Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die statistische Erhebung in Strafsachen und in Bußgeldsachen
(VwV StP/OWi-Statistik)
Vom 20. Dezember 2004 1
I.
- 1.
- In den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden die Geschäftszahlen in Strafsachen und in Bußgeldsachen statistisch erhoben.
- 2.
- Die statistische Erfassung wird nach der in der Anlage beigefügten bundeseinheitlichen Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Straf- und Bußgeldverfahren (StP/OWi-Statistik) vorgenommen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
- 3.
- Soweit ein entsprechendes Geschäftsstellenautomationsprogramm zur Verfügung steht, erfolgt die Erhebung der statistischen Daten mit dem DV-System.
II.
- 1.
- Bei Strafverfahren kann abweichend von den Bestimmungen der jeweiligen Ziffer I Nr. 1 Buchst. a der Anlagen 7, 9, 10 und 11 der StP/OWi-Statistik davon abgesehen werden, das Sachgebiet entsprechend dem Sachgebietskatalog bereits beim Eingang der Sache anzugeben. In diesem Fall ist das Sachgebiet spätestens mit der Erledigung des Verfahrens nachzutragen.
- 2.
- Erhebungen zu den Bewährungsaufsichten bei den Landgerichten (Anlage 15 Großbuchst. E Buchst. a der StP/OWi-Statistik) finden nicht statt.
- 3.
- Für die Zählkarten sowie für die Erst-, Zweit- und Drittstücke der Monatsübersichten kann abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 5 und Ziffer I der Anlage 18 der StP/OWi-Statistik weißes Papier verwendet werden.
III.
- 1.
- Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
- 2.
- Gleichzeitig tritt das Justizministerialschreiben „Zählkartenanordnung in Straf- und Bußgeldsachen (StP/OWi-Statistik), hier: Änderungen der Anordnung zum1. Januar 2004“ vom 22. September 2003 (n. v.), zuletzt geändert durch Justizministerialschreiben vom 7. April 2004 (n. v.), außer Kraft.
Dresden, den 20. Dezember 2004
Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth