Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatsregierung
über die Höhe der Aufwandsentschädigung der Mitglieder
des Rates für sorbische Angelegenheiten
(VwV Aufwandsentschädigung Rat für sorbische Angelegenheiten)

Vom 29. März 2023

Auf Grund von § 6 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Sorbengesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161), der zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, regelt die Staatsregierung die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Rates für sorbische Angelegenheiten wie folgt:

I.

1.
Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Rates für sorbische Angelegenheiten wird die Aufwandsentschädigung auf jährlich pauschal 3 840 Euro festgesetzt.
2.
Für die weiteren Mitglieder des Rates für sorbische Angelegenheiten wird die Aufwandsentschädigung auf jährlich pauschal 3 120 Euro pro Mitglied festgesetzt.
3.
Die Zahlung erfolgt jeweils zum letzten Werktag des letzten Monats eines Quartals in vier Raten.
4.
Beginnt oder endet die Mitgliedschaft im laufenden Kalenderjahr, wird für jeden Kalendermonat der Mitgliedschaft ein Zwölftel der Jahrespauschale gezahlt. Angefangene Kalendermonate werden dabei voll berücksichtigt.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.

Dresden, den 29. März 2023

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Die Staatsministerin für Kultur und Tourismus
beim Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Barbara Klepsch

Änderungsvorschriften