Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung
Vom 30. Juni 2022
Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 3 und Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen
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- § 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist,
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- § 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist,
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- § 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist,
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- § 28a Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist,
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- § 32 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst worden ist,
in Verbindung mit § 7 Absatz 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der zuletzt durch die Verordnung vom 8. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594) neu gefasst worden ist, verordnet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:
Artikel 1
Änderung
der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung
In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 26. April 2022 (SächsGVBl. S. 274), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 390) geändert worden ist, wird das Wort „Justizvollzugsanstalten,“ gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
Dresden, den 30. Juni 2022
Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping
Begründung
A. Bekanntmachung der Begründung
Die Bekanntmachung der Begründung dieser Verordnung zur Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung erfolgt im Hinblick auf § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.
B. Allgemeiner Teil
Aufgehoben wird die Testpflicht für Beschäftigte sowie Besucherinnen und Besucher in Justizvollzugsanstalten.
C. Erfüllungsaufwand
Durch den Wegfall der Testpflicht für Beschäftigte sowie Besucherinnen und Besucher in Justizvollzugsanstalten verringert sich der Erfüllungsaufwand für Wirtschaft und Kommunen sowie Bürgerinnen und Bürger geringfügig.
D. Besonderer Teil
Mit der Änderung der Coronavirus-Testverordnung zum 1. Juli 2022 haben auch Besucherinnen und Besucher von Gefangenen in Justizvollzugsanstalten, anders als beispielsweise Besucherinnen und Besucher von Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern oder Personen in Einrichtungen zur Betreuung älterer oder pflegebedürftiger Menschen, keinen Anspruch mehr auf einen kostenfreien oder nur mit einem geringen Eigenanteil versehenen Bürgertest. Die Vorlagepflicht eines Tests aus dem Testzentrum würde daher für alle Besucherinnen und Besucher von Gefangenen angesichts der häufig prekären finanziellen Situation der Angehörigen eine so erhebliche finanzielle Belastung darstellen, dass de facto in vielen Fällen vom Besuch abgesehen werden müsste. Dies stellt eine unverhältnismäßige Einschränkung des in den sächsischen Justizvollzugsgesetzen und auch von Verfassungs wegen gewährleisteten Anspruchs der Gefangenen auf regelmäßigen Kontakt mit ihren Angehörigen dar. Seit Ende Mai 2022 wurde keine Corona-Infektion einer oder eines Gefangenen im sächsischen Justizvollzug festgestellt. Außerdem kann das Infektionsrisiko in den Besuchsbereichen der Anstalten auch durch andere Infektionsschutzmaßnahmen, wie zum Beispiel das Tragen von Schutzmasken, das Einhalten von Abständen et cetera, weiter vertretbar gering gehalten werden. Vor diesem Hintergrund ergibt die Abwägung des geringeren Infektionsrisikos im Besuchsbereich gegenüber dem Anspruch der Gefangenen auf Kontakt mit Angehörigen und Freunden, dass die Streichung der Justizvollzugsanstalten in § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 gegenwärtig geboten ist.