Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Sächsischen Stellenobergrenzenverordnung
Vom 30. November 2022
Auf Grund des § 26 Absatz 4 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005) verordnet die Staatsregierung:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Stellenobergrenzenverordnung
Die Sächsische Stellenobergrenzenverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 549), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 532) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 1 und 2 werden jeweils vor dem Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden vor dem Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und“ und vor dem Wort „Sachbearbeiter“ die Wörter „Sachbearbeiterin oder“ eingefügt.
- bb)
- In Nummer 2 werden vor dem Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und“ und vor dem Wort „Gerichtsvollzieher“ die Wörter „Gerichtsvollzieherin oder“ eingefügt.
- cc)
- In Nummer 7 werden vor dem Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und“ und vor dem Wort „Ausbilder“ die Wörter „Ausbilderin oder“ eingefügt.
- dd)
- In Nummer 9 werden vor dem Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und“ und vor dem Wort „Prüfer“ die Wörter „Prüferin oder“ eingefügt.
- ee)
- In Nummer 10 werden vor dem Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und“ und vor dem Wort „Programmierer“ die Wörter „Programmiererin oder“ eingefügt.
- ff)
- In den Nummern 3, 4, 5, 6, 8, 11 und 12 werden jeweils vor dem Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
- 2.
- Dem § 3 wird folgender Satz angefügt:
- „Abweichend davon beträgt der Anteil im Funktionsbereich der Staatskanzlei 80 Prozent.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 30. November 2022
Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer
Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann