Regel und Beibehaltung der 2G-Regel für den Außenbereich
- 6.
- Öffnung körpernaher Dienstleistungen (ohne Prostitution) unter Anwendung der 2G-Regel
- 7.
- Reduzierung der Zugangsvoraussetzungen für Friseure durch Anwendung der 3G-Regel
- 8.
- Änderung der Voraussetzungen für die Ausgangsbeschränkungen durch Anhebung des maßgeblichen Schwellenwertes für die Sieben-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen von 1 000 auf 1 500
C.
Erfüllungsaufwand
Mit der Fortführung der Schutzmaßnahmen ist kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Wirtschaft und Kommunen sowie Bürgerinnen und Bürger verbunden. Soweit Verschärfungen vorgesehen sind, lässt sich der damit verbundene Erfüllungsaufwand nicht quantifizieren.
Die landesweit einheitlich geltenden Beschränkungen sind zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach wie vor erforderlich. Sie zielen darauf ab, öffentliches und privates Leben und damit auch die Wirtschaft so schnell wie möglich zu liberalisieren und damit zu stützen.
D.
Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 3 Grundsätze für den Impf-, Genesenen- und Testnachweis)
Absatz 6 ermöglicht künftig auch, den Zutritt zu Einrichtungen über besondere Zutrittsberechtigungskennzeichen (sogenannte „Bändchen-Lösung“) zu steuern.
Absatz 8 regelt die Voraussetzungen, unter denen Geimpfte und Genesene eine zusätzlich geforderte Testung nach der sogenannten 2Gplus-Regel durch den Nachweis einer Auffrischungsimpfung ersetzen können und welche weiteren Personengruppen von der zusätzlichen Testpflicht ausgenommen sind. Danach haben zum Beispiel Genesene mit einer Impfung den vollständigen Impfschutz und sind nach einer weiteren Impfung den Geboosterten gleichgestellt. Die Regelung berücksichtigt, dass Geimpfte und Genesene sich seltener infizieren sowie seltener stationär wegen COVID-19 behandelt werden müssen. Sie sind in der Summe auch seltener infektiös als Ungeimpfte. Dieser Effekt ist bei Personen mit einer Auffrischungsimpfung stärker ausgeprägt. Da nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen die Schutzwirkung der Impfungen mit der Zeit nachlässt, schafft die zusätzliche Testung ein höheres Maß an Sicherheit.
Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 7 Versammlungen)
Absatz 1 hebt die bislang zulässige Teilnehmeranzahl von 10 auf 200 bei Versammlungen unter freiem Himmel an und schreibt die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei dessen Unterschreitung das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes vor.
Im Rahmen der verfassungsrechtlich eingeräumten Beschränkungsmöglichkeit ist der Eingriff in die Versammlungsfreiheit mit der verfassungsrechtlich gebotenen Schutzpflicht des Staates, insbesondere unter den Aspekten der Gefährdung unbeteiligter Dritter durch eine stärkere Verbreitung des Virus im Rahmen von Versammlungen sowie einer drohenden Überlastung des öffentlichen Gesundheitswesens, abzuwägen.
Die Höchstzahl von 200 Teilnehmenden wurde bestimmt, um unter Wahrung infektionsschützender Erfordernisse eine größtmögliche Versammlungsfreiheit zu ermöglichen. Auch sind Versammlungen unter freiem Himmel regelmäßig weniger kritisch als Veranstaltungen in geschlossenen Räumen. Gleichwohl können auch Versammlungen unter freiem Himmel durch eine begrenzte Aufstellfläche oder die schiere Vielzahl von Teilnehmern die durchgehende Einhaltung von Mindestabständen erschweren oder verunmöglichen, so dass Auflagen bis hin zu gravierenden Beschränkungen erforderlich sein können. Angemessene Schutz- und Hygienekonzepte haben Vorrang vor Beschränkungen, sofern deren Einhaltung erwartet werden kann.
Absatz 2 erklärt Versammlungen in geschlossenen Räumen für zulässig, wenn ausschließlich Geimpfte, Genesene oder Getestete teilnehmen. Entsprechende Nachweise sind vorzulegen.
Die Teilnehmeranzahl wird auf maximal 50 Personen begrenzt. Auch hier besteht die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske nach § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1.
Absatz 3 präzisiert die Möglichkeiten zu Einzelfallregelungen.
Absatz 5 regelt Ausnahmen von den Nachweispflichten für Einsatzkräfte. Dabei sind auch Beherbergungen im Zusammenhang mit dem jeweiligen Einsatz hiervon umfasst.
Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 9 Dienstleistungen)
Absatz 1 lässt die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen unter der Anwendung der 2G-Regel grundsätzlich zu. Friseurdienstleistungen sind künftig erleichternd unter den Voraussetzungen der 3G-Regel zulässig.
Absatz 2 stellt klar, dass für Nachhilfeeinrichtungen die 3G-Regel gilt.
Grundsätzlich untersagt bleibt weiterhin die Prostitution (Absatz 4). Diese ist nur bei einem ausreichenden Rückgang des Infektionsgeschehens unter Einhaltung der 2Gplus-Regel zulässig.
Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 10 Gastronomie)
Übereinstimmend mit dem Beschluss der Videoschaltkonferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 7. Januar 2022 wird in Absatz 1 der Zugang zur Innengastronomie für Geimpfte und Genesene zusätzlich von der Vorlage eines tagesaktuellen Tests oder des Nachweises einer Auffrischungsimpfung entsprechend der 2Gplus-Regel abhängig gemacht. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Masken an diesen Orten nicht dauerhaft getragen werden können und sich dort die Omikron-Variante besonders leicht übertragen kann. Für die Außengastronomie gilt weiterhin die 2G-Regel.
Absatz 3 bestimmt für das Überschreiten der – für die Schließung von Gaststätten maßgeblichen – Schwellenwerte die Anwendung der 3+2-Regel in Fortführung von § 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 5. November 2021 (SächsGVBl. S. 1232).
Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 11 Kultur, Freizeit)
Absatz 1 erweitert die Ausnahmen vom Öffnungsverbot unter Anwendung der 3G- und der 2G-Regel, unter Berücksichtigung des spezifischen Infektionsrisikos des jeweiligen Angebots.
Zu Artikel 1 Nummer 13 (§ 13 Sport)
Mit Absatz 3 wird die Öffnung von Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen nun auch generell für Kinder und Jugendliche ohne Kontaktbeschränkungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ermöglicht.
Zu Artikel 1 Nummer 14 (§ 15 Außerschulische Bildung)
Absatz 3 ermöglicht Präsenzveranstaltungen in Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, Volkshochschulen, sowie Kunst-, Musik- und Tanzschulen nun auch generell für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
In Absatz 4 wurde die bestehende Ausnahme vom Verbot der Präsenzlehrveranstaltungen für Einrichtungen in staatlicher Tätigkeit aufgehoben, so dass künftig alle Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen von dem Verbot ausgenommen sind. Damit wird einem berechtigten Anliegen der Wirtschaft Rechnung getragen.
Zu Artikel 1 Nummer 15 (§ 17 Erfassung und Überwachung des Impfstatus in Alten- und Pflegeheimen)
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Mit der Sechsten Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 5. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 18) wurde die Zuständigkeit für die Entgegennahme von Meldungen nach § 28b Absatz 3 Satz 7 des Infektionsschutzgesetzes der obersten Landesgesundheitsbehörde übertragen. Vor diesem Hintergrund und der bundesrechtlichen Regelung des Infektionsschutzgesetzes ist das landesrechtliche Regelungserfordernis zur Erfassung und Überwachung des Impfstatus in Alten- und Pflegeheimen entfallen.
Zu Artikel 1 Nummer 17 (§ 21 Ausgangsbeschränkungen)
Absatz 1 ändert die in Landkreisen und Kreisfreien Städten mit hohem Infektionsgeschehen geltenden Ausgangsbeschränkungen. Maßgebend für die Geltung von Ausgangsbeschränkungen ist künftig ein Schwellenwert von 1 500 bei der Sieben-Tage-Inzidenz. Bislang waren dies 1 000 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.
Klargestellt wird weiterhin, dass auch das Technische Hilfswerk im Rahmen seiner Einsatzfahrten zum Verlassen der Unterkunft berechtigt ist.
Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 21a Erleichterungen bei Rückgang des Infektionsgeschehens)
Die Vorschrift beinhaltet Erleichterungen, sofern das Infektionsgeschehen die in Absatz 1 genannten Schwellenwerte nicht überschreitet.
Absatz 1 legt in Fortführung der Regelungen in § 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 5. November 2021 (SächsGVBl. S. 1232) die Voraussetzungen fest, unter denen Lockerungen zulässig sind. Maßgeblich sind die Belastungswerte für die Normal- und Intensivstationen in den sächsischen Krankenhäusern sowie die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen des jeweiligen Landkreises oder der Kreisfreien Stadt. Die Folgen des Unter- oder Überschreitens der Schwellenwerte bestimmen sich jeweils nach der 3+2-Regel. Lockerungen können damit – vergleichbar zur sogenannten Hotspot-Regelung – nur bezogen auf den jeweiligen Landkreis oder die Kreisfreie Stadt erfolgen. Damit soll einer flächendeckenden Ausbreitung rechtzeitig begegnet werden. Liegt eine der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr vor, gelten die Erleichterungen nicht mehr.
Absatz 2 lässt Sitzungen von Gremien, Parteien und Wählervereinigungen unter der 2G-Regel zu.
Absatz 3 sieht Erleichterungen für Versammlungen unter freiem Himmel durch Erhöhung der Teilnehmerzahl auf 1 000 und Wegfall der Beschränkung der Ortsfestigkeit vor.
Absatz 4 hebt die mögliche Teilnehmerzahl bei Versammlungen in geschlossenen Räumen in Abhängigkeit von gestaffelten Beschränkungen bei der Höchstkapazität an.
Absatz 5 öffnet Dienstleistungen, wie zum Beispiel Reisebüros, Versicherungsagenturen und Vermögensberatungsbüros unter Anwendung der 2G-Regel.
Absatz 6 gestattet den Zugang zu Prostitutionsstätten unter Beachtung der 2Gplus-Regel. Prostitutionsstätten im Sinne des § 2 Absatz 4 des Prostituiertenschutzgesetzes sind Gebäude, Räume und sonstige ortsfeste Anlagen, die als Betriebsstätte zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden. Damit bleiben die Ausübung von Prostitution in Prostitutionsfahrzeugen und Prostitutionsveranstaltungen weiterhin untersagt.
Absatz 7 gestattet die Öffnung der Gastronomie abweichend bis 22:00 Uhr.
Absatz 8 öffnet Kultur- und Freizeiteinrichtungen unter Beschränkung der maximalen Personenanzahl und der vorhandenen Platzkapazitäten sowie unter Anwendung der 2Gplus-Regel.
Absatz 9 lässt Proben von Laien und Amateuren unter 2Gplus zu.
Absatz 10 unterstellt die Öffnung von Solarien der 2G-Regel.
Absatz 11 öffnet Bäder und Saunen mit Ausnahme von Dampfsaunen und Dampfbädern unter 2Gplus. Die Zulässigkeit von Saunen ist wegen der erhöhten Infektiosität auf Trockensaunen beschränkt.
Absatz 12 fordert für die Öffnung von Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen die Einhaltung der 2Gplus-Regel sowie die Einhaltung der qm-Beschränkung wie im Handel. Für Besucherinnen und Besucher, die lediglich einen Spielschein abgeben, gilt weiterhin nur die 2G-Regel.
Absatz 13 erlaubt Sportveranstaltungen mit Publikum unter Beschränkung der maximalen Personenanzahl und der vorhandenen Platzkapazitäten sowie mit 2Gplus.
Absatz 14 regelt die Voraussetzungen für die Öffnung von Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen. Differenziert wird zwischen Innensportanlagen, für die 2Gplus gilt und Außensportanlagen, die unter 2G öffnen dürfen. Es gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen. Bei organisiertem Vereinssport entfallen diese mit Rücksicht auf die im Vereinssport geltenden Hygieneregeln.
Absatz 15 öffnet die Beherbergung wieder für alle Reisezwecke, jedoch unter Anwendung der 2Gplus-Regel bei der Anreise. Davon erfasst sind dann auch Dienstreisen wegen der Gefahr des Zusammentreffens mit touristischen Übernachtungsgästen. Für Einsatzkräfte gilt weiterhin § 1 Absatz 5 der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung.
Absatz 16 lässt Präsenzangebote der außerschulischen Bildung mit 2G zu.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.