Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
zur Stimulation des Neustarts in der Tourismusbranche
(FRL Neustart Tourismus 2022)
Vom 16. Mai 2022
I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
- 1.
- Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2021 (SächsABl. 2022 S. 2) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen zur Stimulation des Neustarts in der Tourismusbranche.
- 2.
- Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1) handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der folgenden beihilferechtlichen Bestimmungen sowie deren Nachfolgebestimmungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:
- –
- Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) (BAnz AT 31.03.2020 B2), oder
- –
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist.
- 3.
- Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- 4.
- Die Förderung erfolgt nachrangig und nur insoweit andere Förderangebote des Freistaates Sachsen, des Bundes oder der Europäischen Union nicht zur Verfügung stehen.
- 5.
- Zweck der Förderung ist es, bestehende touristische Einrichtungen dabei zu unterstützen, nach coronabedingten Betriebsbeschränkungen/-untersagungen den Betrieb wiederaufzunehmen. Vom Zuwendungszweck nicht erfasst sind insbesondere langfristige Investitionen sowie Kapazitätserweiterungen, Maßnahmen zur Ausweitung des Tätigkeitsbereichs oder umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen.
II.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen im laufenden Jahr 2022,
- 1.
- die für die Wiederaufnahme des Betriebs der touristischen Einrichtung nach Betriebsbeschränkungen/-untersagungen erforderlich sind;
- 2.
- die zur Entwicklung und Umsetzung von Konzepten, die zur Wiederaufnahme touristischer Einrichtungen erforderlich sind, insbesondere die Umsetzung von coronabedingten Hygienekonzepten wie zum Beispiel Maßnahmen zur Gästelenkung und Ähnliches.
III.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind
- 1.
- kleine und mittlere Unternehmen1,
- 2.
- Vereine,
- 3.
- kommunale Unternehmen.
IV.
Zuwendungsvoraussetzungen
- 1.
- Der Antragsteller erbringt im Freistaat Sachsen gewerbliche Dienstleistungen auf dem Gebiet des Tourismus.
- 2.
- Das Vorhaben ist Basis für das Wachstum des regionalen Tourismus. Das Angebot wird überwiegend touristisch genutzt und dient nicht vordergründig der Naherholung.
- 3.
- Die zur Förderung beantragten Maßnahmen sind nicht förderfähig über die Corona-Unternehmenshilfen des Bundes.
- 4.
- Der Umsatz im Jahre 2021 muss um mindestens 20 Prozent gegenüber dem Umsatz des Jahres 2019 eingebrochen sein.
- 5.
- Die Gewährung der Zuwendung darf nicht zu einer Überkompensation führen. Weitere Hilfen des Freistaates Sachsen, des Bundes und der Europäischen Union sind zu berücksichtigen.
- 6.
- An Unternehmen, die sich gemäß Artikel 2 Absatz 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung2 am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, dürfen keine Beihilfen nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 gewährt werden. Abweichend davon können auch Beihilfen nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 für kleine und Kleinstunternehmen (im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungsbeihilfen3 noch Umstrukturierungsbeihilfen4 erhalten haben.
V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
- 1.
- Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines Zuschusses gewährt. Als Finanzierungsart wird eine Anteilfinanzierung in Form einer einmaligen Zuwendung festgelegt.
- 2.
- Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Zuwendungshöhe ist begrenzt auf maximal 300 000 Euro.
- 3.
- Zuwendungsfähig sind Personalausgaben, Sachausgaben sowie Investitionsausgaben, wenn und soweit sie dem Zuwendungszweck dienen.
VI.
Verfahren
- 1.
- Der Vorhabensbeginn ist in Abweichung zu Nummer 1.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung bereits ab dem 1. Januar 2022 zugelassen.
- 2.
- Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
- 3.
- Der Antrag ist unter Verwendung des durch die Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellten Antragsformulars bis spätestens 31. August 2022 einzureichen (www.sab.sachsen.de).
- 4.
- Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Insbesondere gilt für die Auszahlungen die Regelung in Nummer 7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.
- 5.
- Wird die Zuwendung als Kleinbeihilfe gewährt, hat der Antragsteller vor Bewilligung der Zuwendung der SAB schriftlich in Papierform, in elektronischer Form oder in Textform jede Kleinbeihilfe anzugeben, die er bislang erhalten hat, so dass sichergestellt ist, dass der in der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 genannte Höchstbetrag nicht überschritten wird.5 Entsprechendes gilt bei Bewilligung der Zuwendung als De-minimis-Beihilfe. Die Kleinbeihilfe kann nach Maßgabe der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 mit De-minimis-Beihilfen kumuliert werden.
VII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die FRL Neustart Tourismus und Modellprojekte vom 28. April 2021 (SächsABl. S. 479), die durch die Richtlinie vom 10. Dezember 2021 (SächsABl. S. 1718) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 219), außer Kraft.
Dresden, den 16. Mai 2022
Die Staatsministerin für Kultur und Tourismus
beim Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Barbara Klepsch