Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung
Vom 1. Februar 2023
Auf Grund des § 28b Absatz 1 Satz 9 und des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1, § 28b Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen:
- –
- § 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1a Nummer 2 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist,
- –
- § 28b Absatz 1 Satz 9 und Absatz 2 durch Artikel 1a Nummer 3 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) neu gefasst worden ist,
- –
- § 32 Satz 1 durch Artikel 1a Nummer 4 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist,
jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 27. September 2022 (SächsGVBl. S. 514) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung
Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 29. September 2022 (SächsGVBl. S. 518), die durch die Verordnung vom 11. Januar 2023 (SächsGVBl. S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- b)
- Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
- 2.
- § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- asymptomatische Personen, deren Testnachweis entgegen § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes nicht das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bestätigt (positives Testergebnis), die aber zur Versorgung von an COVID-19 erkrankten Personen in einer Einrichtung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 des Infektionsschutzgesetzes erforderlich sind, an den sechs Tagen ab der Feststellung des positiven Testergebnisses.“
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
- „Das zuständige Gesundheitsamt ist von der Einrichtung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 unverzüglich über ein Tätigwerden im Sinne des Satzes 1 Nummer 5 sowie über die voraussichtliche Einsatzdauer zu informieren.“
- 3.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
- „§ 3
Mund-Nasen-Schutz - Es wird empfohlen, in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs sowie in öffentlich zugänglichen Innenräumen, in denen sich mehrere Personen aufhalten und soweit ein Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.“
- 4.
- Die §§ 4 und 5 werden aufgehoben.
- 5.
- Der bisherige § 6 wird § 4.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 3. Februar 2023 in Kraft.
Dresden, den 1. Februar 2023
Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Bekanntmachung der Begründung dieser Verordnung erfolgt im Hinblick auf § 28b Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.
Durch das „Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor Covid-19“ vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) wurde das Infektionsschutzgesetz um unmittelbar geltende und bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen erweitert. Diese Schutzmaßnahmen dienen der Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sowie der sonstigen Kritischen Infrastrukturen. Sie gelten bis zum 7. April 2023.
Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Masken- und Testpflichten in Krankenhäusern und in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen (§ 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 des Infektionsschutzgesetzes).
Durch die Änderung des Infektionsschutzgesetzes wurden die Länder darüber hinaus ermächtigt, Ausnahmen von der bundesrechtlich vorgegebenen Testnachweispflicht nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes für weitere Personengruppen durch Rechtsverordnung anzuordnen (§ 28b Absatz 1 Satz 9 des Infektionsschutzgesetzes).
Mit der Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung wird dem aktuellen Infektionsgeschehen entsprochen.
B. Besonderer Teil
Mit Stand vom 31. Januar 2023 betrug die Sieben-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen in Sachsen 43,4 je 100 000 Einwohner. Die Sieben-Tage-Inzidenz Hospitalisierung belief sich auf 2,87 hospitalisierte Fälle je 100 000 Einwohner. In den sächsischen Krankenhäusern wurden mit Stand vom 31. Januar 2023 insgesamt 354 COVID-19-Patientinnen und -Patienten behandelt (322 auf der Normalstation und 32 auf der Intensivstation). Derzeit ist die Omikron-Variante einschließlich verschiedener Subvarianten vorherrschend, wobei das Auftreten einer neuen Virus-Variante nicht als wahrscheinlich angesehen wird. Dabei sind die Infektionszahlen derzeit stabil, so dass nunmehr die Phase des Übergangs von einer Pandemie zu einer Endemie erreicht ist.
Vor diesem Hintergrund wird die Verpflichtung zum Tragen von Masken in Obdachlosenunterkünften und in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern aufgehoben. Ebenso entfällt die Testpflicht in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen sowie Männerschutzeinrichtungen, Abschiebungshafteinrichtungen und Maßregelvollzugseinrichtungen.
In Bezug auf die in § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes festgelegten Testnachweispflichten werden weiterhin für bestimmte Personengruppen Ausnahmen vorgesehen.
Ab dem 3. Februar 2023 entfällt außerdem die Absonderungspflicht für positiv Getestete, wodurch sich weiterer Anpassungsbedarf ergibt.
C. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch den Wegfall der Maskenpflicht in Obdachlosenunterkünften und in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern werden die Bürgerinnen und Bürger nicht näher bezifferbar entlastet.
Die Änderung der Regelung zur Arbeitsquarantäne hat keine unmittelbaren Kostenfolgen für die Bürgerinnen und Bürger. Mittelbare Kostenfolgen können nicht dargestellt werden, da belastbare Daten hierfür nicht verfügbar sind. Ausgegangen wird jedoch davon, dass keine finanziellen Folgen – weder als Be- noch als Entlastung – entstehen, da letztlich die Ausnahmen zum Betretungsverbot in den in § 2 Absatz 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung geregelten Einrichtungen für positiv Getestete in vergleichbarer Weise fortgeführt wird.
Der Wegfall der Testpflicht nach dem bisherigen § 4 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung hat keine Entlastungswirkung für die Bürgerinnen und Bürger. Bewohnerinnen und Bewohner sowie Besucherinnen und Besucher der Einrichtungen hatten bisher entsprechend der Testverordnung einen Anspruch auf einen kostenlosen Test, so dass durch den Wegfall der Testpflicht keine finanzielle Entlastung zu erwarten ist.
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergibt sich eine nicht näher bezifferbare Entlastung durch den Wegfall der Testverpflichtung im bisherigen § 4.
Eine zusätzliche Belastung entsteht durch die notwendige Meldung des Einsatzes von positiv getesteten Personen gegenüber dem Gesundheitsamt. Je Einzelfall dürfte ein Aufwand von 4 Minuten entstehen (3 Minuten Datenaufbereitung und 1 Minute Datenübermittlung entsprechend Anlage 2 Ziffer II der VwV Normenkontrollrat). Aufgrund der Einfachheit der Meldung wird ein Stundensatz von 18,09 Euro angesetzt (entsprechend Anlage 2 Ziffer III der VwV Normenkontrollrat; Gesundheits- und Sozialwesen). Je zu meldendem Fall entsteht daher ein finanzieller Aufwand von 1,21 Euro. Der Gesamtaufwand ist dabei nicht bezifferbar, da nicht abgeschätzt werden kann, wie viele Fälle auftreten, in denen eine positiv getestete Person tatsächlich eingesetzt wird.
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Für die Verwaltung ergibt sich eine theoretische Entlastung durch den Wegfall von Kontrollanlässen. Allerdings ist davon auszugehen, dass dies nicht zu einer tatsächlichen Entlastung in finanzieller oder personeller Hinsicht führen wird, da etwaige freiwerdende personelle Ressourcen zur Wahrnehmung anderer Kontrollanlässe genutzt werden dürften.
Ein neuer Verwaltungsaufwand entsteht durch die Entgegennahme der Meldungen bezüglich des Einsatzes von positiv getesteten Personen in bestimmten Einrichtungen. Hier dürfte der zeitliche Aufwand vergleichbar hoch wie der für die Einrichtungen sein. Bezüglich der Entgegennahme dieser Meldungen wird davon ausgegangen, dass dies durch Personen der Zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 erfolgt. Pro Fall entsteht damit ein Aufwand von 3,19 Euro. Auch hier ist der Gesamtaufwand nicht bezifferbar.
D. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung)
Zu Nummer 1
Da die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung künftig keine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes anordnet, trifft die Verordnung nur Regelungen hinsichtlich der Ausnahmen einer Testpflicht in § 2 der Verordnung.
Zu Nummer 2
Mit dem Wegfall der Absonderungspflicht muss die Regelung in § 2 Absatz 1 Nummer 5 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung bezüglich der sogenannten Arbeitsquarantäne angepasst werden. Mit der Neuregelung wird das grundsätzliche Betretungsverbot bezüglich der in § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtungen für positiv Getestete beibehalten. Nunmehr wird jedoch nicht mehr auf eine Absonderungspflicht abgestellt und damit einhergehend notwendige Ausnahmen zur Aufrechterhaltung der Kritischen Infrastruktur, sondern darauf, dass asymptomatisch Infizierte von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind, soweit sie zur Versorgung von an COVID-19 erkrankten Personen erforderlich sind. Erforderlich ist der Einsatz einer positiv getesteten Person nur, wenn andere organisatorische Maßnahmen zur Absicherung der Versorgung von Personen nicht ausreichen. Die Entscheidung über die Notwendigkeit des Einsatzes von asymptomatisch Infizierten trifft dabei die Einrichtung. Ein solcher Einsatz muss unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden. Symptomatisch Infizierte unterfallen zwar ebenfalls nicht der Absonderungspflicht, aufgrund der erhöhten Infektionsgefahr unterfallen sie aber weiterhin einem Betretungsverbot.
Zu Nummer 3
Aufgrund des derzeitigen Infektionsgeschehens ist die Anordnung einer Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht mehr angezeigt. Es wird allerdings zum Schutz vor Ansteckungen mit dem Coronavirus weiterhin eine Empfehlung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im öffentlichen Personennahverkehr sowie in öffentlich zugänglichen Innenräumen, in denen sich mehrere Personen aufhalten und soweit ein Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, ausgesprochen.
Zu Nummer 4
Die Anordnung einer Testpflicht in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen sowie Männerschutzeinrichtungen, Abschiebungshafteinrichtungen und Maßregelvollzugseinrichtungen ist aufgrund des derzeitigen Infektionsgeschehens ebenfalls nicht mehr erforderlich.
Aufgrund des Wegfalls der Masken- und Testpflicht in der Verordnung entfallen die Regelungen zur Vollstreckungshilfe sowie hinsichtlich der Ordnungswidrigkeiten.
Zu Nummer 5
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund des Wegfalls der §§ 4 und 5.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.