Erste Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Aufholen-nach-Corona-Verordnung

Vom 9. August 2022

Auf Grund des § 3b Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 bis 4 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) verordnet das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

Artikel 1
Änderung der Aufholen-nach-Corona-Verordnung

Die Aufholen-nach-Corona-Verordnung vom 20. August 2021 (SächsGVBl. 846) wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:
 
„§ 5
Restmittel
(1) Aus den nach der Auszahlung der zweiten Rate gemäß § 4 Absatz 4 nicht gebundenen Anteilen des Gesamtbudgets kann die Bewilligungsstelle ergänzende Zuweisungen gewähren. Gleiches gilt für zurückgezahlte oder nicht vollständig in Anspruch genommene Zuweisungen. Die Zuweisungsempfänger zeigen der Bewilligungsstelle ihren Mehrbedarf bis 1. November 2022 an. Dieser kann durch die Bewilligungsstelle entsprechend der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt werden. Abweichend von § 3 Absatz 3 ist die Zahl der zu berücksichtigenden Schülerinnen und Schüler des Zuweisungsempfängers die Zahl der Schülerinnen und Schüler, für die dem Zuweisungsempfänger im Schuljahr 2021/2022 staatliche Finanzhilfe gemäß § 14 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft geleistet wurde.
(2) Die Auszahlung erfolgt unverzüglich nach der Bewilligung.“
2.
Die bisherigen §§ 5 und 6 werden die §§ 6 und 7.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 9. August 2022

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Änderungsvorschriften