Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
zur Änderung
der Sächsischen Kulturraumverordnung

Vom 3. Mai 2022

Auf Grund des § 6 Absatz 4 Satz 2 des Sächsischen Kulturraumgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 811) verordnet das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Kulturraumverordnung

Die Sächsische Kulturraumverordnung vom 3. März 2009 (SächsGVBl. S. 124), die durch die Verordnung vom 5. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden die Wörter „des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst“ durch die Wörter „des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus“ ersetzt.
2.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 Nummer 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
„3.
die Stadt Leipzig 34,94 Prozent,
4.
die Landeshauptstadt Dresden 3 Prozent.“
b)
In Satz 3 wird die Angabe „21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2018 (SächsGVBl. S. 171) geändert worden ist“ durch die Angabe „23. April 2021 (SächsGVBl. S. 487)“ ersetzt.
c)
In Satz 4 wird das Wort „sind“ durch das Wort „werden“ und das Wort „aufzurunden“ durch das Wort „abgerundet“ ersetzt.
3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Jeder ländliche Kulturraum erhält als Zuweisung einen Anteil an den Mitteln nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, der dem Mittelwert seiner Referenzjahresanteile des letzten bereits abgeschlossenen Fünfjahreszyklus vor dem Zuweisungsjahr entspricht. Ein Referenzjahresanteil entspricht dem Anteil des Referenzjahresbetrages des Kulturraums an der Summe der Referenzjahresbeträge aller ländlichen Kulturräume im jeweiligen Referenzjahr und er wird auf neun Stellen nach dem Komma abgerundet. Der erste Fünfjahreszyklus umfasst die Jahre 2017 bis 2021 und wird mit dem Jahr 2021 abgeschlossen. Ein neuer Fünfjahreszyklus beginnt erst nach Abschluss des vorangegangenen Fünfjahreszyklus.
(2) Der Referenzjahresbetrag eines Kulturraums beträgt 75 Prozent des Betrages, um den die Bedarfsmesszahl nach Absatz 4 die Umlagekraftmesszahl nach Absatz 3 im Referenzjahr übersteigt und er wird auf volle Euro aufgerundet.“
b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Zuweisungsjahres“ durch das Wort „Referenzjahres“ und das Wort „Zuweisungsjahr“ durch das Wort „Referenzjahr“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird jeweils vor dem Wort „Kulturräume“ das Wort „ländlichen“ eingefügt und das Wort „Zuweisungsjahr“ jeweils durch das Wort „Referenzjahr“ ersetzt.
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Bedarfsmesszahl wird berechnet, indem die Einwohnerzahl des Kulturraums mit dem für den Kulturraum geltenden Prozentsatz im Referenzjahr nach Absatz 5 und mit dem Grundbetrag nach Absatz 6 vervielfacht wird.“
bb)
In Satz 3 wird das Wort „Zuweisungsjahr“ durch das Wort „Referenzjahr“ ersetzt.
d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Prozentsatz im Referenzjahr ist der Mittelwert aus der Verhältniszahl nach Satz 2 und aus dem für den Kulturraum im vorhergehenden Referenzjahr geltenden Prozentsatz und er wird auf eine Stelle nach dem Komma gerundet.“
bb)
Satz 2 wird aufgehoben.
cc)
In dem neuen Satz 2 wird vor dem Wort „Kulturräume“ das Wort „ländlichen“ eingefügt.
dd)
Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Zuschusswert des ländlichen Kulturraums ist die Summe der sich aus der Jahresrechnungsstatistik der sächsischen Kommunen ergebenden Auszahlungen für Kulturpflege aller Gemeinden und Landkreise im Kulturraum nach Abzug der zweckgebundenen Einzahlungen im dritten Jahr vor dem Referenzjahr bezogen auf die für dieses Jahr ermittelte Einwohnerzahl.“
e)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:
„(6) Der Grundbetrag ist soweit rechnerisch möglich so zu berechnen, dass der im Referenzjahr zur Verfügung stehende Anteil der ländlichen Kulturräume nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aufgebraucht wird, und er wird auf fünf Stellen nach dem Komma abgerundet.“
f)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und die Wörter „Absätze 1 bis 5“ werden durch die Wörter „Absätze 1 bis 6“ ersetzt.
4.
In § 3 Satz 2 Satzteil vor Nummer 1, § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst“ durch die Wörter „Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus“ ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.

Dresden, den 3. Mai 2022

Die Staatsministerin für Kultur und Tourismus
beim Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Barbara Klepsch

Änderungsvorschriften