Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Regionalentwicklung
zur Änderung der FRL Familienwohnen

Vom 24. Mai 2022

I.
Änderung der FRL Familienwohnen

Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe d der FRL Familienwohnen vom 10. März 2021 (SächsABl. S. 310), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 246), wird wie folgt neu gefasst:

„d)
Obergrenze der Gesamtausgaben
Förderfähig sind nur Maßnahmen, deren Gesamtausgaben nach der DIN 276 in der Fassung von 2018-12 den Betrag von 425 000 Euro nicht überschreiten. Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person erhöht sich der Betrag um 55 000 Euro.
Das Vorliegen dieser Zuwendungsvoraussetzung wird abschließend vor der Bewilligung anhand der mit der Antragstellung vorzulegenden Planungsunterlagen geprüft.“

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 24. Mai 2022

Der Staatsminister für Regionalentwicklung
Thomas Schmidt

Änderungsvorschriften