Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Sächsischen Stellenobergrenzenverordnung

Vom 30. November 2022

Auf Grund des § 26 Absatz 4 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005) verordnet die Staatsregierung:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Stellenobergrenzenverordnung

Die Sächsische Stellenobergrenzenverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 549), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 532) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Nummer 1 und 2 werden jeweils vor dem Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 werden vor dem Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und“ und vor dem Wort „Sachbearbeiter“ die Wörter „Sachbearbeiterin oder“ eingefügt.
bb)
In Nummer 2 werden vor dem Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und“ und vor dem Wort „Gerichtsvollzieher“ die Wörter „Gerichtsvollzieherin oder“ eingefügt.
cc)
In Nummer 7 werden vor dem Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und“ und vor dem Wort „Ausbilder“ die Wörter „Ausbilderin oder“ eingefügt.
dd)
In Nummer 9 werden vor dem Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und“ und vor dem Wort „Prüfer“ die Wörter „Prüferin oder“ eingefügt.
ee)
In Nummer 10 werden vor dem Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und“ und vor dem Wort „Programmierer“ die Wörter „Programmiererin oder“ eingefügt.
ff)
In den Nummern 3, 4, 5, 6, 8, 11 und 12 werden jeweils vor dem Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
2.
Dem § 3 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend davon beträgt der Anteil im Funktionsbereich der Staatskanzlei 80 Prozent.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 30. November 2022

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

Änderungsvorschriften