Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung

Vom 11. Januar 2023

Auf Grund des § 28b Absatz 1 Satz 9 und des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1, § 28b Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen:

§ 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1a Nummer 2 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist,
§ 28b Absatz 1 Satz 9 und Absatz 2 durch Artikel 1a Nummer 3 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) neu gefasst worden ist,
§ 32 Satz 1 durch Artikel 1a Nummer 4 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist,

jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 27. September 2022 (SächsGVBl. S. 514) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung

Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 29. September 2022 (SächsGVBl. S. 518) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Der Wortlaut wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 1 wird gestrichen.
bb)
Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.
b)
Folgender Satz wird angefügt:
„Es wird dringend empfohlen, auch in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.“
2.
In § 2 Absatz 2 und § 4 Absatz 3 werden jeweils nach dem Wort „Richtern“ die Wörter „sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten“ eingefügt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 16. Januar 2023 in Kraft.

Dresden, den 11. Januar 2023

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Bekanntmachung der Begründung dieser Verordnung erfolgt im Hinblick auf § 28b Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.

Durch das „Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor Covid-19“ vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) wurde das Infektionsschutzgesetz um unmittelbar geltende und bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen erweitert. Diese Schutzmaßnahmen dienen der Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sowie der sonstigen Kritischen Infrastrukturen. Sie gelten bis zum 7. April 2023.

Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Masken- und Testpflichten in Krankenhäusern und in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen (§ 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 des Infektionsschutzgesetzes). Ferner gilt im öffentlichen Personenfernverkehr mit Ausnahme des Flugverkehrs eine FFP2-Maskenpflicht (§ 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes).

Durch die Änderung des Infektionsschutzgesetzes werden die Länder darüber hinaus ermächtigt, Ausnahmen von der bundesrechtlich vorgegebenen Testnachweispflicht nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes für weitere Personengruppen durch Rechtsverordnung anzuordnen (§ 28b Absatz 1 Satz 9 des Infektionsschutzgesetzes). Die bundesweit geltenden Masken- und Testnachweispflichten können schließlich noch durch länderspezifische Regelungen für Masken- oder Testpflichten ergänzt werden (§ 28b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Infektionsschutzgesetzes).

Mit der Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung wird den rechtlichen und praktischen Erfordernissen zum Schutz der Bevölkerung vor der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) entsprochen. Mit Rücksicht auf das Infektionsgeschehen sind wenige niedrigschwellige Schutzmaßnahmen auf Grundlage des § 28b Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes weiterhin erforderlich.

Das Robert Koch-Institut (RKI) schätzt die derzeitige Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland nach wie vor insgesamt als hoch ein.

B. Besonderer Teil

Mit Stand vom 10. Januar 2023 betrug die Sieben-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen in Sachsen 91,1 je 100 000 Einwohner. Die Sieben-Tage-Inzidenz Hospitalisierung belief sich auf 5,32 hospitalisierte Fälle je 100 000 Einwohner. In den sächsischen Krankenhäusern wurden mit Stand vom 10. Januar 2023 insgesamt 771 COVID-19-Patientinnen und -Patienten behandelt (710 auf der Normalstation und 61 auf der Intensivstation). Derzeit ist die Omikron-Variante einschließlich verschiedener Subvarianten vorherrschend, wobei das Auftreten einer neuen Virus-Variante nicht als wahrscheinlich angesehen wird. Dabei sind die Infektionszahlen derzeit stabil, so dass nunmehr die Phase des Übergangs von einer Pandemie zu einer Endemie erreicht ist.

Vor diesem Hintergrund wird die Verpflichtung zum Tragen von Masken in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs nicht mehr fortgeführt.

C. Erfüllungsaufwand

1.
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch den Wegfall der Maskenpflicht im ÖPNV werden die Bürgerinnen und Bürger entlastet. Im Jahr 2021 wurden in Sachsen insgesamt ungefähr 330 Millionen Personen befördert. Dabei wurde jede Fahrt berücksichtigt und dementsprechend eine Fahrt nach einem Umstieg als neuer Beförderungsfall gezählt. Ausgehend davon ist die Schätzung der Kosten durch den Wegfall der Maskenpflicht nur in grober Weise möglich. Unterstellt wird, dass eine Person an einem Tag den ÖPNV sowohl für die Hin- als auch die Rückfahrt nutzt. Weiterhin wird unterstellt, dass dabei jeweils ein Umstieg notwendig ist, so dass von vier Fahrten je Person an einem Tag ausgegangen wird. Daraus ergibt sich eine Gesamtzahl von beförderten Personen von ungefähr 226 000 Personen je Tag. Der Bevölkerungsanteil der Unter-6-Jährigen liegt bei 5,4 Prozent, so dass 214 000 beförderte Personen, die grundsätzlich eine Maskenpflicht unterliegen, verbleiben. Die darüber hinaus von der Maskenpflicht befreiten Personengruppen können nicht näher beziffert werden. Bei einem Einzelhandelspreis von ungefähr 20 Eurocent je vorgeschriebener Maske liegt die Ersparnis für die sächsische Bevölkerung durch den Wegfall der Maskenpflicht im ÖPNV bei 42 800 Euro täglich. Für den bisher vorgesehenen Geltungszeitraum bis zum 7. April 2023 liegt die Ersparnis damit bei insgesamt (82 Tage ohne die bislang vorgesehene Maskenpflicht) 3 509 600 Euro. Tatsächlich dürfte die Entlastung – und damit auch die bisher verursachte Belastung – deutlich niedriger ausfallen, da weitere Personengruppen bereits von der Maskenpflicht ausgenommen waren und außerdem nicht davon auszugehen ist, dass jeder Nutzer des ÖPNV täglich die Maske austauscht. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Notwendigkeit des Tragens einer Maske im öffentlichen Personenfernverkehr sowie in einigen Einrichtungen fortbesteht, so dass auch hierdurch die Entlastung niedriger ausfallen dürfte.
2.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergibt sich keine näher bezifferbare Entlastung.
3.
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Für die Verwaltung ergibt sich eine theoretische Entlastung durch den Wegfall von Kontrollanlässen. Allerdings ist davon auszugehen, dass dies nicht zu einer tatsächlichen Entlastung in finanzieller oder personeller Hinsicht führen wird, da etwaige freiwerdende personelle Ressourcen zur Wahrnehmung anderer Kontrollanlässe genutzt werden dürften.

D. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Die Pflicht, eine Maske im öffentlichen Personennahverkehr zu tragen, entfällt. Angesichts des aktuellen und stabilen Infektionsgeschehens im Rahmen der derzeit vorherrschenden Omikron-Variante ist ein Übergang von einer Pflicht zum eigenverantwortlichen Schutz angezeigt. Es wird allerdings eine dringende Empfehlung ausgesprochen.

Für den öffentlichen Personenfernverkehr mit Ausnahme des Flugverkehrs gilt aufgrund Bundesrechts eine FFP2-Maskenpflicht (§ 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes). Sie gilt dabei auch in Zügen des Schienenpersonenfernverkehrs (ICE/IC), die zugleich mit Fahrausweisen des Schienenpersonennahverkehrs genutzt werden können.

Zu Nummer 2

Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte werden in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit den Richterinnen und Richtern gleichgestellt. Auch bei Ihnen können berufliche Situationen auftreten, in denen die Absolvierung und Bescheinigung eines Tests durch eine externe Teststelle zu unvertretbaren Verzögerung der Diensthandlung führt.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten der Verordnung.