Historische Fassung war gültig vom 01.05.1992 bis 31.12.1998

Verwaltungskostengesetz
des Freistaates Sachsen
(SächsVwKG)

Vom 15. April 1992

Der Sächsische Landtag hat am 13. März 1992 das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt
Kosten für Amtshandlungen

§ 1
Erhebung von Kosten für Amtshandlungen

(1) Die Behörden des Freistaates Sachsen erheben für Tätigkeiten, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornehmen (Amtshandlungen), Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten) nach den Vorschriften dieses Abschnitts; das gleiche gilt für andere Behörden, die Amtshandlungen zur Erfüllung von Weisungsaufgaben oder im Auftrag des Freistaates Sachsen vornehmen.

(2) Die Kosten für Amtshandlungen der Behörden des Freistaates Sachsen fließen diesem zu. Die Kosten für Amtshandlungen, die andere Behörden zur Erfüllung von Weisungsaufgaben oder im staatlichen Auftrag vornehmen, fließen dem jeweiligen Rechtsträger zu.

§ 2
Kostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlaßt, im übrigen derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird. Im Rechtsbehelfsverfahren und in streitentscheidenden Verwaltungsverfahren ist Kostenschuldner derjenige, dem die Kosten auferlegt werden.

(2) Kostenschuldner ist ferner, wer die Kosten einer Behörde gegenüber schriftlich übernommen hat oder für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(3) Auslagen im Sinne des § 12 Abs. 1, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch Verschulden eines Beteiligten oder eines Dritten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(4) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3
Nichterhebung von Kosten

(1) Kosten werden nicht erhoben für

1.
Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit der Akteneinsicht bei Rehabilitierungsverfahren von Opfern des Stalinismus stehen;
2.
Amtshandlungen der Rechts- und Fachaufsichtsbehörden gegenüber Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
3.
Amtshandlungen, die ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen werden; sind sie von einem Beteiligten veranlaßt, sind ihm dafür die Kosten aufzuerlegen, soweit dies der Billigkeit nicht widerspricht;
4.
Auskünfte einfacher Art;
5.
das Verfahren über die Stundung, den Erlaß oder die Erstattung öffentlicher Abgaben;
6.
die Anforderung von Kosten, Kostenvorschüssen, Benutzungsgebühren und Beiträgen sowie die Festsetzung von Entschädigungen im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 2 und die Festsetzung der in einem Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen;
7.
das Verfahren über Anträge auf Unterstützungen, Beihilfen, Zuschüsse, Stipendien, Freiplätze und ähnliche Vergünstigungen sowie auf Erteilung von Bescheinigungen und Zeugnissen zur Festsetzung von Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld und zur Bewilligung von Prozeßkostenhilfe;
8.
das Verfahren in Gnadensachen;
9.
Amtshandlungen, die in beamtenrechtlichen Angelegenheiten außerhalb des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgenommen werden;
10.
das Verfahren wegen Ablehnung eines Amtsträgers;
11.
die Entscheidung über Gegenvorstellungen, Aufsichtsbeschwerden, Dienstaufsichtsbeschwerden und Petitionen;
12.
Amtshandlungen in wahlrechtliehen Angelegenheiten;
13.
Amtshandlungen der Hochschulen, der Schulen im Sinne des Schulgesetzes der Schulaufsichtsbehörden zur Begründung oder im Rahmen eines bestehenden Studien- oder Schulverhältnisses, für Amtshandlungen anläßlich des Besuchs von Schulen und der Teilnahme an Lehrgängen, die der Aus- und Weiterbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes und von im Vorbereitungsdienst hierzu befindlichen Personen dienen und für Amtshandlungen in Prüfungsverfahren, wenn für die Abnahme der Prüfung keine Prüfungsgebühr erhoben wird;
14.
das Verfahren über die Anordnung der sofortigen Vollziehung und über die Aussetzung der Vollziehung nach §§ 80 und 80 a VwGO;
15.
andere Amtshandlungen, soweit dies gesetzlich ausdrücklich bestimmt ist.

Die Befreiung nach Nummer 3 tritt bei Kosten der Vermessungsverwaltung nicht ein.

(2) Soweit im Absatz 1 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimm t ist, wird das Rechtsbehelfsverfahren von der Kostenfreiheit nicht erfaßt.

(3) Auch bei Kostenfreiheit nach Absatz 1 können Auslagen im Sinne des § 12 Abs. 1, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch Verschulden eines Beteiligten oder Dritten entstanden sind, diesem auferlegt werden.

§ 4
Gebührenfreiheit

(1) Von der Zahlung der Verwaltungsgebühren sind befreit

1.
die Bundesrepublik Deutschland,
2.
der Freistaat Sachsen,
3.
die Gemeinden, die Landkreise und sonstigen kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen sowie
4.
die nach den Haushaltsplänen der in Nummer 1 bis 3 genannten Körperschaften für deren Rechnung verwalteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
5.
die Kirchen und die Religionsgemeinschaften, soweit sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.

Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die Gebühr einem Dritten auferlegt werden kann.

(2) Nicht befreit sind

1.
die Sondervermögen, die Bundesbetriebe und die kaufmännisch eingerichteten Staatsbetriebe der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Sachsen,
2.
sonstige wirtschaftliche Unternehmen der juristischen Personen des öffentlichen Rechts und
3.
die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Reichsbahn.

(3) Das Staatsministerium der Finanzen kann unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit die anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland von der Zahlung der Gebühren befreien.

(4) Die Gebührenbefreiung nach Absatz 1 und 3 tritt bei Gebühren der Vermessungsverwaltung nicht ein.

§ 5
Zahlung der Auslagen bei Gebührenfreiheit

Die Gebührenfreiheit entbindet, soweit nicht anders bestimmt ist, nicht von der Zahlung der Auslagen einschließlich der Schreibauslagen.

§ 6
Höhe der Verwaltungsgebühren; Kostenverzeichnis

(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühren bemißt sich nach einem Kostenverzeichnis. Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Verwaltungsgebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, wird eine Verwaltungsgebühr von fünf bis fünfzigtausend Deutsche Mark erhoben.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien durch Rechtsverordnung das Kostenverzeichnis zu erlassen und fortzuschreiben. Die Höhe der Verwaltungsgebühren ist nach dem Verwaltungsaufwand der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen, nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten und nach deren allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu bemessen. Die Mindestgebühr beträgt fünf Deutsche Mark, die Höchstgebühr fünfzigtausend Deutsche Mark; bei Wertgebühren kann die Höchstgrenze überschritten werden. Wertgebühren können für Amtshandlungen vorgesehen werden, bei denen der Verwaltungsaufwand oder die Bedeutung der Angelegenheit maßgeblich vom Wert des Gegenstandes der Amtshandlung bestimmt wird. Mehrere Amtshandlungen innerhalb eines Verfahrens können mit einer Gebühr bewertet werden.

(3) Wertgebühren sind Verwaltungsgebühren, deren Höhe nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung (Gegenstandswert) zu berechnen ist. Dieser Wert kann durch einen Geldbetrag oder durch eine anders geeignete Bemessungsgrundlage bestimmt werden. Die Höhe der Verwaltungsgebühr kann sich aus einem Prozent- oder Promillesatz dieses Werts oder aus einem festen, auf den Wert bezogenen Betrag ergeben.

(4) Der Kostenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Kosten erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sowie die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizubringen.

(5) Der Gesamtbetrag der jeweils angesetzten Kosten ist auf volle zehn Deutsche Pfennige aufzurunden.

§ 7
Nichterhebung von Kosten wegen Unbilligkeit

Das Staatsministerium der Finanzen kann für bestimmte Arten von Fällen durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den beteiligten Staatsministerien bestimmen, daß Kosten nicht erhoben werden, soweit ihre Erhebung unbillig wäre.

§ 8
Rahmengebühren

Bei Rahmengebühren hat die Kostenfestsetzungsbehörde den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand der beteiligten Behörden und Stellen, die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners zu berücksichtigen.

§ 9
Mehrere Amtshandlungen

(1) Die Verwaltungsgebühr wird für jede Amtshandlung erhoben, auch wenn diese mit anderen zusammen vorgenommen wird. Sie wird ohne Rücksicht auf die Zahl der beteiligten Personen nur einmal erhoben.

(2) Mehrere Amtshandlungen innerhalb eines Verfahrens können durch eine Verwaltungsgebühr abgegolten werden, wenn keine dieser Amtshandlungen im Kostenverzeichnis oder in einer anderen Vorschrift bewertet ist.

(3) Für Amtshandlungen, die mit der Inanspruchnahme von staatlichen öffentlichen Einrichtungen in engem Zusammenhang stehen, kann in den Rechtsverordnungen nach § 27 Abs. 1 bestimmt werden, daß sie mit der Benutzungsgebühr abgegolten werden.

§ 10
Ablehnung, Zurücknahme oder Erledigung eines Antrages

(1) Bei der Ablehnung eines Antrages kann die für die beantragte Amtshandlung festzusetzende Verwaltungsgebühr bis auf ein Viertel ermäßigt werden; Wertgebühren können bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Erfordert die Ablehnung der Amtshandlung einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand, kann die Verwaltungsgebühr bis zum doppelten Betrag der für die beantragte Amtshandlung festzusetzenden Gebühr erhöht werden. Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt, kann die Verwaltungsgebühr bis auf fünf Deutsche Mark ermäßigt oder erlassen werden.

(2) Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise bevor die Amtshandlung beendet ist, ist eine Gebühr von einem Zehntel bis zur Hälfte der für die beantragte Amtshandlung festzusetzenden Verwaltungsgebühr je nach dem Fortgang der Sachbehandlung, mindestens jedoch fünf Deutsche Mark, zu erheben. Daneben sind die Auslagen zu erheben.

§ 11
Rechtsbehelfsverfahren

(1) Die· für das Rechtsbehelfsverfahren festzusetzende Gebühr (Rechtsbehelfsgebühr) beträgt das Eineinhalbfache der vollen für die Amtshandlung festzusetzenden Verwaltungsgebühr. Ist für eine Amtshandlung keine Verwaltungsgebühr angefallen oder wurde keine Amtshandlung vorgenommen, so beträgt die Rechtsbehelfsgebühr das Eineinhalbfache der Verwaltungsgebühr, die sonst für die Amtshandlung oder für ein Verfahren in der ersten Instanz nach §§ 6 und 8 angefallen wäre. Ist die Amtshandlung nur teilweise angefochten, verringert sich die Rechtsbehelfsgebühr entsprechend. § 10 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Mindestgebühr beträgt zehn Deutsche Mark.

(2) Wird ein Rechtsbehelf zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, gilt § 10 Abs. 2 entsprechend.

(3) Hat ein Rechtsbehelf vollen Erfolg, werden keine Kosten, hat er zum Teil Erfolg, werden entsprechend ermäßigte Kosten erhoben. Unberührt bleibt jedoch die Erhebung der für eine Amtshandlung vorgeschriebenen Kosten, wenn diese auf einen Rechtsbehelf hin vorgenommen wird; dies gilt auch für die Ablehnung eines Antrages.

§ 12
Auslagen

(1) An Auslagen der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen werden erhoben, soweit im Kostenverzeichnis nicht Ausnahmen vorgesehen sind:

1.
Entschädigungen, die Zeugen und Sachverständigen zustehen;
2.
Fernsprechgebühren im Fernverkehr, Gebühren für Telekopien, Telegramm- und Fernschreibgebühren, Postgebühren für Postzustellungsaufträge sowie für Einschreibe- und Nachnahmeverfahren; wird durch Behördenbedienstete förmlich oder unter Einhebung von Geldbeträgen zugestellt, ist derjenige Betrag zu erheben, der bei der förmlichen Zustellung durch die Post oder bei Erhebung im Nachnahmeverfahren entstanden wäre;
3.
die durch Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen entstehenden Aufwendungen;
4.
die Reisekosten im Sinne der Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Amtsstelle;
5.
die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge.

(2) Auslagen im Sinne des Absatzes 1 werden auch dann erhoben, wenn die kostenerhebende Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an die anderen Behörden, Einrichtungen oder Personen Zahlungen nicht zu leisten hat.

(3) Können nach besonderen Rechtsvorschriften Auslagen erhoben werden, die nicht näher bezeichnet sind, gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 13
Schreibauslagen

Für die auf besonderen Antrag erteilten Ausfertigungen und Abschriften werden Schreibauslagen erhoben. Die Höhe der Schreibauslagen wird im Kostenverzeichnis bestimmt.

§ 14
Entstehung der Kosten

Die Kosten entstehen mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung, in den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 5 und des § 9 Abs. 2 mit der Beendigung der letzten kostenpflichtigen Amtshandlung und in den Fällen des § 10 Abs. 2 und des § 11 Abs. 2 mit der Zurücknahme oder Erledigung des Antrags oder Rechtsbehelfs. Bedarf die Amtshandlung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen Bekanntgabe, ist sie damit beendet.

§ 15
Kostenvorschuß

(1) Die Behörde kann eine Amtshandlung, die auf Antrag vorgenommen wird, von der Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen. Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses zu setzen. Wird der Kostenvorschuß nicht binnen dieser Frist eingezahlt, kann die Behörde den Antrag als zurückgenommen behandeln; darauf ist der Antragsteller bei der Anforderung des Kostenvorschusses hinzuweisen.

(2) Ein Kostenvorschuß ist nicht anzufordern, wenn dem Antragsteller oder einem Dritten dadurch ein wesentlicher Nachteil entstehen würde oder wenn es aus sonstigen Gründen der Billigkeit entspricht. Bei Personen, die außerstande sind, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familien notwendigen Unterhalts die Kosten vorzuschießen, darf ein Kostenvorschuß nur gefordert werden, wenn der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

§ 16
Zurückbehaltung

Bis zur Zahlung der geschuldeten Kosten können Urkunden, sonstige Schriftstücke und andere Sachen, an denen die Behörde im Zusammenhang mit der kostenpflichtigen Amtshandlung Gewahrsam begründet hat, zurückbehalten werden.

§ 17
Fälligkeit

Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

§ 18
Stundung, Erlaß und Niederschlagung

Für die Stundung, den Erlaß und die Niederschlagung von Kosten gelten die Vorschriften der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21).

§ 19
Säumniszuschläge

(1) Werden Kosten nicht bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag entrichtet, so kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen Betrags erhoben werden, wenn dieser 100 Deutsche Mark übersteigt.

(2) Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Betrag auf volle 100 Deutsche Mark nach unten abgerundet.

(3) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt

1.
bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die für den Kostengläubiger zuständige Kasse der Tag des Eingangs;
2.
bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der für den Kostengläubiger zuständigen Kasse und bei Einzahlung mit Zahlkarte oder Postanweisung der Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird.

§ 20
Unterbliebene und fehlerhafte Kostenentscheidungen

(1) Die Kostenentscheidung ist von Amts wegen nachzuholen, wenn sie bei der Vornahme der kostenpflichtigen Amtshandlung unterblieben ist.

(2) Fehlerhafte Kostenentscheidungen können von der Küstenfestsetzungsbehörde oder den übergeordneten Behörden geändert werden bis der Kostenanspruch erloschen ist.

§ 21
Erlöschen des Anspruchs

(1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten erlischt drei Jahre nach dem Entstehen des Anspruchs.

(2) Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Sie wird unterbrochen durch

1.
schriftliche Geltendmachung des Anspruchs;
2.
Zahlungsaufschub;
3.
Stundung;
4.
Sicherheitsleistung;
5.
Vollstreckungsaufschub;
6.
eine Vollstreckungsmaßnahme;
7.
Anmeldung im Konkurs.

(3) Die Unterbrechung gemäß Absatz 2 dauert fort, bis

1.
bei Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung oder Vollstreckungsaufschub die Maßnahme abgelaufen ist;
2.
bei Sicherheitsleistungen, Pfändungspfandrecht, Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung das entsprechende Recht erloschen ist;
3.
das Konkursverfahren beendet worden ist.

(4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt die Frist nach Absatz 2 Satz 1 erneut.

(5) Die Frist nach Absatz 2 Satz 1 wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

§ 22
Unrichtige Sachbehandlung

Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.

§ 23
Anfechtung der Kostenentscheidung; Zugang

(1) Die Kostenentscheidung kann zusammen mit dem Verwaltungsakt oder selbständig nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung angefochten werden.

(2) Die Kostenentscheidung gilt bei Zusendung mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugegangen, falls nicht der Zugang zu anderer Zeit nachgewiesen wird.

§ 24
Erhebung von Kosten nach anderen Vorschriften

Dieses Gesetz findet auf die Erhebung von Kosten nach anderen Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit dort nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 25
Erhebung von Kosten durch kommunale Körperschaften

(1) Die Gemeinden, Landkreise· und sonstigen kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts können für ihre Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten aufgrund von Satzungen Kosten erheben, die in ihre Kassen fließen. In den Kostensatzungen sind die Verwaltungsgebühren nach dem Verwaltungsaufwand der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen, nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten und nach deren allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu bestimmen. Die Kostensatzungen bedürfen der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde.

(2) Die §§ 2, 3, 4, 5, § 6 Abs. 2 Satz 3, die §§ 8 bis 17, der § 19, § 20 Abs. 1 und die §§ 21 bis 23 dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung. Für Stundung, Erlaß und Niederschlagung von Forderungen aus dem Kostenaufkommen gelten die Vorschriften des Gemeindehaushaltsrechts.

(3) Fehlerhafte Kostenentscheidungen können von Amts wegen von der Kostenfestsetzungsbehörde bis zum Erlöschen des Kostenanspruchs geändert werden; die Befugnisse der Rechtsaufsichtsbehörden bleiben unberührt.

§ 26
Zuwiderhandlungen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
der Kostenfestsetzungsbehörde oder anderen Behörden über· kostenrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Kostenfestsetzungsbehörde über kostenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt,
3.
unzutreffende Angaben über das Vorliegen der Merkmale für die Gewährung von Kosten- oder Gebührenfreiheit macht oder
4.
pflichtwidrig Gebührenmarken nicht verwendet

und dadurch Kosten verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Kostenvorteile erlangt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Kostenfestsetzungsbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, bevor ihm die Einleitung eines Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekanntgegeben wurde.

(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 sind die Kostenfestsetzungsbehörden.

Zweiter Abschnitt
Benutzungsgebühren, Entschädigungen und Kurtaxe

§ 27
Benutzungsgebühren; Entschädigungen

(1) Soweit nicht besondere Vorschriften entgegenstehen, können die zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Rechtsverordnungen erlassen

1.
über die Benutzungsgebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung des Freistaates Sachsen. Schuldner der Benutzungsgebühren und Auslagen ist, wer die Einrichtung in Anspruch nimmt. In den Rechtsverordnungen kann bestimmt werden, daß auch derjenige Schuldner ist, in dessen Interesse die Inanspruchnahme erfolgt und derjenige, der di e Schuld gegenüber der Einrichtung schriftlich übernimmt. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. Die Höhe der Benutzungsgebühren ist nach dem Aufwand der in Anspruch genommenen Einrichtung und nach der Bedeutung der Leistung für den Benutzer zu bemessen. In den Rechtsverordnungen kann bestimmt werden, daß Behörden des Freistaates Sachsen von der Zahlung von Benutzungsgebühren befreit sind;
2.
über die angemessene Entschädigung der Zeugen, Sachverständigen, Prüfer und sonstigen Personen, die in einem Verwaltungsverfahren tätig werden.

(2) Benutzungsgebühren und Auslagen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und Entschädigungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 werden nicht erhoben, soweit Gemeinden, Landkreise oder sonstige kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen, bei der Wahrnehmung von Weisungsaufgaben staatliche öffentliche Einrichtungen in Anspruch nehmen und nicht berechtigt sind, die Benutzungsgebühren und Auslagen oder die Entschädigungen einem Dritten aufzuerlegen oder sie von einem Dritten nicht einziehen können.

(3) Für den Besuch von Hochschulen und von Schulen im Sinne des Schulgesetzes des Freistaates Sachsen, deren Träger der Freistaat Sachsen ist, sowie für den Besuch staatlicher Schulen und die Teilnahme an staatlichen Lehrgängen, die der Aus- und Weiterbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes und von im Vorbereitungsdienst hierzu befindlichen Personen dienen, werden Benutzungsgebühren und Auslagen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 nicht erhoben. Das gleiche gilt für die Abnahme staatlicher Prüfungen durch diese Einrichtungen. Die Erhebung von Benutzungsgebühren und Auslagen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 für die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung sowie anderer Sonderleistungen und für Sonderveranstaltungen dieser Einrichtungen bleibt unberührt.

(4) Für die Abnahme beamtenrechtlicher Prüfungen werden, soweit nicht bereits Absatz 3 anzuwenden ist, Benutzungsgebühren und Auslagen im Sinne des Absatzes I Nr. I nicht erhoben.

(5) Die Befugnis der Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, Gebührenordnungen zu erlassen, bleibt unberührt.

§ 28
Kurtaxe

(1) Für die Bereitstellung von Einrichtungen, die in den Staatsbädern zu Kurzwecken unterhalten werden, können die Rechtsträger der Staatsbäder aufgrund einer Kurtaxordnung eine Kurtaxe erheben. Die Kurtaxen dürfen höchstens so bemessen sein, daß die einmaligen und laufenden Aufwendungen für die Einrichtungen gedeckt werden können. Sind die Vorteile, die den Abgabeschuldnern aus den Einrichtungen erwachsen können, verschieden groß, ist das durch entsprechende Abstufung der Abgabenhöhe zu berücksichtigen.

(2) Schuldner der Kurtaxe ist, wer im Kurbezirk Unterkunft nimmt oder Kureinrichtungen oder -veranstaltungen der Staatsbäder in Anspruch nimmt, ohne dort seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt zu haben. Die Kurtaxe wird von Personen, die sich ausschließlich zu anderen als zu Kur- oder Erholungszwecken im Kurbezirk aufhalten, nicht erhoben.

(3) Die Kurtaxordnungen für die einzelnen Staatsbäder erläßt das Staatsministerium der Finanzen als Rechtsverordnungen. Die Kurtaxordnungen haben insbesondere Kurbezirke festzulegen und die Höhe der Kurtaxen, den Kreis der Abgabepflichtigen und das Entstehen der Abgabeschuld zu bestimmen. Sie können aus sozialen und sonstigen wichtigen Gründen eine völlige Befreiung von der Abgabepflicht oder eine Abstufung der Abgabenhöhe vorsehen und nähere Bestimmungen über die Erhebung und Verwendung der Kurtaxen sowie Durchführungsvorschriften enthalten. Es kann ferner bestimmt werden, daß die Vermieter von Unterkünften, Reiseunternehmer von Gesellschaftsreisen und Inhaber von Kurmittelanstalten zur Meldung von Kurgästen und zur Einhebung und Abführung der Kurtaxe verpflichtet sind und neben dem Schuldner als Gesamtschuldner für die Zahlung der Kurtaxe haften.

(4) Soweit in der Kurtaxordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend. Ist Rechtsträger des Staatsbades eine juristische Person des privaten Rechts, so tritt bei der Anwendung des § 26 die für das Staatsbad zuständige untere Verwaltungsbehörde als Bußgeldbehörde an die Stelle der Kostenfestsetzungsbehörde.

Dritter Abschnitt
Sonstige Vorschriften

§ 29
Kostenverwaltung, Kostenmarken

(1) Die Kostenverwaltung steht unter der Leitung des Staatsministeriums der Finanzen.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen erläßt im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes. Es kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die von den staatlichen Behörden oder Einrichtungen zu erhebenden Kosten und Benutzungsgebühren in Kostenmarken entrichtet werden.

§ 30
Anwendung in besonderen Fällen

(1) Für den Bereich der Justizverwaltung findet der Erste Abschnitt dieses Gesetzes nur insoweit Anwendung, als dieses in Gesetzen oder Rechtsverordnungen ausdrücklich bestimmt· ist.

(2) Für die Träger der Sozialversicherung im Freistaat Sachsen, soweit sie Leistungen im Sinne der §§ 21 bis 23 Sozialgesetzbuch I erbringen, findet der Erste Abschnitt dieses Gesetzes keine Anwendung. Für die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Krankenkassen, Verbände der Krankenkassen sowie den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, der Kassenärztlichen Vereinigung und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung gilt Satz 1 entsprechend, soweit nicht Gesetze oder Rechtsverordnungen des Freistaates Sachsen oder des Bundes entgegenstehen.

§ 31
Übergangsvorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1992 in Kraft.

(2) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden auf dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik beruhenden Kostenordnungen, Gebührenordnungen und Gebührentarife bleiben zunächst in Kraft. Dies gilt nicht für die Verordnung über die Staatlichen Verwaltungsgebühren vom 28. Oktober 1955 (GBI. II S. 787), geändert durch Verordnung vom 28. November 1967 (GBI. ll S. 837).

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 15. April 1992

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt