Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“
(Richtlinie GRW RIGA)

Vom 31. Mai 2022

[geändert durch RL vom 30. Juni 2023 (SächsABl. S. 984)
mit Wirkung vom 1. Juli 2023]

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage
a)
des Artikels 91a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 29. September 2020 (BGBl. I S. 2048) geändert worden ist,
b)
des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW-Gesetz – GRWG) vom 6. Oktober 1969 (BGBl I S. 1861), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2021 (BGBl. I S. 770) geändert worden ist,
c)
des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ ab 1. Januar 2022 (BAnz AT 10.02.2022 B3), in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden Koordinierungsrahmen genannt),
d)
der §§ 23, 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
e)
der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2021 (SächsABl. 2022 S. 2) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung,
f)
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/1084 der Kommission vom 14. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in Bezug auf Beihilfen für Hafen- und Flughafeninfrastrukturen, in Bezug auf Anmeldeschwellen für Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes und für Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen sowie in Bezug auf regionale Betriebsbeihilferegelungen für Gebiete in äußerster Randlage und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 in Bezug auf die Berechnung der beihilfefähigen Kosten (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und durch die Verordnung (EU) Nr. 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist,
g)
der Leitlinien für Regionalbeihilfen (ABl. C 153 vom 29.4.2021, S. 1),
h)
der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-miminis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist,
i)
der Fünften Geänderten Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 vom 21. Dezember 2021 („Fünfte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) (BAnz AT 21.12.2021 B 1) oder einer Nachfolgeregelung und
j)
nach Maßgabe dieser Richtlinie
Zuwendungen für Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft einschließlich Unternehmen der Tourismuswirtschaft sowie für gemeinnützige außeruniversitäre wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen.
2.
Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens sowie für die Ermittlung der Beihilfeintensität und des Beihilfebetrags ist der Zeitpunkt der Gewährung der GRW-Förderung1.
3.
Insbesondere hat die Bewilligungsbehörde bei der Ausübung ihres Ermessens im Rahmen von Ermessensentscheidungen zu Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden die Besonderheiten des Einzelfalles, unter anderem auch die Zeitdauer der zweckentsprechenden Verwendung, sowie die Interessen des Zuwendungsempfängers und die öffentlichen Interessen gleichermaßen zu berücksichtigen. Ein Absehen vom Widerruf und der Rückforderung kommt dabei unter anderem dann Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger glaubhaft macht, dass die Nichterreichung von Fördervoraussetzungen (beispielsweise nach Ziffer V Nummer 6.1 Buchstabe b) auf bestimmten Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat, und die er im Zeitpunkt der Antragsstellung auch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht vorhersehen konnte. Bei schwierigen Ermessensentscheidungen sowie Auslegungsfragen gilt Ziffer VII Nummer 1.
4.
Mit den Zuwendungen sollen Investitionsanreize zur Schaffung und Sicherung von Dauerarbeitsplätzen im Freistaat Sachsen gegeben werden, die in besonderer Weise, vorwiegend durch ihre soziale und ökologische Nachhaltigkeit geeignet sind, quantitativen und qualitativen Defiziten der Wirtschaftsstruktur und des Arbeitsplatzangebotes entgegenzuwirken und damit einen besonderen Struktureffekt aufweisen. Mit den Zuwendungen sollen darüber hinaus auch Investitionsanreize zur möglichen Digitalisierung gegeben werden. Investitionsanreize zur Sicherung von Arbeitsplätzen erhalten Unternehmen mit Tarifbindung im Sinne des Tarifvertragsgesetzes beziehungsweise tarifgleicher Vergütung sowie Betriebe, deren Jahresbruttolohnsumme entsprechend einem Zeitraum von fünf Jahren ab der Bewilligung bis spätestens zum Ende der Mittelbindefrist um durchschnittlich 2,5 Prozent pro Jahr ansteigt. Die Richtlinie setzt damit Anreize zur Erhöhung der Tarifbindung und der Steigerung der Produktivität und damit einer höheren Wertschöpfung pro Arbeitsplatz.
5.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

1.
Mit den Investitionsvorhaben müssen neue Dauerarbeitsplätze geschaffen oder bestehende gesichert werden. Förderfähig sind Investitionsvorhaben, die ausgehend vom Investitionsvolumen (Nummer 2) oder von der Zahl der geschaffenen Dauerarbeitsplätze (Nummer 3) eine besondere Anstrengung des Betriebes erfordern.
Dauerarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die von vornherein auf Dauer angelegt sind und nicht zur Abarbeitung von Auftragsspitzen und Sonderaufträgen sowie zur Bearbeitung zeitlich befristeter Projekte dienen. Die Zahl der zu schaffenden Dauerarbeitsplätze beruht auf einer realistischen Prognose der mittelfristigen Geschäftsentwicklung nach Abschluss der geförderten Investitionen.
Für eine Überwachungszeit von mindestens fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens müssen die Arbeitsplätze tatsächlich besetzt oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden. Ausbildungsplätze werden wie Dauerarbeitsplätze gefördert. Im Übrigen gilt Teil II Buchstabe A Nummer 1.1.4 und 2.3.1 des Koordinierungsrahmens.
2.
Die Förderfähigkeit ist gegeben, wenn der Investitionsbetrag bezogen auf ein Jahr zum Zeitpunkt der Antragstellung die durchschnittlich verdienten Abschreibungen der letzten drei Jahre – ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen – um mindestens 50 Prozent übersteigt.
3.
Ebenfalls förderfähig sind Investitionen, wenn die Zahl der bei Antragstellung in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 10 Prozent erhöht wird. Sofern mehrere Betriebsstätten innerhalb einer Gemeinde vorhanden sind, müssen sämtliche in den übrigen Betriebsstätten der Gemeinde zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Arbeitsplätze mindestens für die Dauer des Überwachungszeitraums (Ziffer II Nummer 1) erhalten werden. Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, so ist als besondere Anstrengung nur die Zahl der Arbeitsplätze zu berücksichtigen, die sich im Saldo der in der beziehungsweise den geförderten Betriebsstätten neu geschaffenen Arbeitsplätze mit den in den anderen Betriebsstätten abgebauten Arbeitsplätzen ergibt.
4.
Bei Errichtungsinvestitionen eines bisher nicht ansässigen Unternehmens in der Gemeinde oder Investitionen eines ansässigen Unternehmens in eine Diversifizierung seiner Tätigkeit2 und dem Erwerb einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte gelten die unter Ziffer II Nummer 2 und 3 genannten Fördervoraussetzungen als erfüllt.
5.
Bei Investitionen großer Unternehmen zur Diversifizierung einer bestehenden Betriebsstätte müssen die förderfähigen Kosten gemäß Koordinierungsrahmen mindestens 200 Prozent über dem Buchwert liegen, der in dem Geschäftsjahr vor Beginn der Arbeiten für die wiederverwendeten Vermögenswerte verbucht wurde.
6.
Für Investitionsvorhaben auf dem Gebiet des Tourismus finden folgende ergänzende Regelungen Anwendung:
Gefördert werden Investitionen, die auf die Entwicklung innovativer Produkte oder auf die Ergänzung bereits vorhandener Produkte zielen. Sie müssen
zur Erhöhung der Übernachtungszahlen in den Tourismusregionen,
zur Gewinnung neuer Gästegruppen oder
zur Saisonverlängerung insbesondere in den Bereichen Aktiv-, Vital- und Erlebnistourismus
beitragen.
Investitionen in
Hotels,
Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen (Voraussetzung: mindestens zehn Betten und höchstens 20 Gästezimmer),
Ferienwohnungen und -häuser (Voraussetzung: mindestens zehn Wohneinheiten oder 30 Betten),
Campingplätze (Voraussetzung: die Stellplätze stehen überwiegend einem ständig wechselnden Gästekreis zur Verfügung)
können außerhalb der kreisfreien Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig gefördert werden. Der Zuwendungsempfänger hat die genannten Voraussetzungen am Ende des Investitionszeitraums nachzuweisen. Außerdem hat der Zuwendungsempfänger eine der folgenden Klassifizierungen oder Zertifizierungen innerhalb von zwei Jahren nach Ende des Investitionszeitraums nachzuweisen und während der Dauer des Überwachungszeitraums nach Ziffer II Nummer 1 beizubehalten:
a)
Hotelklassifizierung des DEHOGA Hotel- und Gaststättenverbandes e. V.,
b)
G-Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen des DEHOGA Hotel- und Gaststättenverbandes e. V.,
c)
Klassifizierung für Ferienwohnungen und -häuser des Deutschen Tourismusverbandes e. V. (DTV),
d)
Campingplatz Klassifizierung des Bundesverbandes der Campingwirtschaft in Deutschland e. V. (BVCD) und des Deutschen Tourismusverbandes e. V. (DTV),
e)
Zertifizierung „Bett+Bike“ der ADFC Bett+Bike Service GmbH,
f)
Zertifizierung „Wanderbares Deutschland“ der Deutscher Wanderverband Service GmbH
g)
Zertifizierung „Viabono®“ der Viabono GmbH,
h)
Zertifizierung „ServiceQualität Deutschland“ des ServiceQualität Deutschland (SQD) e. V.
7.
Förderfähig sind bei gemeinnützigen außeruniversitären wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen auch Investitionen zur Errichtung und zum Ausbau von Forschungsinfrastrukturen gemäß der Definition in Artikel 2 Ziffer 91 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 und auf der Grundlage von Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen).

III.
Zuwendungsempfänger

1.
Zuwendungsempfänger sind
a)
kleine, mittlere und große Unternehmen im Sinne des Anhangs 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung und der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen3 der gewerblichen Wirtschaft, die die zu fördernde Betriebsstätte im Freistaat Sachsen unterhalten oder zu unterhalten beabsichtigen und
b)
gemeinnützige außeruniversitäre wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen gemäß Teil II Buchstabe B Nummer 3.2.9 des Koordinierungsrahmens.
2.
Über die nach dem Koordinierungsrahmen von der Förderung ausgeschlossenen Branchen hinaus gelten im Freistaat Sachsen grundsätzlich weitere Branchenausschlüsse und zusätzliche Fördereinschränkungen. Diese sind in der Anlage 1 aufgeführt.
Von einer Förderung sind ausgeschlossen:
a)
Unternehmen in Schwierigkeiten entsprechend der Definition des Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, mit Ausnahme von Beihilfen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen und
b)
grundsätzlich Unternehmen, deren Gesellschafter zu mehr als 50 Prozent Banken, Versicherungen, die Bundesrepublik Deutschland, der Freistaat Sachsen oder Kommunen sind.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Ein Investitionsvorhaben kann gefördert werden, wenn es geeignet ist, durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich zu erhöhen („Primäreffekt“).
2.
Beihilfen (Zuschüsse) gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger einen schriftlichen Antrag gestellt hat, bevor mit den Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit begonnen wurde (siehe Ziffer VI Nummer 1).
3.
Folgende Investitionsvorhaben sind bei kleinen und mittleren Unternehmen förderfähig:
a)
Investitionen zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestitionen),
b)
Investitionen zum Ausbau der Kapazität einer bestehenden Betriebsstätte (Erweiterungsinvestitionen),
c)
Investitionen zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in vorher dort nicht hergestellte Produkte,
d)
Investitionen zur grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte,
e)
Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und sofern die Vermögenswerte von einem Investor erworben werden, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht. Im Falle kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Verkäufer stehen, erworben werden müssen. Die Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Erstinvestition.
f)
Investitionen zur Modernisierung des Produktionsprozesses als De-minimis-Beihilfe auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013. Die Höhe des Fördersatzes bestimmt sich nach Ziffer V Nummer 7.2 Buchstabe b, soweit nicht Buchstabe g Anwendung findet.
g)
Investitionsvorhaben für vorhandene Betriebsstätten auf dem Gebiet des Tourismus gemäß Buchstabe a bis f als De-minimis-Beihilfe auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013. Die Höhe des Fördersatzes bestimmt sich nach Ziffer V Nummer 7.6.
4.
Folgende Investitionsvorhaben sind bei großen Unternehmen förderfähig:
a)
Investitionen zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestitionen),
b)
Investitionen zur Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte, sofern die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit, wie die früher in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist,
c)
Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre, sofern die Vermögenswerte von einem Investor erworben werden, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht und die neue Tätigkeit, die mit den erworbenen Vermögenswerten ausgeübt werden soll, nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die vor dem Erwerb in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist4. Die Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Erstinvestition.
d)
Investitionsvorhaben gemäß Nummer 3 Buchstabe a bis e als De-minimis-Beihilfe auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013. Die Höhe des Fördersatzes bestimmt sich nach Ziffer V Nummer 7.3 Buchstabe a.
e)
Investitionsvorhaben für vorhandene Betriebsstätten auf dem Gebiet des Tourismus gemäß Nummer 3 Buchstabe a bis e als De-minimis-Beihilfe auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013. Die Höhe des Fördersatzes bestimmt sich nach Ziffer V Nummer 7.6.
5.
Investitionsvorhaben gemäß Nummer 3 Buchstabe f und g sowie gemäß Nummer 4 Buchstabe d und e können im gesamten Fördergebiet auch auf Grundlage der Fünften Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 gefördert werden, sofern der entsprechende Antrag auf Gewährung einer Zuwendung gegenüber der Bewilligungsstelle bis zum 31.12.2021 gestellt wurde.
6.
Förderfähig sind auch Investitionsvorhaben, die das Unternehmen in die Lage versetzen, über die nationalen und Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern (Umweltschutzbeihilfen). Maßgeblich ist Artikel 36 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Investitionsvorhaben im Sinne des Artikels 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sind nicht förderfähig.
Förderfähig sind nur die im Rahmen der Verbesserung des Umweltschutzes entstandenen Kosten beziehungsweise die Mehrkosten des Investitionsvorhabens im Sinne des Artikels 36 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 mit der Maßgabe, dass das Umweltschutzniveau der Unionsnormen und der nationalen Normen zu übertreffen ist. Nicht unmittelbar mit der Verbesserung des Umweltschutzes zusammenhängende Kosten sind nicht förderfähig.
Im Übrigen müssen alle sonstigen Förderbedingungen und Verpflichtungen dieser Richtlinie erfüllt sein. Die Förderfähigkeit bei großen Unternehmen bestimmt sich abweichend von Nummer 4 nach Nummer 3 Buchstabe a bis e.
Die Beihilfeintensität der für das Investitionsvorhaben aus Mitteln der GRW und aus anderen öffentlichen Mitteln gewährten Förderungen darf 40 Prozent der förderfähigen Kosten nicht überschreiten. Bei Investitionen in C-Fördergebieten kann die Beihilfeintensität um 5 Prozentpunkte erhöht werden.
7.
Das Investitionsvolumen muss bei Investitionsvorhaben in den Landkreisen des Freistaats Sachsen mindestens 50 000 Euro und in allen anderen Fällen mindestens 70 000 Euro betragen.
8.
Bei gemeinnützigen außeruniversitären wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen finden Ziffer II Nummer 2 und 3 und Ziffer IV Nummer 1, 3 und 4 keine Anwendung.
9.
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
a)
Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen, die innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) geändert worden ist, liegen. Im besonderen Ausnahmefall kann eine Förderung im Einzelfall erfolgen, wenn das Vorhaben von der zuständigen unteren Wasserbehörde (zum Beispiel nach § 74 Absatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 [SächsGVBl. S. 503], das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 [SächsGVBl. S. 144] geändert worden ist) genehmigt wurde oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung zustimmt.
b)
Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in Hochwasserentstehungsgebieten, soweit diese nach § 78d Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes beziehungsweise § 76 Absatz 3 des Sächsischen Wassergesetzes genehmigungspflichtig sind und durch die zuständige Wasserbehörde nicht genehmigt wurden oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung nicht zustimmt.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

1.
Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses für Vorhaben gemäß Ziffer II gewährt. Förderfähig sind Kosten5 dann, wenn sie zur Durchführung des Vorhabens notwendig sind. Investitionshilfen können in Form von sachkapitalbezogenen oder lohnkostenbezogenen Zuschüssen gewährt werden. Nummer 2.3 Satz 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung findet keine Anwendung.
2.
Zu den förderfähigen Kosten gehören:
a)
die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (unter anderem Gebäude, Anlagen, Maschinen),
b)
die Anschaffungskosten von immateriellen Wirtschaftsgütern, soweit diese aktiviert werden und abschreibungsfähig sind. Für große Unternehmen gilt dies bis zu einer Höhe von 50 Prozent und für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bis zu einer Höhe von 100 Prozent der gesamten förderfähigen Investitionskosten. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind Patente, Betriebslizenzen oder patentierte technische Kenntnisse sowie nicht patentierte technische Kenntnisse. Sie sind nur förderfähig, wenn:
aa)
der Investor diese von einem Dritten (nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen) zu Marktbedingungen erworben hat und
bb)
diese Wirtschaftsgüter ausschließlich innerhalb der Betriebsstätte, die die Förderung erhält, genutzt werden.
c)
gemietete oder geleaste Wirtschaftsgüter; das Risiko der Instandhaltung der geförderten Wirtschaftsgüter muss beim Mieter beziehungsweise Leasingnehmer liegen.
aa)
Der Mietkauf- beziehungsweise Leasingvertrag über andere Wirtschaftsgüter als Grundstücke oder Gebäude muss die Form eines Finanzierungsleasings haben und die Verpflichtung enthalten, dass die geförderten Wirtschaftsgüter zum Laufzeitende vom Zuwendungsempfänger erworben werden. In diesem Fall müssen die gemieteten oder geleasten Wirtschaftsgüter zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beim Antragsteller aktiviert werden.
bb)
Miet- beziehungsweise Leasingverträge über Grundstücke und Gebäude müssen eine Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren nach dem voraussichtlichen Abschluss des Investitionsvorhabens haben. Die Gewährung eines Zuschusses ist davon abhängig, dass der Vermieter beziehungsweise Leasinggeber und der Antragsteller die gesamtschuldnerische Haftung für eine eventuelle Rückzahlung des Zuschusses übernehmen. Die gesamtschuldnerische Haftung des Vermieters beziehungsweise Leasinggebers kann entsprechend der Weitergabe des Fördervorteils an den Zuwendungsempfänger reduziert werden. Im Übrigen gilt Teil II Buchstabe A Nummer 1.3.2 sowie Nummer 2.7.2 des Koordinierungsrahmens.
d)
im Falle der Übernahme einer Betriebsstätte die förderfähigen Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens bis zur Höhe des Marktpreises. Eine frühere Förderung der Wirtschaftsgüter ist angemessen zu berücksichtigen. Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter, deren Erwerb bereits zuvor gefördert wurde, sind nicht förderfähig.
3.
Bei lohnkostenbezogenen Zuschüssen gehören zu den förderfähigen Kosten die Lohnkosten, die für neu eingestellte Personen während eines Zeitraums von zwei Jahren anfallen. Voraussetzung ist, dass die zu schaffenden Dauerarbeitsplätze an Investitionsvorhaben nach Ziffer IV gebunden sind. Ein Arbeitsplatz ist investitionsgebunden, wenn er eine Tätigkeit betrifft, auf die sich die Investition bezieht und wenn er in den ersten drei Jahren nach Abschluss der Investition geschaffen wird. Zugrunde gelegt werden können lediglich die neu geschaffenen Arbeitsplätze in der betreffenden Betriebsstätte, die zu einem Nettozuwachs an Beschäftigten im Verhältnis zur durchschnittlichen Beschäftigtenzahl in den vergangenen zwölf Monaten vor Antragstellung führen. Die der Förderung zugrunde gelegten Arbeitsplätze müssen mindestens fünf Jahre besetzt bleiben.
Förderfähig sind grundsätzlich nur solche Arbeitsplätze, deren Jahresbruttolohnsumme mindestens 45 000 Euro (einschließlich Anteil des Arbeitgebers an den gesetzlichen Sozialabgaben), ausgehend von einer Vollzeitstelle, beträgt. Der förderfähige Jahresbruttolohn wird auf 80 000 Euro begrenzt.
Die neu geschaffenen Arbeitsplätze müssen eines der folgenden Kriterien erfüllen:
a)
Arbeitsplätze mit überdurchschnittlicher Qualifikationsanforderung,
b)
Arbeitsplätze mit besonders hoher Wertschöpfung oder
c)
Arbeitsplätze in einem Bereich mit besonders hohem Innovationspotenzial.
Arbeitsplätze auf Ebene der Geschäftsführung werden nicht gefördert. Sonstige öffentliche Hilfen zur Lohnkostenförderung sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
4.
Nicht förderfähig sind folgende Kosten:
a)
Kosten für den Grundstückserwerb (außer Gebäude nach Buchstabe d),
b)
Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen,
c)
die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten für Personenkraftwagen, Kombi-Fahrzeuge, Lastkraftwagen, Omnibusse, Luftfahrzeuge, Schiffe und Schienenfahrzeuge sowie sonstige Fahrzeuge, die im Straßenverkehr zugelassen sind und primär dem Transport dienen,
d)
die Anschaffungskosten gebrauchter Wirtschaftsgüter, es sei denn, es handelt sich um Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre oder das erwerbende Unternehmen ist ein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne des Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 und der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 in der Gründungsphase gemäß Teil II Buchstabe A Nummer 1.1.3 des Koordinierungsrahmens. Förderfähig sind nur gebrauchte Wirtschaftsgüter, die nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft werden und deren Erwerb nicht bereits früher gefördert wurde. Bei der Festsetzung der förderfähigen Kosten ist eine frühere Förderung der Wirtschaftsgüter angemessen zu berücksichtigen. Im Falle kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben werden müssen.
e)
geringwertige Wirtschaftsgüter, welche im Sinne von § 6 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, im Anschaffungsjahr in voller Höhe abgeschrieben und damit steuermindernd geltend gemacht werden,
f)
Investitionen in nicht betriebsnotwendige Einrichtungen (zum Beispiel Betriebswohnungen),
g)
aktivierungsfähige Finanzierungskosten (Bauzeitzinsen),
h)
gemietete und geleaste bewegliche Wirtschaftsgüter, deren Miet- oder Leasingvertrag nicht den Erwerb des Wirtschaftsgutes vorsehen,
i)
Wirtschaftsgüter, die aufgrund eines Sale-and-Rent-back-Vertrages oder eines Sale-and-Lease-back-Vertrages angeschafft werden (Ausnahme: Sale-and-Mietkauf-back stellt sich als reines Finanzierungsgeschäft dar),
Bei Investitionen, die im Zusammenhang mit der Verlagerung eines Betriebes getätigt werden, sind Erlöse, die aus der Veräußerung der bisherigen Betriebsstätte erzielt werden oder erzielbar wären und eventuelle Entschädigungsbeträge (zum Beispiel nach dem Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 [BGBl. I S. 3634], das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 [BGBl. I S. 4147] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) von den förderfähigen Investitionskosten abzuziehen.
5.
Die Investitionshilfe kommt nur für den Teil der Investitionskosten in Betracht, der 750 000 Euro je neu geschaffenem Dauerarbeitsplatz und 500 000 Euro je gesichertem Dauerarbeitsplatz nicht übersteigt. Für Ausbildungsplätze gilt Satz 1 entsprechend. Ein Ausbildungsplatz wird wie ein Dauerarbeitsplatz bewertet.
Beim Erwerb einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte werden die übernommenen Arbeitsplätze neu geschaffenen Dauerarbeitsplätzen gleichgestellt.
6.
Förderung von Investitionsvorhaben, durch die vorhandene Dauerarbeitsplätze gesichert werden
6.1
Die ausschließliche Sicherung von Dauerarbeitsplätzen ist förderfähig, wenn mindestens eines der nachfolgend genannten sozialen Nachhaltigkeitskriterien vorliegt:
a)
Betriebsstätten mit Tarifbindung im Sinne des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist. Die Tarifbindung muss zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen und unabhängig von der Laufzeit der Tarifverträge über den Investitionszeitraum von drei Jahren und während der Mittelbindefrist von fünf Jahren fortbestehen. Dies gilt für Betriebsstätten mit tarifgleicher Vergütung entsprechend.
b)
Gesamtbruttolohnsumme der zu fördernden Betriebsstätte steigt entsprechend innerhalb von fünf Jahren ab der Bewilligung um jahresdurchschnittlich 2,5 Prozent bis spätestens zum Ende der Mittelbindefrist an. Der Ausgangswert der Gesamtbruttolohnsumme der zu fördernden Betriebsstätte ist anhand der Bruttoverdienste der letzten vier Quartale vor Antragsstellung zu ermitteln. Maßgebliche Lohnsumme ist die Summe der gezahlten Bruttoverdienste für die in der Betriebsstätte Beschäftigten. Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder zählen nicht zu diesen Beschäftigten. Zulagen, Zuschläge sowie Provisionen und Prämien werden mit einbezogen, soweit sie den Beschäftigten im Erhebungszeitraum gezahlt wurden und es sich nicht um einmalige Jahreszahlungen handelt. Sobald durch die Steigerung der Gesamtbruttolohnsumme eine der Höhe nach tarifgleiche Vergütung in der zu fördernden Betriebsstätte erreicht wird, gilt das Kriterium als erfüllt.
6.2
Bei der Bemessung der maximal förderfähigen Investitionskosten für gesicherte Dauerarbeitsplätze sind durch Leiharbeitnehmer besetzte Dauerarbeitsplätze nicht zu berücksichtigen.
7.
Höhe der Zuwendung
7.1
Der Zuschuss wird als Anteilfinanzierung („Fördersatz“) bezogen auf die förderfähigen Kosten gewährt. Beihilfen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
7.2
Für Betriebsstätten von kleinen und mittleren Unternehmen beträgt die Höhe der für ein Investitionsvorhaben nach Ziffer IV Nummer 3 Buchstabe a bis f maximal zulässigen öffentlichen Finanzierungshilfen (Beihilfehöchstsatz):
a)
In den D- und C-Fördergebieten des Freistaates Sachsen (Anlage 2) als Grundfördersatz bei einfachem Nachhaltigkeitsnachweis im Sinne Ziffer VI Nummer 2.2 Buchstabe a für
D- und C-Fördergebiete
Betriebsstätte Prozent
Betriebsstätten von kleinen Unternehmen 20 Prozent
Betriebsstätten von mittleren Unternehmen 10 Prozent
b)
im C-Fördergebiet Stadt Chemnitz bei erweitertem Nachhaltigkeitsnachweis im Sinne Ziffer VI Nummer 2.2 Buchstabe b für
C-Fördergebiet Stadt Chemnitz
Betriebsstätte Prozent
Betriebsstätten von kleinen Unternehmen 30 Prozent
Betriebsstätten von mittleren Unternehmen 20 Prozent
c)
in den C-Fördergebieten Landkreis Zwickau, Teile der Landkreise Leipzig und Nordsachsen, (Anlage 2), bei erweitertem Nachhaltigkeitsnachweis im Sinne Ziffer VI Nummer 2.2 Buchstabe b für
C-Fördergebiet Landkreis Zwickau
Betriebsstätte Prozent
Betriebsstätten von kleinen Unternehmen 35 Prozent
Betriebsstätten von mittleren Unternehmen 25 Prozent
d)
in den C-Fördergebieten Landkreise Görlitz, Bautzen, Mittelsachsen, Erzgebirgskreis, Vogtlandkreis, Teile Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (Anlage 2) bei erweitertem Nachhaltigkeitsnachweis im Sinne der Ziffer VI Nummer 2.2 Buchstabe b für
C-Fördergebiet Landkreise Görlitz, Bautzen, Mittelsachsen, Erzgebirgskreis, Vogtlandkreis, Teile Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Betriebsstätte Prozent
Betriebsstätten von kleinen Unternehmen 45 Prozent
Betriebsstätten von mittleren Unternehmen 35 Prozent
7.3
Für Betriebsstätten von großen Unternehmen beträgt die Höhe der für ein Investitionsvorhaben nach Ziffer IV Nummer 4 Buchstabe a bis d maximal zulässigen öffentlichen Finanzierungshilfen (Beihilfehöchstsatz) bei qualifiziertem Nachhaltigkeitsnachweis im Sinne Ziffer VI Nummer 2.2 Buchstabe c:
Betriebsstätten von großen Unternehmen
Gliederung Betriebsstätte Prozent
a) im C-Fördergebiet Stadt Chemnitz 10 Prozent
b) in den C-Fördergebieten Landkreis Zwickau, Teile der Landkreise Leipzig und Nordsachsen 15 Prozent
c) in den C-Fördergebieten Landkreis Görlitz, Bautzen, Mittelsachsen, Erzgebirgskreis, Vogtlandkreis, Teile Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 25 Prozent
7.4
Für Investitionsvorhaben über 50 Millionen Euro gelten herabgesetzte Beihilfehöchstsätze.6
7.5
Das Investitionsvorhaben muss einzeln bei der Europäischen Kommission angemeldet werden, sofern die Bedingungen nach Teil II Buchstabe A Nummer 2.6.8 des Koordinierungsrahmens erfüllt sind.
7.6
Für Investitionsvorhaben nach Ziffer IV Nummer 3 Buchstabe g und Ziffer IV Nummer 4 Buchstabe e (De-minimis-Beihilfen7) darf die Höhe der maximal zulässigen öffentlichen Finanzierungshilfen (Beihilfehöchstsatz) den Fördersatz nach Nummer 7.2 Buchstabe b und Nummer 7.3 Buchstabe a um bis zu 20 Prozentpunkte übersteigen.
7.7
Für Investitionsvorhaben nach Ziffer IV Nummer 3 Buchstabe a bis e und Ziffer IV Nummer 4 Buchstabe a bis c in C-Fördergebieten8, deren Antrag gegenüber der Bewilligungsstelle vor Beginn der Geltungsdauer der Fördergebietskarte9 gestellt wurde, gilt in Abweichung zu den Nummern 7.2 und 7.3 die zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung (Antragsstellung) bis zur Genehmigung der Fördergebietskarte10 mögliche Beihilfeintensität (Anlage 3). Alle übrigen Regelungen nach dieser Richtlinie gelten uneingeschränkt.
Für Investitionsvorhaben nach Ziffer IV Nummer 5 (befristete Kleinbeihilfen) gilt die zum Zeitpunkt der Antragsstellung geltende Beihilfeintensität (Anlage 3).
7.8
Für gemeinnützige außeruniversitäre wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen liegt der Fördersatz für Investitionen in Forschungsinfrastrukturen gemäß Ziffer II Nummer 7 bei 50 Prozent, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a)
Die Infrastruktur muss mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden. Unternehmen, die mindestens 10 Prozent der Investitionskosten der Infrastruktur finanziert haben, können einen bevorzugten Zugang zu günstigeren Bedingungen erhalten. Um Überkompensationen zu verhindern, muss der Zugang in einem angemessenen Verhältnis zum Investitionsbeitrag des Unternehmens stehen; ferner müssen die Vorzugsbedingungen öffentlich zugänglich gemacht werden.
b)
Der für den Betrieb oder die Nutzung der Infrastruktur berechnete Preis muss dem Marktpreis entsprechen.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Bei Vorhaben mit vom Zuwendungsempfänger im Antrag zugrunde gelegten Kosten von weniger als 100 000 Euro ist der Vorhabensbeginn ab Antragstellung (Datum Posteingang bei der Bewilligungsstelle) zugelassen. Dies gilt nicht für notifizierungspflichtige Vorhaben. Bei Vorhaben mit im Antrag zugrunde gelegten Kosten ab 100 000 Euro dürfen Zuwendungen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind, bevor
a)
der Antrag auf Gewährung von Investitionszuschüssen unter Verwendung des Vordrucks bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) gestellt wurde und
b)
die SAB schriftlich eine Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilt hat.
Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben (Vorhabensbeginn) ist entweder
a)
der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags oder
b)
der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder
c)
die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder
d)
eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht.
Der früheste der vorgenannten Zeitpunkte ist maßgebend. Der Erwerb von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen nicht als Beginn des Vorhabens. Bei der Übernahme ist der Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.
Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das innerhalb von 36 Monaten durchgeführt wird.
2.
Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
2.1
Das Vorhaben entspricht den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere des Bau-, Planungs-, Raumordnungs- und Umweltrechtes.
2.2
Das Investitionsvorhaben leistet einen Beitrag zur Erreichung ökologischer Nachhaltigkeitsziele und damit auch zur Dekarbonisierung. Der Nachweis erfolgt anhand folgender Nachhaltigkeitskriterien im Rahmen der Antragsstellung gegenüber der Bewilligungsstelle:
a)
Der einfache ökologische Nachhaltigkeitsnachweis für KMU beinhaltet die Begründung, dass die Investition
aa)
energieeffizient, ressourcenschonend beziehungsweise. ressourceneffizient ist oder
bb)
möglichst niedrige umweltschädliche Emissionen erzeugt oder
cc)
eine Anpassung an Folgen des Klimawandels beziehungsweise erhöhte Widerstandsfähigkeit gegenüber Klima- und Umweltrisiken bedeutet oder
dd)
im Rahmen einer Branchentätigkeit erfolgt, welche auf Sicherung ökologisch nachhaltiger, zukunftsfähiger, klimafreundlicher oder innovativer Technologien und Produkte ausgerichtet ist oder
ee)
Vorhandensein und Umsetzung eines Nachhaltigkeitskonzepts im Unternehmen oder
ff)
weitere sonstige Beiträge zum Umweltschutz leistet (Maßnahmen zur Einsparung von Wasser, andere Beiträge zum Immissionsschutz, Gewässerschutz, Naturschutz, Beiträge zum integrierten Umweltschutz und zur Ressourcenschonung, Teilnahme des Unternehmens an Klimaschutzprogrammen, das Produktdesign den Leitlinien des Umweltbundesamtes für eine umweltgerechte Produktgestaltung entspricht oder Vergleichbares)
b)
Der erweiterte ökologische Nachhaltigkeitsnachweis für KMU beinhaltet zusätzlich zu den Anforderungen nach Ziffer VI Nummer 2.2 a die Begründung, dass das Unternehmen folgende relevanten ökologisch nachhaltigen Leistungen in Anspruch nimmt beziehungsweise bezieht:
aa)
Nachweis Inanspruchnahme einer auf ökologische Nachhaltigkeit (inklusive Dekarbonisierung) bezogenen Beratungsleistung im Zusammenhang mit dem Investitionsvorhaben oder
bb)
Nachweis der Mitgliedschaft in der Umwelt- und Klimaallianz Sachsen oder
cc)
Etablierung eines zertifizierten Nachhaltigkeitsmanagementsystems im Unternehmen (beispielsweise DIN EN 16247-1, ISO 14001, EMAS, ZNU-Standard oder vergleichbare anerkannte Systeme im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung) oder
dd)
Etablierung eines zertifizierten Energiemanagementsystems (beispielsweise ISO 50 001) oder
ee)
Nachhaltigkeitszertifizierung im Rahmen von Lieferketten (beispielsweise nach ISCC, EU/REDcert EU, SURE, RSPO, ISCC Plus, REDcert2, Nachhaltige Strom- und Wärmeproduktion SURE) oder
ff)
Umsetzung akzeptierter Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (beispielsweise DNK, GRI SRS) oder
gg)
Ressourceneffizienz-Strategie basierend auf den Richtlinien des VDI oder
hh)
Einführung eines anerkannten umweltrelevanten Labels für das Unternehmen beziehungsweise bei Baumaßnahmen Vorhandensein eines anerkannten umweltrelevanten Labels, Siegels, Zertifikats in Bezug auf die Baumaßnahme beziehungsweise verwendeten Baustoffe beziehungsweise Zertifizierung der Produkte des Unternehmens mit einem staatlichen Umweltzeichen oder
ii)
Beitrag zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft durch Innovative Maßnahmen zur Kreislaufführung und Wiederverwendung (inklusive Reparatur) von Produkten, Roh- und Wertstoffen oder
jj)
Investition/Unternehmenstätigkeit trägt zur Klimaemissionsreduzierung/Reduzierung der Emissionen von Luftschadstoffen und zur Minimierung der Umweltauswirkungen bei
c)
Große Unternehmen haben die ökologische Nachhaltigkeit des Vorhabens anhand eines qualifizierten Nachhaltigkeitsnachweises darzulegen. Dieser beinhaltet die Etablierung und den Nachweis:
aa)
eines zertifizierten Nachhaltigkeitsmanagementsystems (beispielsweise: ISO 14001, EMAS [Eco Management and Audit Scheme der EU], ZNU-Standard) oder
bb)
eines zertifizierten Energiemanagementsystems (beispielsweise ISO 50 001) oder
cc)
Nachhaltigkeitszertifizierung im Rahmen von Lieferketten (beispielsweise. nach ISCC, EU/REDcert EU, SURE, RSPO, ISCC Plus/REDcert2, Nachhaltige Strom- und Wärmeproduktion SURE) oder
dd)
der Zertifizierung der Produkte des Unternehmens mit einem anerkannten Umweltzeichen sofern die Branchentätigkeit ausschließlich auf Sicherung ökologisch nachhaltiger, zukunftsfähiger, klimafreundlicher oder innovativer Technologien und Produkte ausgerichtet ist sowie
ee)
des konkreten Beitrages der Maßnahme zum Klimaschutz, der Anpassung an den Klimawandel, dem Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder dem Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
3.
Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein und den Grundsätzen einer soliden Finanzierung entsprechen. Dies ist von der das Vorhaben begleitenden Bank des Antragstellers zu bestätigen. Der Beitrag des Zuschussempfängers aus Eigen- oder Fremdmitteln zur Finanzierung des Investitionsvorhabens muss mindestens 25 Prozent der beihilfefähigen Kosten betragen. Dieser Mindestbeitrag darf keine Beihilfeelemente enthalten. Darin enthalten sein muss grundsätzlich ein Eigenmittelanteil des Zuschussempfängers von mindestens zehn Prozent der Gesamtfinanzierung.
4.
Die durch Investitionszuschüsse geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn sie werden durch gleiche oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. Das ersetzende Wirtschaftsgut ist nicht erneut förderfähig.
5.
Für die zweckgerechte Verwendung haben alle Gesellschafter ab einer Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Gesellschaftskapital grundsätzlich einen öffentlich-rechtlichen Schuldbeitritt zu erklären. Bei Gesellschaftern mit Sitz im Ausland wird grundsätzlich eine Bürgschaftserklärung verlangt. Hiervon kann insbesondere abgesehen werden, wenn das vorhandene Haftungskapital mindestens der Zuschusshöhe einschließlich bereits gewährter Fördermittel entspricht.
Die Haftung ist begrenzt auf 15 Prozent des ausgereichten Zuschusses, beträgt jedoch mindestens 15 000 Euro je Gesellschafter. Die Gesellschafter schließen einen entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vertrag beziehungsweise geben eine Bürgschaftserklärung ab.
6.
Vorhaben nach dieser Richtlinie, die gleichzeitig den Zielen integrierter kommunaler oder regionaler Entwicklungsstrategien dienen, sollen bei Ausschöpfung des Beihilfehöchstsatzes nach Ziffer V Nummer 7.2 und Nummer 7.3 vorrangig gefördert werden.

VII.
Verfahren

1.
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB). Finanziell größere Vorhaben und schwierige Ermessensentscheidungen sowie Auslegungsfragen legt sie einem internen Koordinierungsausschuss unter Leitung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Zustimmung vor.
2.
Der Antrag muss die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und in der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Form gestellt werden.
3.
Abweichend zu Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung findet für die Auszahlung der Zuwendung ein Vorauszahlungsverfahren nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung. Auszahlungen sind danach auf Antrag nur insoweit und nicht eher möglich, als die Zuwendung voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.
Die Anteilfinanzierung des Freistaates Sachsen kann dabei im Einzelfall und in Ausnahmefällen vorübergehend zugunsten des Eigenmittelanteils überschritten werden. Ein etwaiger hieraus entstehender Zinsvorteil für das Unternehmen ist bei der Prüfung der Einhaltung der zulässigen Beihilfehöchstsätze zu berücksichtigen.
4.
Die Verwendungsnachweisprüfung obliegt der SAB.

VIII.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie GRW RIGA vom 30. April 2021 (SächsABl. S. 523), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 224), außer Kraft.

Dresden, den 31. Mai 2022

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Anlage 1
(zu Ziffer III Nummer 2)

Einschränkungen und Ausschluss der Förderung
1.
Im Freistaat Sachsen sind folgende Bereiche grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen:
1.1
bestimmte Dienstleistungsarten der Positivliste des GRW-Koordinierungsrahmens:
Nummer 36: Versandhandel (auch Onlinehandel), es sei denn, der Sitz oder eine Niederlassung des Unternehmens befindet sich zum Zeitpunkt der Auszahlung im Freistaat Sachsen
Nummer 37: Import/Exportgroßhandel, es sei denn, der Sitz oder eine Niederlassung des Unternehmens befindet sich zum Zeitpunkt der Auszahlung im Freistaat Sachsen
Nummer 38: Datenbe- und -verarbeitung (einschließlich Datenbanken und Herstellung von DV-Programmen),
Nummer 40: Veranstaltung von Kongressen,
Nummer 44: Markt- und Meinungsforschung,
Nummer 46: Werbeleistungen für die gewerbliche Wirtschaft und
Nummer 47: Ausstellungs- und Messen-Einrichtungen als Unternehmen
1.2
Großhandel, es sei denn, der Sitz oder eine Niederlassung des Unternehmens befindet sich zum Zeitpunkt der Auszahlung im Freistaat Sachsen
1.3
Finanzdienstleister (auch Banken und Versicherungen),
1.4
Asphaltproduktion und Transportbetonherstellung,
1.5
Gaststätten.
2.
Von der Förderung ausgeschlossen sind folgende Betriebsstätten:
2.1
Go-Kart-Bahnen,
2.2
Kegel- und Bowlingbahnanlagen sowie sonstige vergleichbare Stätten, die Freizeitaktivitäten anbieten, ohne ihre Leistung überwiegend überregional abzusetzen,
2.3
Fitnesscenter,
2.4
Golfplätze und Tennisanlagen einschließlich deren Nebeneinrichtungen,
2.5
Tierparks, Zoologische Einrichtungen,
2.6
Ausstellungen, Museen und ähnliche Einrichtungen,
2.7
kulturelle Einrichtungen (zum Beispiel Kino, Theater),
2.8
Bars, Diskotheken,
2.9
Ganzjahresbäder, Separate Saunaanlagen/-landschaften sowie separate Wellness- und SPA-Einrichtungen.

Anlage 2
(zu Ziffer V Nummer 7)

Einteilung der Fördergebiete11
im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2027
I.
Nicht prädefinierte C-Fördergebiete NUTS-Regionen DED 5 Leipzig und DED 4 Chemnitz gemäß Randzeichen 175 der Leitlinien für Regionalbeihilfen (2021/C 153/01):
C-Fördergebiete
Gemeinde Landkreis/NUTS-3-Region NUTS-2-Region
Gemeinde Landkreis/NUTS-3-Region NUTS-2-Region
Bad Düben, Stadt Nordsachsen Leipzig
Delitzsch, Stadt Nordsachsen Leipzig
Eilenburg, Stadt Nordsachsen Leipzig
Laußig Nordsachsen Leipzig
Mockrehna Nordsachsen Leipzig
Mügeln, Stadt Nordsachsen Leipzig
Oschatz, Stadt Nordsachsen Leipzig
Schönwölkau Nordsachsen Leipzig
Torgau, Stadt Nordsachsen Leipzig
Borna, Stadt Leipzig Leipzig
Colditz, Stadt Leipzig Leipzig
Grimma, Stadt Leipzig Leipzig
Kitzscher, Stadt Leipzig Leipzig
Lossatal Leipzig Leipzig
Otterwisch Leipzig Leipzig
Wurzen, Stadt Leipzig Leipzig
Bernsdorf Zwickau Chemnitz
Callenberg Zwickau Chemnitz
Crimmitschau, Stadt Zwickau Chemnitz
Crinitzberg Zwickau Chemnitz
Dennheritz Zwickau Chemnitz
Fraureuth Zwickau Chemnitz
Gersdorf Zwickau Chemnitz
Glauchau, Stadt Zwickau Chemnitz
Hartenstein, Stadt Zwickau Chemnitz
Hartmannsdorf b. Kirchberg Zwickau Chemnitz
Hirschfeld Zwickau Chemnitz
Hohenstein-Ernstthal, Stadt Zwickau Chemnitz
Kirchberg, Stadt Zwickau Chemnitz
Langenbernsdorf Zwickau Chemnitz
Langenweißbach Zwickau Chemnitz
Lichtenstein/Sa., Stadt Zwickau Chemnitz
Lichtentanne Zwickau Chemnitz
Limbach-Oberfrohna, Stadt Zwickau Chemnitz
Meerane, Stadt Zwickau Chemnitz
Mülsen Zwickau Chemnitz
Neukirchen/Pleiße Zwickau Chemnitz
Niederfrohna Zwickau Chemnitz
Oberlungwitz, Stadt Zwickau Chemnitz
Oberwiera Zwickau Chemnitz
Reinsdorf Zwickau Chemnitz
Remse Zwickau Chemnitz
Schönberg Zwickau Chemnitz
St. Egidien Zwickau Chemnitz
Waldenburg, Stadt Zwickau Chemnitz
Werdau, Stadt Zwickau Chemnitz
Wildenfels, Stadt Zwickau Chemnitz
Wilkau-Haßlau, Stadt Zwickau Chemnitz
Zwickau, Stadt Zwickau Chemnitz
II.
Sonderstatus Kreisfreie Stadt Chemnitz – Nicht prädefiniertes C-Fördergebiet
 
Gemäß Randnummer 182 der Leitlinien für Regionalbeihilfen (2021/C 153/01) beträgt in nicht-prädefinierten C-Fördergebieten mit einem Pro-Kopf-BIP von mehr als 100 % des Durchschnitts der EU-27 und einer Arbeitslosenquote von weniger als 100% des Durchschnitts der EU-27 die Beihilfeintensität 10% für Große Unternehmen.
Sonderstatus Kreisfreie Stadt Chemnitz
Gemeinde Landkreis/NUTS-3-Region NUTS-2-Region
Gemeinde Landkreis/NUTS-3-Region NUTS-2-Region
Chemnitz, Kreisfreie Stadt ohne: Fürstenstr. 144-264, Yorkstr. 30-58, Zeisigwaldstr. 4-66, Bersarinstr., Kutusowstr., Ernst-Moritz-Arndt-Str., Scharnhorststr., Clausewitzstr., Ernst-Enge-Str., Arthur-Strobel-Str., Geibelstr. 20-217, Liddy-Ebersberger-Str., Albert-Jentsch-Str., Carl-von-Ossietzky-Str. 164-198, Irkutsker Str., Str. Usti-nad-Labem, Dr.-Salvador-Allende-Str., Wenzel-Verner-Str., Friedrich-Hänel-Str., Scheffelstr. 2-90, Paul-Bertz-Str. 13-199, Robert-Siewert-Str., Otto-Hofmann-Str., Kurt-Schneider-Str., Faleska-Meining-Str., Wilhelm-Firl-Str., Albert-Köhler-Str., Bruno-Granz-Str., Max-Türpe-Str., Johannes-Dick-Str., Friedrich-Viertel-Str., Wolgograder Allee, Arno-Schreiter-Str., Alfred-Neubert-Str., Ludwig-Kirsch-Str., Fritz-Fritsche-Str., Ernst-Wabra-Str., Max-Opitz-Str., Marie-Tilch-Str. Chemnitz, Stadt Chemnitz
III.
Nicht prädefinierte C-Fördergebiete mit Grenzbonus:
Gemäß Randnummer 184 der Leitlinien für Regionalbeihilfen (2021/C 153/01) darf für an A-Fördergebiete angrenzende NUTS-3-Regionen oder Teile von NUTS-3-Regionen eines C-Fördergebietes die zulässige Beihilfehöchstintensität angehoben werden, so dass die Differenz zwischen den Beihilfeintensitäten beider Gebiete nicht mehr als 15 Prozentpunkte beträgt. Diese Regelung gilt für die Landkreise Görlitz, Bautzen, Mittelsachsen, Erzgebirgskreis, Vogtlandkreis sowie Teile des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge.
Nicht prädefinierte C-Fördergebiete mit Grenzbonus
Gemeinde Landkreis/NUTS-3-Region NUTS-2-Region
Amtsberg Erzgebirgskreis Chemnitz
Annaberg-Buchholz, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Aue-Bad Schlema, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Auerbach Erzgebirgskreis Chemnitz
Bärenstein Erzgebirgskreis Chemnitz
Bockau Erzgebirgskreis Chemnitz
Börnichen/Erzgeb. Erzgebirgskreis Chemnitz
Breitenbrunn/Erzgeb. Erzgebirgskreis Chemnitz
Burkhardtsdorf Erzgebirgskreis Chemnitz
Crottendorf Erzgebirgskreis Chemnitz
Deutschneudorf Erzgebirgskreis Chemnitz
Drebach Erzgebirgskreis Chemnitz
Ehrenfriedersdorf, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Eibenstock, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Elterlein, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Gelenau/Erzgeb. Erzgebirgskreis Chemnitz
Geyer, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Gornau/Erzgeb. Erzgebirgskreis Chemnitz
Gornsdorf Erzgebirgskreis Chemnitz
Großolbersdorf Erzgebirgskreis Chemnitz
Großrückerswalde Erzgebirgskreis Chemnitz
Grünhain-Beierfeld, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Grünhainichen Erzgebirgskreis Chemnitz
Heidersdorf Erzgebirgskreis Chemnitz
Hohndorf Erzgebirgskreis Chemnitz
Jahnsdorf/Erzgeb. Erzgebirgskreis Chemnitz
Johanngeorgenstadt, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Jöhstadt, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Königswalde Erzgebirgskreis Chemnitz
Lauter-Bernsbach, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Lößnitz, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Lugau/Erzgeb., Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Marienberg, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Mildenau Erzgebirgskreis Chemnitz
Neukirchen/Erzgeb. Erzgebirgskreis Chemnitz
Niederdorf Erzgebirgskreis Chemnitz
Niederwürschnitz Erzgebirgskreis Chemnitz
Oberwiesenthal, Kurort, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Oelsnitz/Erzgeb., Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Olbernhau, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Pockau-Lengefeld, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Raschau-Markersbach Erzgebirgskreis Chemnitz
Scheibenberg, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Schlettau, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Schneeberg, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Schönheide Erzgebirgskreis Chemnitz
Schwarzenberg/Erzgeb., Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Sehmatal Erzgebirgskreis Chemnitz
Seiffen/Erzgeb., Kurort Erzgebirgskreis Chemnitz
Stollberg/Erzgeb., Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Stützengrün Erzgebirgskreis Chemnitz
Tannenberg Erzgebirgskreis Chemnitz
Thalheim/Erzgeb., Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Thermalbad Wiesenbad Erzgebirgskreis Chemnitz
Thum, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Wolkenstein, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Zschopau, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Zschorlau Erzgebirgskreis Chemnitz
Zwönitz, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Altmittweida Mittelsachsen Chemnitz
Augustusburg, Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Bobritzsch-Hilbersdorf Mittelsachsen Chemnitz
Brand-Erbisdorf, Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Burgstädt, Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Claußnitz Mittelsachsen Chemnitz
Döbeln, Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Dorfchemnitz Mittelsachsen Chemnitz
Eppendorf Mittelsachsen Chemnitz
Erlau Mittelsachsen Chemnitz
Flöha, Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Frankenberg/Sa., Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Frauenstein, Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Freiberg, Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Geringswalde, Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Großhartmannsdorf Mittelsachsen Chemnitz
Großschirma, Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Großweitzschen Mittelsachsen Chemnitz
Hainichen, Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Halsbrücke Mittelsachsen Chemnitz
Hartha, Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Hartmannsdorf Mittelsachsen Chemnitz
Königsfeld Mittelsachsen Chemnitz
Königshain-Wiederau Mittelsachsen Chemnitz
Kriebstein Mittelsachsen Chemnitz
Leisnig, Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Leubsdorf Mittelsachsen Chemnitz
Lichtenau Mittelsachsen Chemnitz
Lichtenberg/Erzgeb. Mittelsachsen Chemnitz
Lunzenau, Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Mittweida, Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Mühlau Mittelsachsen Chemnitz
Mulda/Sa. Mittelsachsen Chemnitz
Neuhausen/Erzgeb. Mittelsachsen Chemnitz
Niederwiesa Mittelsachsen Chemnitz
Oberschöna Mittelsachsen Chemnitz
Oederan, Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Ostrau Mittelsachsen Chemnitz
Penig, Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Rechenberg-Bienenmühle Mittelsachsen Chemnitz
Reinsberg Mittelsachsen Chemnitz
Rochlitz, Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Rossau Mittelsachsen Chemnitz
Roßwein, Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Sayda, Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Seelitz Mittelsachsen Chemnitz
Striegistal Mittelsachsen Chemnitz
Taura Mittelsachsen Chemnitz
Waldheim, Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Wechselburg Mittelsachsen Chemnitz
Weißenborn/Erzgeb. Mittelsachsen Chemnitz
Zettlitz Mittelsachsen Chemnitz
Zschaitz-Ottewig Mittelsachsen Chemnitz
Adorf/Vogtl., Stadt Vogtlandkreis Chemnitz
Auerbach/Vogtl., Stadt Vogtlandkreis Chemnitz
Bad Brambach Vogtlandkreis Chemnitz
Bad Elster, Stadt Vogtlandkreis Chemnitz
Bergen Vogtlandkreis Chemnitz
Bösenbrunn Vogtlandkreis Chemnitz
Eichigt Vogtlandkreis Chemnitz
Ellefeld Vogtlandkreis Chemnitz
Elsterberg, Stadt Vogtlandkreis Chemnitz
Falkenstein/Vogtl., Stadt Vogtlandkreis Chemnitz
Grünbach, Höhenluftkurort Vogtlandkreis Chemnitz
Heinsdorfergrund Vogtlandkreis Chemnitz
Klingenthal, Stadt Vogtlandkreis Chemnitz
Lengenfeld, Stadt Vogtlandkreis Chemnitz
Limbach Vogtlandkreis Chemnitz
Markneukirchen, Stadt Vogtlandkreis Chemnitz
Mühlental Vogtlandkreis Chemnitz
Muldenhammer Vogtlandkreis Chemnitz
Netzschkau, Stadt Vogtlandkreis Chemnitz
Neuensalz Vogtlandkreis Chemnitz
Neumark Vogtlandkreis Chemnitz
Neustadt/Vogtl. Vogtlandkreis Chemnitz
Oelsnitz/Vogtl., Stadt Vogtlandkreis Chemnitz
Pausa-Mühltroff., Stadt Vogtlandkreis Chemnitz
Plauen, Stadt Vogtlandkreis Chemnitz
Pöhl Vogtlandkreis Chemnitz
Reichenbach im Vogtland, Stadt Vogtlandkreis Chemnitz
Rodewisch, Stadt Vogtlandkreis Chemnitz
Rosenbach/Vogtl. Vogtlandkreis Chemnitz
Schöneck/Vogtl., Stadt Vogtlandkreis Chemnitz
Steinberg Vogtlandkreis Chemnitz
Theuma Vogtlandkreis Chemnitz
Tirpersdorf Vogtlandkreis Chemnitz
Treuen, Stadt Vogtlandkreis Chemnitz
Triebel/Vogtl. Vogtlandkreis Chemnitz
Weischlitz Vogtlandkreis Chemnitz
Werda Vogtlandkreis Chemnitz
Arnsdorf Bautzen Dresden
Bautzen, Stadt Bautzen Dresden
Bernsdorf, Stadt Bautzen Dresden
Bischofswerda, Stadt Bautzen Dresden
Burkau Bautzen Dresden
Crostwitz Bautzen Dresden
Cunewalde Bautzen Dresden
Demitz-Thumitz Bautzen Dresden
Doberschau-Gaußig Bautzen Dresden
Elsterheide Bautzen Dresden
Elstra, Stadt Bautzen Dresden
Frankenthal Bautzen Dresden
Göda Bautzen Dresden
Großdubrau Bautzen Dresden
Großharthau Bautzen Dresden
Großnaundorf Bautzen Dresden
Großpostwitz/O.L. Bautzen Dresden
Großröhrsdorf, Stadt Bautzen Dresden
Haselbachtal Bautzen Dresden
Hochkirch Bautzen Dresden
Hoyerswerda, Stadt Bautzen Dresden
Kamenz, Stadt Bautzen Dresden
Königsbrück, Stadt Bautzen Dresden
Königswartha Bautzen Dresden
Kubschütz Bautzen Dresden
Laußnitz Bautzen Dresden
Lauta, Stadt Bautzen Dresden
Lichtenberg Bautzen Dresden
Lohsa Bautzen Dresden
Malschwitz Bautzen Dresden
Nebelschütz Bautzen Dresden
Neschwitz Bautzen Dresden
Neukirch Bautzen Dresden
Neukirch/Lausitz Bautzen Dresden
Obergurig Bautzen Dresden
Ohorn Bautzen Dresden
Oßling Bautzen Dresden
Ottendorf-Okrilla Bautzen Dresden
Panschwitz-Kuckau Bautzen Dresden
Pulsnitz, Stadt Bautzen Dresden
Puschwitz Bautzen Dresden
Räckelwitz Bautzen Dresden
Radeberg, Stadt Bautzen Dresden
Radibor Bautzen Dresden
Ralbitz-Rosenthal Bautzen Dresden
Rammenau Bautzen Dresden
Schirgiswalde-Kirschau, Stadt Bautzen Dresden
Schmölln-Putzkau Bautzen Dresden
Schwepnitz Bautzen Dresden
Sohland a. d. Spree Bautzen Dresden
Spreetal Bautzen Dresden
Steina Bautzen Dresden
Steinigtwolmsdorf Bautzen Dresden
Wachau Bautzen Dresden
Weißenberg, Stadt Bautzen Dresden
Wilthen, Stadt Bautzen Dresden
Wittichenau, Stadt Bautzen Dresden
Bad Muskau, Stadt Görlitz Dresden
Beiersdorf Görlitz Dresden
Bernstadt a. d. Eigen, Stadt Görlitz Dresden
Bertsdorf-Hörnitz Görlitz Dresden
Boxberg/O.L. Görlitz Dresden
Dürrhennersdorf Görlitz Dresden
Ebersbach-Neugersdorf, Stadt Görlitz Dresden
Gablenz Görlitz Dresden
Görlitz, Stadt Görlitz Dresden
Groß Düben Görlitz Dresden
Großschönau Görlitz Dresden
Großschweidnitz Görlitz Dresden
Hähnichen Görlitz Dresden
Hainewalde Görlitz Dresden
Herrnhut, Stadt Görlitz Dresden
Hohendubrau Görlitz Dresden
Horka Görlitz Dresden
Jonsdorf, Kurort Görlitz Dresden
Kodersdorf Görlitz Dresden
Königshain Görlitz Dresden
Kottmar Görlitz Dresden
Krauschwitz Görlitz Dresden
Kreba-Neudorf Görlitz Dresden
Lawalde Görlitz Dresden
Leutersdorf Görlitz Dresden
Löbau, Stadt Görlitz Dresden
Markersdorf Görlitz Dresden
Mittelherwigsdorf Görlitz Dresden
Mücka Görlitz Dresden
Neißeaue Görlitz Dresden
Neusalza-Spremberg, Stadt Görlitz Dresden
Niesky, Stadt Görlitz Dresden
Oderwitz Görlitz Dresden
Olbersdorf Görlitz Dresden
Oppach Görlitz Dresden
Ostritz, Stadt Görlitz Dresden
Oybin Görlitz Dresden
Quitzdorf am See Görlitz Dresden
Reichenbach/O.L., Stadt Görlitz Dresden
Rietschen Görlitz Dresden
Rosenbach Görlitz Dresden
Rothenburg/O.L., Stadt Görlitz Dresden
Schleife Görlitz Dresden
Schönau-Berzdorf a. d. Eigen Görlitz Dresden
Schönbach Görlitz Dresden
Schöpstal Görlitz Dresden
Seifhennersdorf, Stadt Görlitz Dresden
Trebendorf Görlitz Dresden
Vierkirchen Görlitz Dresden
Waldhufen Görlitz Dresden
Weißkeißel Görlitz Dresden
Weißwasser/O.L., Stadt Görlitz Dresden
Zittau, Stadt Görlitz Dresden
Altenberg, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Bad Gottleuba-Berggießhübel, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Bad Schandau, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Heidenau, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Königstein/Sächs. Schw., Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Pirna, Stadt (ohne folgende Straßen: Robert-Klett-Ring, Walter-Richter Str., Schillerstr. 46-66 [gerade Hausnummern] Schillerstr. 67-81 [ungerade Hausnummern]) Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Reinhardtsdorf-Schöna Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Rosenthal-Bielatal Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Sebnitz, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
IV.
D-Fördergebiete NUTS-Region DED 5 Leipzig, DED 4 Chemnitz und DED 2 Dresden
D-Fördergebiete
Gemeinde Landkreis/NUTS-3-Region NUTS-2-Region
Leipzig, Stadt Leipzig, Stadt Leipzig
Bad Lausick, Stadt Leipzig Leipzig
Belgershain Leipzig Leipzig
Bennewitz Leipzig Leipzig
Böhlen, Stadt Leipzig Leipzig
Borsdorf Leipzig Leipzig
Brandis, Stadt Leipzig Leipzig
Elstertrebnitz Leipzig Leipzig
Frohburg, Stadt Leipzig Leipzig
Geithain, Stadt Leipzig Leipzig
Groitzsch, Stadt Leipzig Leipzig
Großpösna Leipzig Leipzig
Machern Leipzig Leipzig
Markkleeberg, Stadt Leipzig Leipzig
Markranstädt, Stadt Leipzig Leipzig
Naunhof, Stadt Leipzig Leipzig
Neukieritzsch Leipzig Leipzig
Parthenstein Leipzig Leipzig
Pegau, Stadt Leipzig Leipzig
Regis-Breitingen, Stadt Leipzig Leipzig
Rötha, Stadt Leipzig Leipzig
Thallwitz Leipzig Leipzig
Trebsen/Mulde, Stadt Leipzig Leipzig
Zwenkau, Stadt Leipzig Leipzig
Arzberg Nordsachsen Leipzig
Beilrode Nordsachsen Leipzig
Belgern-Schildau, Stadt Nordsachsen Leipzig
Cavertitz Nordsachsen Leipzig
Dahlen, Stadt Nordsachsen Leipzig
Dommitzsch, Stadt Nordsachsen Leipzig
Elsnig Nordsachsen Leipzig
Jesewitz Nordsachsen Leipzig
Krostitz Nordsachsen Leipzig
Liebschützberg Nordsachsen Leipzig
Naundorf Nordsachsen Leipzig
Rackwitz Nordsachsen Leipzig
Schkeuditz, Stadt Nordsachsen Leipzig
Taucha, Stadt Nordsachsen Leipzig
Trossin Nordsachsen Leipzig
Wermsdorf Nordsachsen Leipzig
Wiedemar Nordsachsen Leipzig
Zschepplin Nordsachsen Leipzig
Dresden, Stadt Dresden, Stadt Dresden
Coswig, Stadt Meißen Dresden
Diera-Zehren Meißen Dresden
Ebersbach Meißen Dresden
Glaubitz Meißen Dresden
Gröditz, Stadt Meißen Dresden
Großenhain, Stadt Meißen Dresden
Hirschstein Meißen Dresden
Käbschütztal Meißen Dresden
Klipphausen Meißen Dresden
Lampertswalde Meißen Dresden
Lommatzsch, Stadt Meißen Dresden
Meißen, Stadt Meißen Dresden
Moritzburg Meißen Dresden
Niederau Meißen Dresden
Nossen, Stadt Meißen Dresden
Nünchritz Meißen Dresden
Priestewitz Meißen Dresden
Radebeul, Stadt Meißen Dresden
Radeburg, Stadt Meißen Dresden
Riesa, Stadt Meißen Dresden
Röderaue Meißen Dresden
Schönfeld Meißen Dresden
Stauchitz Meißen Dresden
Strehla, Stadt Meißen Dresden
Thiendorf Meißen Dresden
Weinböhla Meißen Dresden
Wülknitz Meißen Dresden
Zeithain Meißen Dresden
Bahretal Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Bannewitz Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Dippoldiswalde, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Dohma Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Dohna, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Dorfhain Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Dürrröhrsdorf-Dittersbach Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Freital, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Glashütte, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Gohrisch Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Hartmannsdorf-Reichenau Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Hermsdorf/Erzgeb. Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Hohnstein, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Klingenberg Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Kreischa Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Liebstadt, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Lohmen Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Müglitztal Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Neustadt i. Sa., Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Pirna, Stadt (davon folgende Straßen: Robert-Klett-Ring, Walter-Richter Str., Schillerstr. 46-66 [gerade Hausnummern] Schillerstr. 67-81 [ungerade Hausnummern]) Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Rabenau, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Rathen, Kurort Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Rathmannsdorf Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Wehlen, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Stolpen, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Struppen Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Tharandt, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Wilsdruff, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Chemnitz, Kreisfreie Stadt, davon: Albert-Jentsch-Str., Albert-Köhler-Str., Alfred-Neubert-Str., Arno-Schreiter-Str., Arthur-Strobel-Str., Bersarinstr., Bruno-Granz-Str., Carl-von-Ossietzky-Str. 164-198, Clausewitzstr., Dr.-Salvador-Allende-Str., Ernst-Enge-Str., Ernst-Moritz-Arndt-Str., Ernst-Wabra-Str., Faleska-Meining-Str., Friedrich-Hänel-Str., Friedrich-Viertel-Str., Fritz-Fritsche-Str., Fürstenstr. 144-264, Geibelstr. 20-217, Irkutsker Str., Johannes-Dick-Str., Kurt-Schneider-Str., Kutusowstr., Liddy-Ebersberger-Str., Ludwig-Kirsch-Str., Marie-Tilch-Str., Max-Opitz-Str., Max-Türpe-Str., Otto-Hofmann-Str., Paul-Bertz-Str. 13-199, Robert-Siewert-Str., Scharnhorststr., Scheffelstr. 2-90, Str. Usti-nad-Labem, Wenzel-Verner-Str., Wilhelm-Firl-Str., Wolgograder Allee, Yorkstr. 30-58, Zeisigwaldstr. 4-66 Chemnitz, Stadt Chemnitz

Anlage 3
(zu Ziffer V Nummer 7.7)

Erläuterung der Regelung für den Übergang zwischen den Förderperioden

I.

Gemäß Randzeichen 152 der Leitlinien für Regionalbeihilfen (2021/C 153/01) kann für Anträge auf Gewährung einer Zuwendung, die vor Beginn der Geltungsdauer der Fördergebietskarte gestellt wurden, der ursprünglich angegebene für erforderlich erachtete Beihilfebetrag (öffentliche Beitrag) nicht rückwirkend geändert werden, um eine nach den Leitlinien für Regionalbeihilfen (2021/C 153/01) mögliche höhere Beihilfeintensität zu rechtfertigen, da sonst der Anreizeffekt der Beihilfe nicht erhalten bleibt.

Daher gilt folgender maximal zulässiger Beihilfehöchstsatz für Investitionsvorhaben nach Ziffer IV Nummer 3 Buchstabe a bis e und Ziffer IV Nummer 4 Buchstabe a bis c in C-Fördergebieten gemäß Anlage 2 Ziffer I bis III, die bereits vor Genehmigung der Fördergebietskarte ebenfalls C-Gebiet waren, für Anträge, die vor Beginn der Geltungsdauer der Fördergebietskarte gestellt wurden:

1.
Die Höhe der für ein Investitionsvorhaben nach Ziffer IV Nummer 3 Buchstabe a bis e und Ziffer IV Nummer 4 Buchstabe a bis c maximal zulässigen öffentlichen Finanzierungshilfen (Beihilfehöchstsatz) in C-Fördergebieten gemäß Anlage 2 Ziffer I bis III mit Ausnahme des Landkreises Görlitz beträgt:
Tabelle zu 1.
Betriebsstätte Prozent
Betriebsstätten von kleinen Unternehmen 30 Prozent
Betriebsstätten von mittleren Unternehmen 20 Prozent
Betriebsstätten von großen Unternehmen 10 Prozent
2.
Die Höhe der für ein Investitionsvorhaben nach Ziffer IV Nummer 3 Buchstabe a bis e und Ziffer IV Nummer 4 Buchstabe a bis c maximal zulässigen öffentlichen Finanzierungshilfen (Beihilfehöchstsatz) im C-Fördergebiet Landkreis Görlitz (Anlage 2 Ziffer III) beträgt:
Tabelle zu 1.
Betriebsstätte Prozent
Betriebsstätten von kleinen Unternehmen 40 Prozent
Betriebsstätten von mittleren Unternehmen 30 Prozent
Betriebsstätten von großen Unternehmen 20 Prozent

II.

Für Investitionsvorhaben nach Ziffer IV Nummer 5 (Kleinbeihilfen) gilt der Fördersatz vor Beginn der Geltungsdauer der Fördergebietskarte nach Ziffer I Nummer 1 und 2. Die Erhöhung nach Ziffer V Nummer 7.6 der Richtlinie gilt für befristete Kleinbeihilfen entsprechend.