Historische Fassung war gültig vom 31.10.1998 bis 31.12.2003

Gesetz
zur Gemeindegebietsreform in der Planungsregion Chemnitz-Erzgebirge
(Gemeindegebietsreformgesetz Chemnitz-Erzgebirge)

Vom 28. Oktober 1998

Der Sächsische Landtag hat am 27. Oktober 1998 das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Teil
Neuordnung von Gemeinden und Verwaltungseinheiten

Erster Abschnitt
Landkreis Annaberg

§ 1
Verwaltungseinheit Annaberg-Buchholz

Die Gemeinde Geyersdorf wird in die Große Kreisstadt Annaberg-Buchholz eingegliedert.

§ 2
Verwaltungseinheit Wiesa

Der Verwaltungsverband Oberes Zschopautal/Thermalbad Wiesenbad und die Gemeinden Neundorf, Schönfeld, Wiesa und Wiesenbad werden zur Gemeinde Wiesa vereinigt.

§ 3
Verwaltungseinheit Mildenau

Die Gemeinden Arnsfeld und Mildenau werden zur Gemeinde Mildenau vereinigt.

§ 4
Verwaltungseinheit Jöhstadt

Die Gemeinde Steinbach wird in die Stadt Jöhstadt eingegliedert.

§ 5
Verwaltungseinheit Sehmatal

Die Gemeinden Cranzahl, Neudorf und Sehma werden zur Gemeinde Sehmatal vereinigt.

§ 6
Verwaltungseinheit Crottendorf

Die Gemeinde Walthersdorf wird in die Gemeinde Crottendorf eingegliedert.

§ 7
Verwaltungseinheit Scheibenberg

Zwischen der Stadt Scheibenberg als erfüllender Gemeinde und der Stadt Schlettau ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

§ 8
Verwaltungseinheit Geyer

(1) Die Gemeinde Hermannsdorf wird in die Stadt Elterlein eingegliedert.

(2) Die Stadt Elterlein hat den Anschluß an die zwischen der Stadt Geyer als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Tannenberg bestehende Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

§ 9
Verwaltungseinheit Thum

Der Verwaltungsverband Herold/Jahnsbach/Thum, die Stadt Thum und die Gemeinden Herold und Jahnsbach werden zur Stadt Thum vereinigt.

Zweiter Abschnitt
Landkreis Mittlerer Erzgebirgskreis

§ 10
Verwaltungseinheit Marienberg

Zwischen der Stadt Marienberg als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Pobershau ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

§ 11
Verwaltungseinheit Zöblitz

Die Stadt Zöblitz und die Gemeinde Ansprung werden zur Stadt Zöblitz vereinigt.

§ 12
Verwaltungseinheit Seiffen/Erzgeb.

(1) Die Gemeinden Deutscheinsiedel und Deutschneudorf werden zur Gemeinde Deutschneudorf vereinigt.

(2) Zwischen der Gemeinde Seiffen/Erzgeb. als erfüllender Gemeinde sowie den Gemeinden Deutschneudorf und Heidersdorf ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

§ 13
Verwaltungseinheit Pfaffroda

Die Gemeinden Dörnthal, Hallbach und Pfaffroda b. Sayda werden zur Gemeinde Pfaffroda vereinigt.

§ 14
Verwaltungseinheit Lengefeld

Die Stadt Lengefeld und die Gemeinden Lippersdorf, Reifland und Wünschendorf werden zur Stadt Lengefeld vereinigt.

§ 15
Verwaltungseinheit Wildenstein

Zwischen der Gemeinde Borstendorf und den Mitgliedsgemeinden des Verwaltungsverbandes Wildenstein ist der Anschluß der Gemeinde Borstendorf an den Verwaltungsverband zu vereinbaren.

§ 16
Verwaltungseinheit Zschopau

(1) Die Gemeinde Krumhermersdorf wird in die Stadt Zschopau eingegliedert.

(2) Zwischen der Stadt Zschopau als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Gornau/Erzgeb. ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

§ 17
Verwaltungseinheit Wolkenstein

(1) Der Verwaltungsverband Wolkenstein wird aufgelöst.

(2) Die Stadt Wolkenstein und die Gemeinden Falkenbach, Gehringswalde, Hilmersdorf und Schönbrunn werden zur Stadt Wolkenstein vereinigt.

§ 18
Verwaltungseinheit Großrückerswalde

Die Gemeinde Streckewalde wird in die Gemeinde Großrückerswalde eingegliedert.

Dritter Abschnitt
Landkreis Freiberg

§ 19
Verwaltungseinheit Freiberg

Zwischen der Großen Kreisstadt Freiberg als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Hilbersdorf ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

§ 20
Verwaltungseinheit Großschirma

Die Gemeinde Reichenbach b. Siebenlehn wird in die Gemeinde Großschirma eingegliedert.

§ 21
Verwaltungseinheit Augustusburg

(1) Der Verwaltungsverband Augustusburger Land wird aufgelöst.

(2) Die Stadt Augustusburg und die Gemeinden Erdmannsdorf und Hennersdorf werden zur Stadt Augustusburg vereinigt.

§ 22
Verwaltungseinheit Brand-Erbisdorf

Zwischen der Großen Kreisstadt Brand-Erbisdorf als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Langenau ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

§ 23
Verwaltungseinheit Sayda

Zwischen der Stadt Sayda als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Dorfchemnitz b. Sayda ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

Vierter Abschnitt
Landkreis Mittweida

§ 24
Verwaltungseinheit Burgstädt

Zwischen der Stadt Burgstädt als erfüllender Gemeinde und den Gemeinden Mühlau und Taura b. Burgstädt ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

§ 25
Verwaltungseinheit Penig

(1) Die Gemeinden Chursdorf, Tauscha und Thierbach werden in die Stadt Penig eingegliedert.

(2) Zwischen der Stadt Penig als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Langensteinbach ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

§ 26
Verwaltungseinheit Königshain-Wiederau

Die Gemeinde Stein i. Chemnitztal wird in die Gemeinde Königshain-Wiederau eingegliedert.

§ 27
Verwaltungseinheit Rochlitz

Die Gemeinde Seelitz hat mit der Großen Kreisstadt Rochlitz und den Gemeinden Königsfeld und Zettlitz den Anschluß an die zwischen diesen Gemeinden bestehende Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

§ 28
Verwaltungseinheit Geringswalde

Die Gemeinden Aitzendorf, Arras und Holzhausen werden in die Stadt Geringswalde eingegliedert.

§ 29
Verwaltungseinheit Erlau

Die Gemeinden Erlau und Milkau werden zur Gemeinde Erlau vereinigt.

§ 30
Verwaltungseinheit Mittweida

Zwischen der Stadt Mittweida als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Altmittweida ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

§ 31
Verwaltungseinheit Rossau

Die Gemeinden Rossau und Schönborn-Dreiwerden-Seifersbach werden zur Gemeinde Rossau vereinigt.

§ 32
Verwaltungseinheit Kriebstein

Die Gemeinde Grünlichtenberg wird in die Gemeinde Kriebstein eingegliedert.

§ 33
Verwaltungseinheit Tiefenbach

Zwischen der Gemeinde Tiefenbach als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Striegistal ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

§ 34
Verwaltungseinheit Hainichen

Die Gemeinde Schlegel wird in die Stadt Hainichen eingegliedert.

§ 35
Verwaltungseinheit Auerswalde

Die Gemeinden Auerswalde, Lichtenau und Ottendorf werden zur Gemeinde Auerswalde vereinigt.

Fünfter Abschnitt
Landkreis Chemnitzer Land

§ 36
Verwaltungseinheit Waldenburg

(1) Die Gemeinde Dürrenuhlsdorf wird in die Stadt Waldenburg eingegliedert.

(2) Die Gemeinden Oberwiera und Remse haben mit der Stadt Waldenburg und der Gemeinde Wolkenburg-Kaufungen den Anschluß an die zwischen diesen Gemeinden bestehende Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

§ 37
Verwaltungseinheit Callenberg

Die Gemeinden Callenberg und Chursbachtal werden zur Gemeinde Callenberg vereinigt.

§ 38
Verwaltungseinheit Limbach-Oberfrohna

(1) Die Gemeinden Kändler und Pleißa werden in die Große Kreisstadt Limbach-Oberfrohna eingegliedert.

(2) Zwischen der Großen Kreisstadt Limbach-Oberfrohna als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Niederfrohna ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

§ 39
Verwaltungseinheit Hohenstein-Ernstthal

(1) Die Gemeinde Wüstenbrand wird in die Große Kreisstadt Hohenstein-Ernstthal eingegliedert.

(2) Aus der Stadt Oberlungwitz werden von der Gemarkung Oberlungwitz in die Große Kreisstadt Hohenstein-Ernstthal eingegliedert:

1.
die Flurstücke 1228/4, 1281, 1282, 1295, 1296, 1297, 1298, 1298a, 1298b, 1307/5, 1307/6, 1307/8, 1307/10, 1307/18, 1307/19, 1307/22, 1307/23, 1307/24, 1307/25, 1307/26, 1307/27, 1307/28, 1307/29, 1308/3, 1310, 1311a, 1311b, 1311c, 1311d, 1312b, 1312/2, 1312/4, 1312/5, 1313/1, 1314/1, 1316/1, 1316/2, 1317a, 1319/2, 1325a, 1325b, 1325c, 1325d, 1325e, 1325f, 1325g, 1325h, 1325i, 1329/2, 1329/3, 1343a, 1343/1, 1343/2, 1345/2, 1347a, 1355, 1355/1, 1355/2, 1356/5, 1356/6,
2.
vom Flurstück 1323 der Teil nordwestlich der geraden Verlängerung der südlichen Grenzlinie des Flurstücks 1317a.

(3) Aus der Gemeinde St. Egidien werden in die Große Kreisstadt Hohenstein-Ernstthal eingegliedert:

1.
die Gemarkung Waldenburger Oberwald,
2.
von der Gemarkung Kuhschnappel die Flurstücke 289/2, 290a, 290/2, 290/3, 290/4, 290/5, 293/6, 293/7, 293/8, 293/10, 294/1, 314/1, 314/2, 314/5, 314/6, 314/8, 314/9, 314/10, 314/11, 314/12, 314/13, 314/14, 314c, 314d, 314e, 314f, 314h, 316a, 316b, 317/3, 317/4, 317/5, 317/6, 318/1, 318/2, 318/3, 318/4, 403/2, 404/3 und 404/4,
3.
von der Gemarkung Tirschheim die Flurstücke 203, 204, 205 und 206.

§ 40
Verwaltungseinheit Glauchau

Aus der Stadt Waldenburg werden von der Gemarkung Oberwinkel die Flurstücke 132, 134, 136, 136/1, 136/2, 137/1, 140/1, 142/2, 142/3, 196/1, 197, 198a, 198/2, 198/3, 199, 201, 202/1, 203, 204/1, 205/1, 206/1, 207/1 und 210 in die Große Kreisstadt Glauchau eingegliedert.

Sechster Abschnitt
Landkreis Stollberg

§ 41
Verwaltungseinheit Stollberg/Erzgeb.

(1) Die Gemeinde Beutha wird in die Stadt Stollberg/Erzgeb. eingegliedert.

(2) Die Gemeinde Niederdorf hat mit der Stadt Stollberg/Erzgeb. und der Gemeinde Brünlos den Anschluß an die zwischen diesen Gemeinden bestehende Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

§ 42
Verwaltungseinheit Zwönitz

Aus der Gemeinde Hormersdorf wird die Gemarkung Günsdorf in die Stadt Zwönitz eingegliedert.

§ 43
Verwaltungseinheit Auerbach

Zwischen der Gemeinde Auerbach als erfüllender Gemeinde und den Gemeinden Hormersdorf und Gornsdorf ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

§ 44
Verwaltungseinheit Burkhardtsdorf

Die Gemeinden Burkhardtsdorf, Kemtau und Meinersdorf werden zur Gemeinde Burkhardtsdorf vereinigt.

§ 45
Verwaltungseinheit Neukirchen/Erzgeb.

Die Gemeinde Adorf/Erzgeb. wird in die Gemeinde Neukirchen/Erzgeb. eingegliedert.

§ 46
Verwaltungseinheit Jahnsdorf/Erzgeb.

Die Gemeinden Jahnsdorf und Leukersdorf/Erzgeb. werden zur Gemeinde Jahnsdorf/Erzgeb. vereinigt.

§ 47
Verwaltungseinheit Lugau/Erzgeb.

(1) Die Gemeinde Ursprung wird in die Gemeinde Erlbach-Kirchberg eingegliedert.

(2) Die Gemeinde Niederwürschnitz hat mit der Stadt Lugau/Erzgeb. und der Gemeinde Erlbach-Kirchberg den Anschluß an die zwischen diesen Gemeinden bestehende Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

§ 48
Verwaltungseinheit Oelsnitz/Erzgeb.

Die Gemeinde Neuwürschnitz wird in die Stadt Oelsnitz/Erzgeb. eingegliedert.

Siebenter Abschnitt
Änderung sonstiger Verwaltungsstrukturen

§ 49
Auflösung von Verwaltungsgemeinschaften
und gemeinsamen Verwaltungsämtern

Verwaltungsgemeinschaften und gemeinsame Verwaltungsämter in der Planungsregion Chemnitz-Erzgebirge, die vor dem Inkrafttreten des Sächsischen Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit ( SächsKomZG ) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 2), entstanden sind und die bis zur Verkündung dieses Gesetzes keine Anpassung nach § 78 SächsKomZG vorgenommen haben, sind aufgelöst.

§ 50
Bestätigung von Gemeindegebietsänderungen;
Heilungsregelung

(1) Die zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 25. Oktober 1998 geschlossenen Gebietsänderungsvereinbarungen zwischen Gemeinden im Gebiet der Planungsregion Chemnitz-Erzgebirge werden hinsichtlich des gebietlichen Umfanges bestätigt. Dies gilt nur, sofern

1.
die Vereinbarungen von den beteiligten Gemeinden hinsichtlich des gebietlichen Umfanges vollzogen worden sind, es sei denn, daß die Gebietsänderung zwischen dem 26. Oktober 1998 und dem 1. Januar 1999 in Kraft tritt, und
2.
nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften und zur Vorbereitung der Gemeindegebietsreform (Kommunalrechtsänderungsgesetz – KomRÄndG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1996 (SächsGVBl. S. 417), geändert durch § 53 des Gesetzes vom 28. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 553), die nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 KomRÄndG erforderliche Feststellung der obersten Rechtsaufsichtbehörde getroffen worden ist.

(2) Alle übrigen in dem in Absatz 1 genannten Zeitraum im Gebiet der Planungsregion Chemnitz-Erzgebirge geschlossenen Gebietsänderungsvereinbarungen werden rückwirkend zum Zeitpunkt ihres Abschlusses aufgehoben, sofern sie nicht aus anderen Gründen aufgehoben worden sind.

(3) Für die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften bei der Bildung und Entstehung oder Erweiterung eines Verwaltungsverbandes oder einer Verwaltungsgemeinschaft in der Planungsregion Chemnitz-Erzgebirge, die in der Zeit vom 1. Februar 1998 bis zum 31. Dezember 1998 erfolgt ist, gilt Artikel 2 des Gesetzes zur Ordnung der Rechtsverhältnisse der Verwaltungsverbände, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände im Freistaat Sachsen vom 15. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 2) entsprechend.

Zweiter Teil
Rechtsfolgen der Neuordnungen

§ 51
Rechtsnachfolge

Die neugebildeten Gemeinden sind Rechtsnachfolger der an der Vereinigung beteiligten Gemeinden, die aufnehmenden Gemeinden sind Rechtsnachfolger der eingegliederten Gemeinden. In den Fällen der §§ 2 und 9 ist die neugebildete Gemeinde auch Rechtsnachfolgerin des Verwaltungsverbandes.

§ 52
Auseinandersetzung

(1) Werden durch dieses Gesetz Teile einer Gemeinde in eine andere Gemeinde eingegliedert, regeln die beteiligten Gemeinden oder deren Rechtsnachfolger, soweit erforderlich, die Rechtsfolgen der Gebietsänderung und die Auseinandersetzung bis zu einem durch die Rechtsaufsichtsbehörde zu bestimmenden Zeitpunkt, bis grundsätzlich spätestens 30. April 1999, durch Vereinbarung, die der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bedarf. Die Vereinbarung soll insbesondere Regelungen enthalten über:

1.
den Übergang oder die Verwendung von im Umgliederungsgebiet belegenem Vermögen der abgebenden Gemeinde,
2.
die Übernahme der auf das Umgliederungsgebiet entfallenden anteiligen Verschuldung der abgebenden Gemeinde durch die aufnehmende Gemeinde,
3.
die Aufteilung von Beteiligungen der abgebenden Gemeinde an Unternehmen,
4.
die Auseinandersetzung hinsichtlich der Rechte und Pflichten der abgebenden Gemeinde aus Zweckvereinbarungen oder ihrer Mitgliedschaft in Zweckverbänden, soweit sie sich auch auf das Umgliederungsgebiet beziehen,
5.
die Auseinandersetzung hinsichtlich der Rechte und Pflichten der abgebenden Gemeinde aus Verträgen mit Dritten, soweit sie sich auch auf das Umgliederungsgebiet beziehen,
6.
die Behandlung der Registraturunterlagen und des Archivgutes,
7.
die anteilige Übernahme von Personal der Gebietsteile abgebenden Gemeinden durch die Gebietsteile aufnehmenden Gemeinden.

Enthält diese Vereinbarung keine hinreichende Regelung oder kann wegen einzelner Bestimmungen die Genehmigung nicht erteilt werden, ersucht die Rechtsaufsichtsbehörde die Beteiligten, die Mängel binnen angemessener Frist zu beseitigen. Kommen die Beteiligten einem solchen Ersuchen nicht nach, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde nach Anhörung der Beteiligten die im Interesse des öffentlichen Wohls erforderlichen Bestimmungen; dasselbe gilt, wenn die Vereinbarung nicht bis zu einem von der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß Satz 1 bestimmten Zeitpunkt zustandekommt.

(2) Die Folgen der Eingliederung oder Vereinigung regeln, soweit erforderlich, die beteiligten Gemeinden durch Vereinbarung, soweit sie durch dieses Gesetz nicht oder nicht abschließend geregelt werden. Gegenstand der Vereinbarung soll insbesondere sein:

1.
der Erhalt der Gemeindefeuerwehr als Ortsfeuerwehr der aufnehmenden oder neugebildeten Gemeinde,
2.
die Behandlung der Registraturunterlagen und des Archiv- und Schriftgutes der einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinde,
3.
die Fortführung der Aufstellung von Bebauungsplänen, Vorhaben- und Erschließungsplänen sowie Abrundungssatzungen,
4.
die Erhaltung, Schaffung und Unterhaltung von Infrastruktureinrichtungen sowie die Weiterführung von in der Planung befindlichen oder bereits begonnenen Infrastruktureinrichtungen,
5.
die Fortführung kommunaler Dorfentwicklungsmaßnahmen und beschlossener Verfahren zur ländlichen Neuordnung.

Kommt eine Vereinbarung gemäß Satz 1 zustande, hat diese auch Bestimmungen über die befristete Vertretung der eingegliederten oder an der Vereinigung beteiligten Gemeinde bei Streitigkeiten über die Vereinbarung zu enthalten. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Kommt eine erforderliche Vereinbarung bis zum 1. Januar 1999 nicht zustande oder enthält sie keine hinreichende Regelung, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde nach Anhörung der aufnehmenden oder neugebildeten Gemeinde und des Ortschaftsrates der eingegliederten oder an der Vereinigung beteiligten Gemeinde die im Interesse des öffentlichen Wohls erforderlichen Bestimmungen bis grundsätzlich spätestens zum 30. April 1999; Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Für Verfahren über die Wirksamkeit der durch dieses Gesetz bestimmten Eingliederung oder Vereinigung von Gemeinden und zur Wahrnehmung der Rechte hinsichtlich Vereinbarungen oder rechtsaufsichtlicher Bestimmungen nach Absatz 2 gelten die Gemeinden solange als fortbestehend, bis eine Entscheidung über die Wirksamkeit der Eingliederung oder Vereinigung oder über die Wahrnehmung der Rechte hinsichtlich Vereinbarungen oder rechtsaufsichtlicher Bestimmungen nach Absatz 2 unanfechtbar wird, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010.

§ 53
Wohnsitz und Aufenthalt

Die Wohn- oder Aufenthaltsdauer der Bürger und Einwohner in den eingegliederten Gemeinden und Gemeindeteilen gilt als Wohn- oder Aufenthaltsdauer in der aufnehmenden Gemeinde. Die Wohn- oder Aufenthaltsdauer der Bürger und Einwohner in den an einer Gemeindevereinigung beteiligten Gemeinden gilt als Wohn- oder Aufenthaltsdauer in der neugebildeten Gemeinde.

§ 54
Gemeindenamen

(1) Wird durch dieses Gesetz eine Gemeinde neugebildet, können die an der Vereinigung beteiligten Gemeinden auch einen anderen als den durch dieses Gesetz bestimmten Namen vereinbaren. Die Vereinbarung des Namens bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde. Die Rechtsaufsichtsbehörde macht den neuen Gemeindenamen im Sächsischen Amtsblatt bekannt.

(2)     Die Änderung des Gemeindenamens durch die neugebildete Gemeinde gemäß § 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO ) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, 445), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105), bedarf bis zum 31. Dezember 2003 einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder des Gemeinderates.

§ 55
Ortsteilnamen

(1) Die Namen der einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden werden Ortsteilnamen der aufnehmenden oder neugebildeten Gemeinden.

(2) Verfügt eine einzugliedernde oder an einer Vereinigung beteiligte Gemeinde über mehrere benannte Ortsteile, werden abweichend von Absatz 1 die Ortsteilnamen der einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinde Ortsteilnamen der aufnehmenden oder neugebildeten Gemeinde.

(3) Werden bei Gemeindeteileingliederungen benannte Ortsteile vollständig in eine andere Gemeinde eingegliedert, werden ihre Namen Ortsteilnamen der aufnehmenden Gemeinde.

(4) Das Benennungsrecht der aufnehmenden oder neugebildeten Gemeinden gemäß § 5 Abs. 4 SächsGemO bleibt unberührt.

§ 56
Ortsrecht

Das zum Zeitpunkt der Eingliederung von Gemeinden oder Gemeindeteilen in diesen geltende Ortsrecht gilt fort, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt. Dasselbe gilt für das Ortsrecht der an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden.

§ 57
Ortschaftsverfassung

(1) Für das Gebiet jeder einzugliedernden Gemeinde ist die Ortschaftsverfassung einzuführen, wenn nicht die jeweilige Gemeinde gegenüber der Gemeinde, in die sie eingegliedert wird, darauf verzichtet. Die Hauptsatzungen der aufnehmenden Gemeinden sind unverzüglich entsprechend zu ändern. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Gebiete der an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden mit den Maßgaben, daß ein Verzicht gegenüber der oberen Rechtsaufsichtsbehörde zu erklären ist und daß entsprechende Bestimmungen in die unverzüglich zu erlassenden Hauptsatzungen der neuen Gemeinden aufzunehmen sind.

(2) Für die Dauer der laufenden Wahlperiode bilden die Gemeinderäte der einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden die Ortschaftsräte.

(3) Gemäß Absatz 1 eingeführte Ortschaftsverfassungen können ohne Zustimmung des Ortschaftsrates frühestens zur übernächsten regelmäßigen Wahl des Gemeinderates aufgehoben werden.

(4) Der Gemeinderat jeder einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinde kann beschließen, daß dem Bürgermeister mit Wirksamwerden der Gebietsänderung bis zum Ablauf seiner Amtszeit das Amt des Ortsvorstehers übertragen wird; mit der Übertragung des Amtes ist er stimmberechtigtes Mitglied des Ortschaftsrates. Wird von der Befugnis nach Satz 1 Gebrauch gemacht, kann der Gemeinderat mit Zustimmung des Bürgermeisters auch bestimmen, daß dieser als Ortsvorsteher hauptamtlicher Beamter auf Zeit ist, wenn er dies bisher als Bürgermeister war. Endet die Amtszeit nach Satz 1 während der Wahlperiode des Ortschaftsrates, kann der Ortschaftsrat den Amtsinhaber für die verbleibende Wahlperiode als Ortsvorsteher wiederwählen. Die Wiederwahl findet frühestens zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit, spätestens am Tage vor Ablauf der Amtszeit, statt. In diesem Falle bleibt der Ortsvorsteher stimmberechtigtes Mitglied des Ortschaftsrates. Er ist zum Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen.

§ 58
Erweiterung des Gemeinderates
in den aufnehmenden Gemeinden

(1) Der Gemeinderat jeder einzugliedernden Gemeinde wählt unverzüglich nach Verkündung dieses Gesetzes jeweils eine oder mehrere Personen, die dem Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde bis zur nächsten regelmäßigen Wahl angehören. Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates in den aufnehmenden Gemeinden erhöht sich entsprechend. Die Zahl der nach Satz 1 zu wählenden Personen wird bestimmt, indem die Einwohnerzahl der jeweiligen einzugliedernden Gemeinde durch die Einwohnerzahl der aufnehmenden Gemeinde geteilt wird und das Ergebnis mit der Zahl der Gemeinderäte der aufnehmenden Gemeinde zum Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes multipliziert wird. Ist die erste Ziffer hinter dem Komma größer als vier, ist aufzurunden. In den übrigen Fällen ist abzurunden.

(2) Wählbar gemäß Absatz 1 Satz 1 sind die Mitglieder des Gemeinderates. § 42 Abs. 2 SächsGemO gilt entsprechend.

(3) Für die Gewählten sind jeweils zwei Ersatzpersonen zu wählen, deren Reihenfolge festzulegen ist.

(4) Maßgebend für die Berechnung nach Absatz 1 sind die vom Statistischen Landesamt ermittelten Einwohnerzahlen zum 31. März 1998.

§ 59
Bildung des Gemeinderates
in den neugebildeten Gemeinden

Der Gemeinderat jeder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinde wählt unverzüglich nach Verkündung dieses Gesetzes jeweils eine oder mehrere Personen, die dem Gemeinderat der neugebildeten Gemeinde bis zur nächsten regelmäßigen Wahl angehören. Die Zahl der nach Satz 1 zu wählenden Personen wird bestimmt, indem die Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde durch die Einwohnerzahl aller an der Vereinigung beteiligten Gemeinden geteilt wird und das Ergebnis mit der eineinhalbfachen Zahl der Gemeinderäte multipliziert wird, die der neugebildeten Gemeinde nach § 29 Abs. 2 SächsGemO zustünden. § 58 Abs. 1 Satz 4 und 5 und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Ein Gemeinderat kann nach Satz 1 nicht mehr Personen wählen, als ihm zum Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes angehören.

§ 60
Vorläufige Wahrnehmung der Aufgaben
des Bürgermeisters in den neugebildeten Gemeinden

(1) Der Gemeinderat jeder neugebildeten Gemeinde bestellt in seiner ersten Sitzung einen oder mehrere Stellvertreter des Bürgermeisters nach § 54 Abs. 1 SächsGemO . Bis zu dieser Bestellung nimmt der an Lebensjahren älteste, nicht verhinderte Gemeinderat die Aufgaben des Stellvertreters des Bürgermeisters wahr.

(2) Der Gemeinderat bestellt nach § 54 Abs. 2 SächsGemO unverzüglich einen Amtsverweser.

(3) Der Gemeinderat bestimmt den Tag der Wahl des Bürgermeisters. Die Wahl hat spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stattzufinden; abweichend hiervon kann der Gemeinderat bestimmen, daß die Bürgermeisterwahl am Tage der Gemeinderatswahl 1999 stattfindet. Satz 2 gilt entsprechend für Gemeinden, die gemäß den §§ 8 und 9 SächsGemO durch vereinbarte Gemeindezusammenschlüsse zum 1. Januar 1999 entstehen.

§ 61
Neubildung und Erweiterung von Verwaltungsgemeinschaften
und Verwaltungsverbänden

(1) Soweit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Verwaltungsverbände oder Verwaltungsgemeinschaften zu vereinbaren sind, haben die Beteiligten bis zum 30. September 1999 die Verbandssatzung oder Gemeinschaftsvereinbarung der Rechtsaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Kommen die Beteiligten dieser Pflicht nicht nach, verfügt die Rechtsaufsichtsbehörde die Bildung des Verwaltungsverbandes oder der Verwaltungsgemeinschaft und erläßt gleichzeitig die Verbandssatzung oder Gemeinschaftsvereinbarung. Vor dieser Entscheidung sind die Beteiligten anzuhören. § 13 SächsKomZG gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Gemeinden einem Verwaltungsverband oder einer Verwaltungsgemeinschaft anzuschließen haben.

§ 62
Rechtsstellung der Bediensteten

(1) Für die Übernahme der Beamten und Versorgungsempfänger gelten die §§ 128 bis 132 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts ( BeamtenrechtsrahmengesetzBRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026, 2027).

(2) Die Angestellten, Arbeiter sowie die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Personen werden in entsprechender Anwendung von § 128 und von § 129 Abs. 2 bis 4 BRRG übernommen. Dabei tritt anstelle der in § 128 Abs. 2 Satz 2 BRRG vorgesehenen Frist von sechs Monaten eine Frist von vier Monaten. Treten die in Satz 1 genannten Personen in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über, wird das Arbeitsverhältnis oder das Ausbildungsverhältnis mit der aufnehmenden Körperschaft fortgesetzt.

(3) Soweit Bedienstete nach den Absätzen 1 und 2 übernommen werden, sind deren zurückgelegte Dienst- und Beschäftigungszeiten so zu behandeln, als ob sie bei der aufnehmenden Körperschaft verbracht worden wären.

§ 63
Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstherrn

(1) Die Aufgaben des Dienstherrn werden für diejenigen Beamten und Versorgungsempfänger, die nach den §§ 128 und 132 BRRG von einer anderen Körperschaft zu übernehmen sind, bis zur Übernahme durch den bisherigen Dienstherrn oder dessen Gesamtrechtsnachfolger wahrgenommen. Die Aufgaben des Dienstherrn werden zu deren Übernahme gemäß § 62 für die Bediensteten des Verwaltungsverbandes Augustusburger Land durch die Stadt Augustusburg und für die Bediensteten des Verwaltungsverbandes Wolkenstein durch die Stadt Wolkenstein wahrgenommen.

(2) Absatz 1 gilt für Angestellte, Arbeiter sowie die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Personen entsprechend.

§ 64
Erlaß von Haushaltssatzungen

(1) Bis zum Erlaß der Haushaltssatzungen für die neugebildeten Gemeinden findet § 78 Abs. 1 SächsGemO entsprechende Anwendung. Die neugebildeten Gemeinden dürfen mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde Kassenkredite sowie, wenn die Deckungsmittel für die Fortsetzung von Bauten, Beschaffungen und sonstigen Leistungen des Vermögenshaushaltes nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO nicht ausreichen, Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen aufnehmen. § 82 Abs. 2 Satz 2 und 3 SächsGemO gilt entsprechend.

(2) Die Rechtsnachfolger der eingegliederten oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden erstellen die Rechnungsabschlüsse für die Haushalte ihrer Rechtsvorgänger. § 88 SächsGemO gilt entsprechend.

§ 65
Haushaltswirtschaft

(1) Die einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden sowie die in den §§ 2, 9, 17 und 21 genannten Verwaltungsverbände dürfen keine Maßnahmen treffen, die erhebliche finanzielle Verpflichtungen zur Folge haben oder ihr Vermögen erheblich schmälern oder langfristig finanzwirksam sind. In dringenden Fällen kann die Rechtsaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen.

(2) Die allgemeinen Bestimmungen über die Gemeindewirtschaft bleiben unberührt.

§ 66
Stellenbewirtschaftung

(1) Die einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden sowie die in den §§ 2, 9, 17 und 21 genannten Verwaltungsverbände dürfen

1.
freie oder frei werdende Stellen nicht besetzen, ausgenommen sind Stellen, für deren Besetzung bereits eine schriftliche Einstellungszusage gegeben wurde,
2.
Höhergruppierungen von Angestellten und Arbeitern nur aufgrund eines entsprechenden rechtlichen Anspruchs durchführen. § 65 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) In den einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden findet eine Wahl des Bürgermeisters nicht mehr statt.

Dritter Teil
Schlußbestimmungen

§ 67
Personalvertretungen

Sofern nach den Bestimmungen des Personalvertretungsrechts durch die Gemeindegebietsreform eine Neuwahl von Personalräten erforderlich wird, findet § 32 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes ( SächsPersVG ) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 29), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 1998 (SächsGVBl. S. 165), mit der Maßgabe Anwendung, daß in Absatz 1 Satz 3 an die Stelle der Frist von vier Monaten eine Frist von neun Monaten tritt.

§ 68
Freistellung von Abgaben

Für Rechtshandlungen, die bei der Durchführung dieses Gesetzes notwendig werden, werden Abgaben des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben.

§ 69
Stichtag

Für die Anwendung von § 39 Abs. 2 und 3 sowie § 40 ist der Flurstücksbestand des Liegenschaftskatasters am 1. Juli 1997 maßgebend.

§ 70
Freiwillige Gemeindegebietsänderungen

(1) Die Gemeinden können die in diesem Gesetz bestimmten Gemeindegebietsänderungen gemäß den §§ 8 und 9 SächsGemO vereinbaren. Die Vereinbarung muß zum 1. Januar 1999 wirksam werden. Die gemäß § 8 Abs. 2 SächsGemO erforderliche Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde muß vor dem 1. Januar 1999 bestandskräftig werden.

(2) Die nach Absatz 1 geschlossenen Gebietsänderungsvereinbarungen werden hinsichtlich des gebietlichen Umfanges bestätigt. Im übrigen findet auf die gemäß Absatz 1 vereinbarten Gemeindegebietsänderungen dieses Gesetz mit Ausnahme von § 60 Abs. 3 und § 71 keine Anwendung.

§ 71
Künftige Gebietsänderungen

(1) Die Gemeinden, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, können auch nach dem 1. Januar 1999 Gemeindegebietsänderungen gemäß den §§ 8 und 9 SächsGemO vereinbaren. Die Rechtsaufsichtsbehörde darf die Genehmigung nach § 8 Abs. 2 SächsGemO nur erteilen, wenn die oberste Rechtsaufsichtsbehörde zuvor festgestellt hat, daß das Vorhaben hinsichtlich seines gebietlichen Umfanges dem Wohl der Allgemeinheit entspricht. Eine Genehmigung, die ohne die vorherige Feststellung erteilt wird, ist nichtig.

(2) § 127 Abs. 1 Nr. 7 SächsGemO bleibt durch die Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.

(3) Die Gemeinden, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, können auch nach dem 1. Januar 1999 nach Maßgabe der Bestimmungen des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit Verwaltungsverbände und Verwaltungsgemeinschaften bilden oder in ihrem Bestand ändern. Die Rechtsaufsichtsbehörde darf die Genehmigung nach § 12 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 SächsKomZG nur erteilen, wenn die oberste Rechtsaufsichtsbehörde zuvor festgestellt hat, daß das Vorhaben hinsichtlich seines gebietlichen Umfanges dem Wohl der Allgemeinheit entspricht. Eine Genehmigung, die ohne vorherige Feststellung erteilt wird, ist nichtig.

§ 72
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die §§ 49, 50, 52, 54, 57 bis 59, 65, 66, 68, 70 und 71 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1999 in Kraft. § 71 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 71 Abs. 3 Satz 2 und 3 treten am 1. Januar 2004 außer Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 28. Oktober 1998

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Dr. Hans Geisler
Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie

Der Sächsische Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht