Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung
Vom 4. August 2022
Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 6 und 7 Satz 1, 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen
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- § 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist,
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- § 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist,
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- § 28a Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist,
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- § 28a Absatz 7 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist,
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- § 32 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst worden ist,
in Verbindung mit § 7 Absatz 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der zuletzt durch die Verordnung vom 8. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594) neu gefasst worden ist, verordnet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung
In § 7 Absatz 2 der Sächsischen-Corona-Schutz-Verordnung vom 12. Juli 2022 (SächsGVBl. S. 438) wird die Angabe „13. August“ durch die Angabe „10. September“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 13. August 2022 in Kraft.
Dresden, den 4. August 2022
Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
In Vertretung
Barbara Klepsch
Die Staatsministerin für Kultur und Tourismus
Begründung
A. Bekanntmachung der Begründung
Die Bekanntmachung der Begründung dieser Verordnung zur Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung erfolgt im Hinblick auf § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.
B. Allgemeiner Teil
Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 12. Juli 2022 (SächsGVBl. S. 438) tritt mit Ablauf des 13. August 2022 außer Kraft. Nach § 28a Absatz 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes kann die Geltungsdauer verlängert werden. Aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens sind Schutzmaßnahmen weiterhin zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich, weshalb die geltende Verordnung um weitere vier Wochen verlängert werden soll, um so den praktischen Erfordernissen zum Schutz der Bevölkerung vor der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) gerecht zu werden. Die bisherigen Basisschutzmaßnahmen werden damit aufrechterhalten.
Mit der Verlängerung der Corona-Maßnahmen soll auch der allgemein hohen Auslastung der Krankenhäuser Rechnung getragen werden.
Das maßgebliche Lagebild stellt sich wie folgt dar:
Mit Stand vom 4. August 2022 betrug die Sieben-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen in Sachsen 369,1. Die Sieben-Tage-Inzidenz Hospitalisierung belief sich auf 4,58. In den sächsischen Krankenhäusern wurden am 2. August 2022 insgesamt 952 COVID-19-Patientinnen und -Patienten behandelt (848 auf der Normalstation und 104 auf der Intensivstation).
Damit sind niedrigschwellige Schutzmaßnahmen nach § 28a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) im Freistaat Sachsen mit Rücksicht auf das Infektionsgeschehen nach wie vor erforderlich.
C. Erfüllungsaufwand
Mit der Fortführung der niedrigschwelligen Schutzmaßnahmen ist kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Wirtschaft und Kommunen sowie Bürgerinnen und Bürger verbunden. Die landesweit einheitlich geltenden Beschränkungen sind zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach wie vor erforderlich.
D. Besonderer Teil
Die Geltungsdauer der Verordnung wird bis zum 10. September 2022 verlängert (§ 28a Absatz 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes).