Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Erprobung der elektronischen Verarbeitung über die im Rahmen des Verfahrens zur Beratung und Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 13 Absatz 10 der Schulordnung Förderschulen zu verwendenden Muster
(VwV Erprobung elektronische Muster Beratung und sonderpädagogischer Förderbedarf)

Vom 9. August 2022

I.
Geltungsbereich

1.
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Erprobung der elektronischen Verarbeitung beim Verfahren zur Beratung und Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 13 der Schulordnung Förderschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713, 1184) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und gemäß § 4 Absatz 4 Satz 2 der Schulordnung Grundschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Diese Verwaltungsvorschrift findet Anwendung für folgende Schulen im Landkreis Nordsachsen:
a)
Grundschulen
aa)
Diesterweg-Grundschule Delitzsch
bb)
Grundschule Delitzsch-Ost
cc)
Grundschule am Rosenweg Delitzsch
dd)
Grundschule Krostitz
ee)
Leibniz-Grundschule Schkeuditz
ff)
Grundschule Rackwitz
gg)
Gellert-Grundschule Wölkau
hh)
Grundschule Zschortau
ii)
Peter & Paul Evangelische Grundschule Delitzsch
b)
Oberschulen
aa)
Artur-Becker-Oberschule Delitzsch
bb)
Erasmus-Schmidt-Schule, Oberschule der Stadt Delitzsch
cc)
Schule am Leinepark, Oberschule Krostitz
c)
Gymnasien
Christian-Gottfried-Ehrenberg-Gymnasium Delitzsch
d)
Förderschulen
aa)
Fröbelschule Delitzsch, Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
bb)
Pestalozzischule, Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt Lernen Delitzsch
3.
Sie gilt auch für die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste folgender Förderschulen, soweit sie für die in ihren Wirkungsbereichen liegenden, in den Buchstaben a bis d genannten Schulen tätig werden.
a)
Fröbelschule Delitzsch, Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
b)
Pestalozzischule, Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt Lernen Delitzsch
c)
Wladimir-Filatow-Schule – Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt Sehen der Stadt Leipzig
d)
Sächsische Landesschule mit dem Förderschwerpunkt Hören, Förderzentrum Samuel Heinicke
e)
Albert-Schweitzer-Schule – Förderzentrum der Stadt Leipzig mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung
f)
Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt Sprache „Käthe Kollwitz“ Leipzig

II.
Verwendung

Abweichend von der VwV Muster sonderpädagogischer Förderbedarf und Beratung vom 13. Juli 2018 (MBl. SMK S. 338), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211), in der jeweils geltenden Fassung, sind im Rahmen des Verfahrens zur Beratung und Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs das Antragsmuster und die Formblätter zu verwenden, die in den Anlagen zu dieser Verwaltungsvorschrift enthalten sind.

III.
Elektronische Verarbeitung

1.
Die unter Ziffer II genannten Antragsformulare und Formblätter sind elektronisch zu verarbeiten. Bei der elektronischen Verarbeitung der unter Ziffer II genannten Antragsmuster und Formblätter bleiben § 13 Absatz 8 Satz 2 und 3 sowie Absatz 9 Satz 1 der Schulordnung Förderschulen unberührt. Die Regelungen der VwV Schuldatenschutz vom 11. Juli 2018 (MBl. SMK S. 282), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
2.
Sicherheit der Daten
a)
Für die Sicherheit der Daten sind ergänzend zu Ziffer III Nummer 5 und 6 der VwV Schuldatenschutz nach dem aktuellen Stand der Technik angemessene Maßnahmen zu treffen, um eine nachträgliche Überprüfung und Feststellung zu gewährleisten, ob und von wem Daten eingegeben, verändert, entfernt oder übermittelt worden sind. Dafür können die Regelungen der VwV Informationssicherheit SMK vom 27. Januar 2016 (SächsABl. S. 196), die durch Ziffer I der Verwaltungsvorschrift vom 12. Mai 2020 (MBl. SMK S. 80) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend angewendet werden.
b)
Die Daten sind nach dem aktuellen Stand der Technik vor Manipulationen zu schützen. Buchstabe a Satz 2 gilt entsprechend.
3.
Sicherung der Daten
a)
Die Daten müssen regelmäßig und sollen mindestens monatlich gesichert werden. Es ist Vorsorge zu treffen, dass alle gespeicherten Daten beim Ausfall des Datenverarbeitungsgeräts oder des mobilen Datenträgers jederzeit zur Verfügung stehen.
b)
Eine vollständige Sicherung in unveränderter elektronischer Form ist durchzuführen und aufzubewahren.
c)
Für Daten, die nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Aufbewahrung und Aussonderung schulischer Unterlagen vom 7. Oktober 2004 (SächsABl. S. 1154), zuletzt enthalten in der Veraltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211), in der jeweils geltenden Fassung, aufzubewahren sind, ist bei Aufbewahrung in elektronischer Form deren Lesbarkeit bis zu ihrer Archivierung oder Vernichtung zu gewährleisten.
4.
Von den Mustern gemäß den Anlagen zu dieser Verwaltungsvorschrift darf abgewichen werden, soweit dies für die elektronische Verarbeitung erforderlich ist und die in den Mustern vorgeschriebenen Angaben enthalten sind. Ausdrucke sollen den Mustern entsprechen. Insbesondere darf anstelle des Unterstreichens des Zutreffenden nur das Zutreffende ausgewiesen werden. Anstelle des Signums und der Unterschrift ist eine elektronische Signatur zu verwenden.

IV.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Juli 2023 außer Kraft.

Dresden, den 9. August 2022

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Anlagen

Änderungsvorschriften