Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Zeugnisse für Dolmetscher und Übersetzer
(VwV Zeugnisse Dolmetscher und Übersetzer)
Vom 3. Februar 2022
[zuletzt geändert durch Ziff. II der VwV vom 21. Februar 2025 (MBl. SMK S. 18)
mit Wirkung ab 4. April 2025]
I.
Geltungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Ausstellung von Zeugnissen und Bescheinigungen gemäß der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die staatliche Dolmetscher- und Übersetzerprüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung (Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung – SächsDolmPrüfVO) vom 4. Oktober 2021 (SächsGVBl. S. 1214) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf Grundlage der Rahmenvereinbarung zur Durchführung und Anerkennung von Prüfungen für Übersetzer und Übersetzerinnen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen und Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache und Dolmetscherinnen für Deutsche Gebärdensprache (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17. Dezember 2020).
II.
Zeugnisse und Bescheinigungen
Gegenstand dieser Verwaltungsvorschrift sind
- 1.
- Zeugnisse über die
- a)
- Dolmetscherprüfung für die mündliche Sprachenübertragung,
- b)
- Übersetzerprüfung für die schriftliche Sprachenübertragung,
- c)
- Erweiterungsprüfung für staatlich geprüfte Übersetzerinnen oder Übersetzer zum Nachweis der fachlichen Eignung als Dolmetscherin oder Dolmetscher,
- d)
- Erweiterungsprüfung für staatlich geprüfte Dolmetscherinnen oder Dolmetscher zum Nachweis der fachlichen Eignung als Übersetzerin oder Übersetzer,
- e)
- Erweiterungsprüfung für staatlich geprüfte Dolmetscherinnen oder Dolmetscher in einem oder in weiteren anderen Fachgebieten,
- f)
- Erweiterungsprüfung für staatlich geprüfte Übersetzerinnen oder Übersetzer in einem oder in weiteren anderen Fachgebieten.
- 2.
- Bescheinigungen über die
- a)
- erfolglose Prüfungsteilnahme und
- b)
- Feststellung der Gleichwertigkeit.
III.
Format, Papier und Druck
Zeugnisse werden in A4-Format erstellt und auf verstärktem Papier (mindestens 120 g/m²) gedruckt.
IV.
Inhalt und Gestaltung der Zeugnisse und Bescheinigungen
Der Inhalt und die Gestaltung der Zeugnisse und Bescheinigungen richtet sich nach Anlage 1.
V.
Datum, Zeichnungsberechtigung und Siegelung
- 1.
- Die Zeugnisse tragen das Datum, an dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde, und werden vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
- 2.
- Die Bescheinigungen über die erfolglose Prüfungsteilnahme tragen das Datum ihrer Erstellung und werden vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
- 3.
- Die Bescheinigungen über die Feststellung der Gleichwertigkeit tragen das Datum ihrer Erstellung und werden vom zuständigen Bediensteten am Landesamt für Schule und Bildung, Standort Leipzig, unterzeichnet.
- 4.
- Die Zeugnisse und Bescheinigungen tragen das Siegel des Landesamtes für Schule und Bildung.
VI.
Zweitschriften
Für das Erstellen von Zweitschriften findet Ziffer VII der VwV Zeugnisse berufsbildende Schulen vom 7. Dezember 2017 (MBl. SMK S. 466), die durch Ziffer I dieser Verwaltungsvorschrift vom 21. Februar 2025 (MBl. SMK S. 18) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 287), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechende Anwendung.
VII.
Übergangsregelung
Für Prüfungen, die bis zum 30. September 2021 bereits durchgeführt wurden oder zu denen zugelassen wurde, gilt die Verwaltungsvorschrift Zeugnisse Dolmetscher und Übersetzer vom 15. Mai 2009 (MBl. SMK S. 186), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 15. Februar 2018 (MBl. SMK S. 133) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211), bis zum 31. März 2025 fort.
VIII.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift Zeugnisse Dolmetscher und Übersetzer vom 15. Mai 2009 (MBl. SMK S. 186), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 15. Februar 2018 (MBl. SMK S. 133) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211) außer Kraft.
Dresden, den 3. Februar 2022
Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz