Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Sächsischen Heizkostenzuschussverordnung

Vom 26. Februar 2023

Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 2 des Heizkostenzuschussgesetzes vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, verordnet die Staatsregierung:

Artikel 1
Änderung
der Sächsischen Heizkostenzuschussverordnung

Die Sächsische Heizkostenzuschussverordnung vom 19. Juli 2022 (SächsGVBl. S. 459) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird das Wort „einmaligen“ gestrichen.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 698)“ ein Komma und die Wörter „das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. März 2022“ durch die Wörter „in dem nach § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Heizkostenzuschussgesetzes für den jeweiligen Anspruch maßgeblichen Bewilligungszeitraum“ ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 26. Februar 2023

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Der Staatsminister für Wissenschaft
Sebastian Gemkow

Der Staatsminister für Regionalentwicklung
Thomas Schmidt

Änderungsvorschriften