Vierte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Schul- und Kita-Coronaverordnung

Vom 1. Februar 2022

Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 7, Satz 2 bis 4 in Verbindung mit Absatz 3 und 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen

§ 28 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist,
§ 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist,
§ 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist,
§ 28a Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist,
§ 28a Absatz 7 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist,
§ 32 Satz 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst worden ist,

in Verbindung mit § 7 Absatz 2 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der durch die Verordnung vom 8. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594) neu gefasst worden ist, sowie auf Grund des § 62 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) verordnet das Staatsministerium für Kultus:

Artikel 1
Änderung der Schul- und Kita-Coronaverordnung

Die Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 10. Dezember 2021 (SächsGVBl. S. 1299), die zuletzt durch die Verordnung vom 12. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 26) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 4 Satz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
„Bei Anordnung einer teilweisen oder vollständigen Schließung der Schule nach Satz 1 Nummer 3 oder durch eine andere Maßnahme des Infektionsschutzes soll eine Schülerin oder ein Schüler eine Notbetreuung in der Schule und nur bei Schließung des Schulinternates auch im Schulinternat sowie nur bei Schließung des Hortes auch im Hort erhalten, wenn die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Voraussetzungen vorliegen. Die Schulen und Horte sind in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe b der Anlage zu dieser Verordnung befugt, von den Personensorgeberechtigten einen Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zu fordern; § 4 Absatz 4 gilt entsprechend.“
2.
§ 2a Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Werden aufgrund des eingeschränkten Regelbetriebs Öffnungszeiten verkürzt, sollen Kindertageseinrichtungen einem Kind eine Betreuung in vollem Umfang gewähren, wenn die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Voraussetzungen vorliegen. Die Kindertageseinrichtungen sind in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe b der Anlage zu dieser Verordnung befugt, von den Personensorgeberechtigten einen Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zu fordern; § 4 Absatz 4 gilt entsprechend.“
3.
§ 4 Absatz 1b wird wie folgt geändert:
a)
Nach dem Wort „Maskenpflicht“ wird die Angabe „gemäß § 5“ eingefügt.
b)
Folgender Satz wird angefügt:
„§ 5 Absatz 2 Nummer 4 der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung, in ihrer jeweils geltenden Fassung, gilt nicht entsprechend.“
4.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „20. Juli 2021 (SächsGVBl. S. 766)“ durch die Angabe „5. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 18)“ ersetzt.
b)
Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe b wird der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt.
bb)
Folgender Buchstabe c wird angefügt:
„c)
entgegen § 4 Absatz 1b nicht die jeweils vorgeschriebene Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 vorliegt.“
5.
In § 7 Absatz 2 wird die Angabe „6. Februar 2022“ durch die Angabe „6. März 2022“ ersetzt.
6.
Die Anlage wird wie folgt gefasst:
Anlage
(zu § 2 Absatz 4 Satz 4 und 5 sowie zu § 2a Satz 2 und 3)
Die Betreuung soll für Schülerinnen, Schüler und Kinder stattfinden, auf die eine der drei folgenden Fallkonstellationen zutrifft:
1.
Durch das Fehlen der Präsenzbeschulung oder durch das Fehlen der Betreuung in der Kindertageseinrichtung droht eine Gefährdung des Kindeswohls; die Schule oder Kindertageseinrichtung soll zuvor das Jugendamt anhören.
2.
Die Schülerin oder der Schüler oder das Kind
a)
besucht eine Kindertageseinrichtung oder eine Schule der Primarstufe oder ist mehrfach- oder schwerstmehrfachbehindert
und
b)
mindestens eine oder einer der Personensorgeberechtigten nimmt am jeweiligen Tag als Prüferin, Prüfer, Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidat an einer Präsenzprüfung zur Erlangung eines beruflichen oder akademischen Abschlusses teil.
3.
Die Schülerin oder der Schüler oder das Kind
a)
besucht eine Kindertageseinrichtung oder eine Schule der Primarstufe oder ist mehrfach- oder schwerstmehrfachbehindert
und
b)
mindestens eine oder einer der Personensorgeberechtigten übt eine der folgenden Berufstätigkeiten aus:
Gesundheitsversorgung und Pflege
Krankenhäuser
Apotheken
Labore
Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Psychotherapiepraxen sowie psychosoziale Notfallversorgung
Tätigkeiten zur Vorbereitung und Durchführung von Schutzimpfungen gegen SARS-CoV-2, einschließlich Logistik sowie telefonischer und elektronischer Dienstleistungen
Tätigkeiten zur Vorbereitung und Durchführung von Testungen auf Infektionen mit SARS-CoV-2
stationäre und teilstationäre Einrichtungen für Pflege, Reha und Eingliederungshilfe
ambulante Pflegedienste und Dienste der Eingliederungs- und Sozialhilfe
Sanitätshäuser
Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
Wirtschafts-, Versorgungs- und Reinigungspersonal, welches in und für die in den vorangehenden Anstrichen genannten Einrichtungen tätig ist
Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie Versorgung
Berufsfeuerwehr und freiwillige Feuerwehr, jeweils sofern Tagesbereitschaft besteht
Rettungsdienst und Katastrophenschutz, einschließlich Hilfsorganisationen
Straßenmeistereien
Polizeivollzugsdienst
Standesämter
unmittelbar mit der Bewältigung der Corona-Pandemie befasstes Personal im Luftverkehr
Friedhofs- und Bestattungswesen
unmittelbar mit der Bewältigung der Corona-Pandemie befasstes Personal der obersten Landesgesundheitsbehörde, der Schulaufsichtsbehörden und der Kommunen (insbesondere: Krisenstäbe, Gesundheitsämter, Ordnungsämter sowie Pflegekinderdienste und Soziale Dienste der Jugend- und Sozialämter)
Personal in Einrichtungen zur Erstaufnahme nach dem Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetz (betriebsnotwendiges Personal)
IT-Dienstleisterinnen und IT-Dienstleister in und für Behörden und Einrichtungen des Freistaates Sachsen (betriebsnotwendiges Personal)
Steuerberaterinnen und Steuerberater, soweit sie mit der Bewältigung der Corona-Pandemie befasst sind
Technikerinnen und Techniker für den Betrieb und die Sicherheit der Telekommunikation (betriebsnotwendiges Personal)
Energieversorgung (betriebsnotwendiges Personal)
Wasserversorgung (betriebsnotwendiges Personal)
Abwasserentsorgung (betriebsnotwendiges Personal)
Abfallwirtschaft (betriebsnotwendiges Personal)
Sicherstellung von unabdingbaren Handlungen zur Versorgung und Aufzucht von Tieren
Lebensmittelgroßhandel und Lebensmittel­einzelhandel
Drogerien
Fernsehen, Radio, gedruckte und elektronische Presse
Justizwesen
Justizvollzug (betriebsnotwendiges Personal)
Gerichte (betriebsnotwendiges Personal)
Staatsanwaltschaften (betriebsnotwendiges Personal)
Notarinnen und Notare
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
rechtliche Betreuerinnen und Betreuer im Sinne von § 1896 BGB zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren Terminen
Opfer- und Gewaltschutzeinrichtungen
Bildung und Erziehung
Personal zur Sicherstellung der Betreuung und Beschulung in Kindertageseinrichtungen und Schulen
stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
Wirtschafts-, Versorgungs- und Reinigungspersonal, welches in und für die in den beiden vorangehenden Anstrichen genannten Einrichtungen tätig ist“.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 6. Februar 2022 in Kraft.

Dresden, den 1. Februar 2022

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Begründung

Zu Artikel 1 (Änderung der Schul- und Kita-Coronaverordnung)

Zu Nummer 1

Die Systematik von § 2 Absatz 4, § 2a und der Anlage zur Schul- und Kita-Coronaverordnung wird geändert. Dadurch werden die Voraussetzungen der (Not-)Betreuung abschließend in der Anlage genannt, somit nicht mehr teils in der Anlage und teils im Verordnungstext. Diese veränderte Regelungssystematik soll das Verständnis der Vorschriften erleichtern. Zugleich werden Unebenheiten (zum Beispiel Bezeichnung der Eigenschaft als Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidat als „Beruf“) beseitigt.

Zu Nummer 2

Siehe Begründung zu Nummer 1.

Zu Nummer 3 Buchstabe a

Es handelt sich um eine redaktionelle Präzisierung.

Zu Nummer 3 Buchstabe b

§ 5 Absatz 2 Nummer 4 der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung wird von der entsprechenden Anwendung ausgenommen, da die Schul- und Kita-Coronaverordnung in § 4 Absatz 2 bis 4 über eine eigene (abweichende) Regelung zur Ausnahme von der Maskenpflicht aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen verfügt.

Zu Nummer 4 Buchstabe a

Eine veraltete Fundstellenangabe wird aktualisiert.

Zu Nummer 4 Buchstabe b

Ein Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand wird ergänzt, um den Gleichklang mit der entsprechenden Vorschrift in der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung herzustellen.

Zu Nummer 5

Nach § 28a Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes sind „Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 erlassen werden, … zeitlich zu befristen. Die Geltungsdauer beträgt grundsätzlich vier Wochen; sie kann verlängert werden.“ Eine solche Verlängerung der Geltungsdauer um weitere vier Wochen wird mit der vorliegenden Änderung bewirkt. Angesichts des aktuellen sowie des für die nächsten Wochen prognostizierten Infektionsgeschehens sind die mit der Schul- und Kita-Coronaverordnung getroffenen Infektionsschutzmaßnahmen auch weiterhin erforderlich, insbesondere um einer Überlastung des Gesundheitswesens vorzubeugen.

Zu Nummer 6

Siehe Begründung zu Nummer 1. Zudem wird der Abschnitt „Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie Versorgung“ um vier Anstriche erweitert.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung.