Gemeinsame Verordnung
der Sächsischen Staatsministerien
des Innern, der Finanzen, der Justiz, für Kultus, für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft und Arbeit, für Soziales sowie für Umwelt und Landwirtschaft zur Neuordnung der landesrechtlichen Zuständigkeiten für die Berufsbildung im Freistaat Sachsen
Vom 29. Juli 2004
Es wird verordnet
- 1.
- durch die Staatsministerien des Innern, der Finanzen, der Justiz, für Kultus, für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft und Arbeit, für Soziales sowie für Umwelt und Landwirtschaft aufgrund von § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 4 sowie § 19 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148) geändert worden ist, und § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SächsVwOrgG mit Zustimmung der Staatsregierung,
- 2.
- durch die Staatsministerien des Innern, der Finanzen, der Justiz, für Wirtschaft und Arbeit, für Soziales sowie für Umwelt und Landwirtschaft aufgrund von § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 53 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833) geändert worden ist, in Verbindung mit § 13 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiZuVO) vom 2. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 561), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 15. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 652, 655) geändert worden ist,
- 3.
- durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft aufgrund von § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SächsVwOrgG mit Zustimmung der Staatsregierung:
Artikel 1
Gemeinsame Verordnung
der Sächsischen Staatsministerien
des Innern, der Finanzen, der Justiz, für Kultus, für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft und Arbeit, für Soziales sowie für Umwelt und Landwirtschaft
über Zuständigkeiten für die Berufsbildung im Freistaat Sachsen
(Sächsische Zuständigkeitsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz – SächsBBiGZuVO)
Artikel 2
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiZuVO) vom 2. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 561), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 15. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 652, 655), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
- „7.
- dem Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2993), in der jeweils geltenden Fassung, für den Bereich der Berufsbildung in der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft,“.
- b)
- In Absatz 4 wird nach Nummer 11 folgende Nummer 11a eingefügt:
- „11a.
- dem Berufsbildungsgesetz, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist,“.
- 2.
- § 8 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich der Berufsbildung im Bergwesen,“.
- 3.
- Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
- „§ 12a
Zuständigkeit einzelner Berufskammern - Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz und dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Artikel 35b des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2992), in der jeweils geltenden Fassung, sind zuständig für die Berufsbildung
- 1.
- in Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke der Handwerksordnung und in zulassungsfreien Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben der Handwerksordnung sowie in anderen Berufsbildungseinrichtungen, soweit sie in zulassungsfreien Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben der Handwerksordnung durchgeführt wird, die Handwerkskammern,
- 2.
- die nicht in Betrieben von Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben der Handwerksordnung durchgeführt wird, sowie in anderen Berufsbildungseinrichtungen, soweit sie in Ausbildungsberufen der gewerblichen Wirtschaft durchgeführt wird, die nicht Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben der Handwerksordnung zugehörig sind, die Industrie- und Handelskammern,
- 3.
- der Rechtsanwaltsfachangestellten, der Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten sowie der Patentanwaltsfachangestellten die Rechtsanwaltskammer Sachsen,
- 4.
- der Notarfachangestellten die Notarkammer Sachsen,
- 5.
- der Steuerfachangestellten bei Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen,
- 6.
- der Arzthelfer die Sächsische Landesärztekammer,
- 7.
- der Zahnmedizinischen Fachangestellten die Landeszahnärztekammer Sachsen,
- 8.
- der Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten die Sächsische Landesapothekerkammer und
- 9.
- der Tierarzthelfer die Sächsische Landestierärztekammer.“
Artikel 3
Änderung der Zuständigkeitsverordnung
Landwirtschaft/Forsten
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Bezeichnung, Sitz und Dienstbezirk nachgeordneter Behörden und zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft sowie der Ernährung (Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft/Forsten – ZuLaFoVO) vom 15. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 274), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 9 wird das letzte Komma durch einen Punkt ersetzt.
- b)
- Nummer 10 wird gestrichen.
- 2.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 10 wird das letzte Komma durch einen Punkt ersetzt.
- b)
- Nummer 11 wird gestrichen.
- 3.
- § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 6 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
- b)
- Nummer 7 wird gestrichen.
Artikel 4
Aufhebung der Zuständigkeitsverordnung
nach dem Berufsbildungsgesetz im öffentlichen Dienst
Die Verordnung der sächsischen Staatsministerien über Zuständigkeiten für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst (Zuständigkeitsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz im öffentlichen Dienst – BBiGZustVOöD) vom 3. Februar 2000 (SächsGVBl. S. 14), geändert durch Artikel 36 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 97), wird aufgehoben.
Artikel 5
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2004 in Kraft.
Dresden, den 29. Juli 2004
Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch
Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz
Der Staatsminister der Justiz
In Vertretung
Geert Mackenroth
Staatssekretär
Der Staatsminister für Kultus
Prof. Dr. Karl Mannsfeld
Der Staatsminister
für Wissenschaft und Kunst
In Vertretung
Dr. Frank Schmidt
Staatssekretär
Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Martin Gillo
Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz
Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath