Richtlinie
der Sächsischen Staatskanzlei
zur Änderung der FRL Kofinanzierung Zukunftsprogramm Kino

Vom 5. Mai 2023

I.
Änderung der FRL Kofinanzierung Zukunftsprogramm Kino

Die FRL Kofinanzierung Zukunftsprogramm Kino vom 21. September 2021 (SächsABl. S. 1250), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 25. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 165), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:
„1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere
der §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
sowie der entsprechenden Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums der Finanzen der Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung.
im Rahmen der verfügbaren Haushaltmittel Zuwendungen für die Kofinanzierung von Projekten und Maßnahmen, welche durch die Filmförderungsanstalt (FFA) im Rahmen der Fördergrundsätze der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) für die strukturelle und nachhaltige Förderung von Kinos („Zukunftsprogramm Kino“) vom 30. Januar 2023 in der jeweils geltenden Fassung gefördert werden.“
2.
Ziffer II wird wie folgt neu gefasst:
 
„II.
Gegenstand der Förderung
„Förderfähig sind die folgenden Fördergegenstände entsprechend der Nummer 3 des Zukunftsprogramms Kino:
a)
Smart Data/Kundenbindung/investive Marketingmaßnahmen,
b)
Grünes Kino/Nachhaltigkeit/umweltschonende Verfahren,
c)
Barrierefreiheit im Kino,
d)
Kassentechnik,
e)
Projektions- und Tontechnik,
f)
Bestuhlung und Kinosaal-Ausstattung,
g)
Ausstattung der Besucherbereiche/Foyer,
h)
Maßnahmen zur Instandsetzung der Außenanlage.“
3.
Ziffer III wird wie folgt neu gefasst:
 
„III.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinie sind Unternehmen und Organisationen (Kinobetreiber).“
4.
Ziffer IV wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 werden die Wörter „nach dieser Richtlinie“ gestrichen und nach dem Wort „FFA“ die Wörter „nach den Fördervoraussetzungen des Zukunftsprogramms Kino“ eingefügt.
b)
In Nummer 2 wird der Klammerausdruck „(IX.)“ durch „(VIII.)“ ersetzt.
c)
Die Nummern 3 und 4 werden durch folgende Nummern 3 bis 7 ersetzt:
„3.
Gefördert werden können nur ortsfeste Kinos mit bis zu sieben Leinwänden, die mindestens eines der drei folgenden Kriterien erfüllen:
a)
Sitz in einer Gemeinde in Sachsen bis maximal 50 000 Einwohner oder
b)
prämierte Auszeichnung mit dem Kinoprogrammpreis BKM, dem Kinopreis des Kinematheksverbunds oder mit einem Kinoprogrammpreis Mitteldeutschland der Mitteldeutschen Medienförderung (MDM) in den Jahren 2018, 2019 oder 2020 oder
c)
Besucheranteil von mindestens 40 Prozent für deutsche und europäische Filme oder eine Programmierung von mindestens 40 Prozent deutscher und anderer europäischer Filme im Durchschnitt der letzten vier Kalenderjahre.
4.
Gefördert werden können ortsfeste Kinos, bei denen die Wirtschaftlichkeit des Betriebs nachgewiesen und auf dieser Basis die Nachhaltigkeit der Förderung gewährleistet ist. Die Wirtschaftlichkeit wird in der Regel vermutet, wenn ein Kino durchschnittlich 275 Vorführungen und mindestens neun Monate fortlaufenden Spielbetrieb in den Jahren 2018, 2019 und 2022 nachweisen kann.
Die besonderen Umstände des Einzelfalls sind bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.
5.
Grundsätzlich nicht gefördert werden Sonderformen von Kinos (zum Beispiel Pornokinos, Kinos in Hotels, Gaststätten, Krankenhäusern, Kasernen et cetera), es sei denn die FFA gewährt eine Förderung nach Nummer 2.5 Satz 2 des Zukunftsprogramms Kino.
6.
Der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers beträgt mindestens fünf Prozent der förderfähigen Ausgaben.
7.
Abweichend von Nummer 1.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ist ein förderunschädlicher Vorhabensbeginn ab Bewilligung der FFA zulässig oder sofern ein förderunschädlicher Vorhabensbeginn der FFA zugelassen wurde.“
5.
Ziffer V wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung“
b)
In Nummer 2 wird das Wort „zweckgebunden“ gestrichen.
c)
In Nummer 3 wird die Angabe „15 000“ durch die Angabe „30 000“ und die Angabe „11 250“ durch die Angabe „22 500“ ersetzt.
6.
Ziffer VI wird wie folgt geändert:
a)
Das zweite Komma und die Wörter „auf bis zu höchstens 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben“ werden gestrichen.
b)
Es wird folgende neue Nummer 3 angefügt:
„3.
Die Zuwendung des Freistaats Sachsen reduziert sich ganz oder anteilig, wenn und soweit die Zuwendung des Bundes ganz oder teilweise widerrufen oder zurückgenommen wird. Dies ist durch die Aufnahme einer auflösenden Bedingung im Zuwendungsbescheid zu regeln. Die Antrags- und Bewilligungsstelle führt keine eigene Prüfung zur Rechtmäßigkeit der Reduzierung der Zuwendung seitens des Bundes durch.“
7.
Ziffer VII wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 3 wird folgender Satz angefügt:
„Nach Nummer 5.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) des Bundes in der Fassung vom 13. Juni 2019 (Anlage 2 zur VV Nummer 5.1 zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung, veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl Nr. 19/2019, S. 372) zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen.“
b)
In Nummer 4 wird der erste Satz wie folgt gefasst:
„Abweichend von Nummer 7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung erfolgt die Auszahlung nur auf Antrag und gegen Vorlage des Nachweises der jeweiligen Zahlung der FFA.“
c)
Die bisherige Nummer 6 wird aufgehoben.
8.
Ziffer VIII wird aufgehoben.
9.
Die bisherige Ziffer IX wird Ziffer VIII und wie folgt geändert:
a)
Der bisherige Wortlaut wird zu Nummer 1.
b)
Es wird folgende Nummer 2 angefügt:
„2.
Für Maßnahmen, die vor Inkrafttreten der Fördergrundsätze zum Zukunftsprogramm Kino vom 30. Januar 2023 durch die FFA beschieden wurden, findet diese Richtlinie in der zum Zeitpunkt der Entscheidung der FFA geltenden Fassung Anwendung.“

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 30. Januar 2023 in Kraft.

Dresden, den 5. Mai 2023

Der Staatsminister und Chef der Staatskanzlei
Oliver Schenk

Änderungsvorschriften