Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung
zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen
(Förderzuständigkeitsverordnung SMR – SMRFördZuVO)

erlassen als Artikel 1 der Gemeinsamen Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Übertragung der Zuständigkeiten zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen

Vom 18. Oktober 2022

1Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig für die Durchführung der Förderung nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung der Regionalentwicklung vom 25. April 2013 (SächsABl. S. 475), die zuletzt durch die Richtlinie vom 18. Dezember 2019 (SächsABl. 2020 S. 38) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 246). 2Die Landesdirektion ist ferner zuständig für die Förderung, für die sie oder die ehemaligen Regierungspräsidien oder Landesdirektionen Chemnitz, Dresden und Leipzig Zuwendungen bewilligt haben. 3Für den Bereich der städtebaulichen Erneuerung gilt Satz 2 nur, soweit in den Förderverfahren durch die ehemaligen Regierungspräsidien oder Landesdirektionen Chemnitz, Dresden und Leipzig Abrechnungen geprüft worden sind.

Änderungsvorschriften