Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Aussetzung von Geldbelohnungen für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung strafbarer Handlungen und bei der Ergreifung flüchtiger Straftäter
(VwV-Auslobung)

Vom 25. Oktober 2005

I.
Geltungsbereich
 
Für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung von Straftaten und der Ergreifung flüchtiger Straftäter können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der Staatsanwaltschaft und der Polizei Geldbelohnungen ausgesetzt werden.

 

II.
Zuständigkeit
1.
Für die Aussetzung von Belohnungen sind zuständig
 
a)
bei der Polizei der Präsident des Landeskriminalamts Sachsen, der Leiter der Landespolizeidirektion Zentrale Dienste Sachsen und die Leiter der Polizeidirektionen in ihrem Zuständigkeitsbereich;
 
b)
bei den Staatsanwaltschaften der Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen und die Leitenden Oberstaatsanwälte.
2.
Die Polizei kann die Belohnungen aussetzen, solange die polizeilichen Ermittlungsvorgänge noch nicht gemäß § 163 Abs. 2 der Strafprozessordnung ( StPO) an die Staatsanwaltschaft abgegeben worden sind. Von der Aussetzung der Belohnung ist die zuständige Staatsanwaltschaft zu unterrichten.
3.
Durch die unter Nummer 1 Buchst. a angeführten Behördenleiter können Belohnungen bis zu 12 500 EUR ausgesetzt werden. Belohnungen über 12 500 EUR dürfen nur mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern ausgesetzt werden.
4.
Hält der Generalstaatsanwalt oder der Leitende Oberstaatsanwalt die Aussetzung einer Belohnung für sachgerecht, bevor der polizeiliche Ermittlungsvorgang an die Staatsanwaltschaft abgegeben worden ist, erfolgt die Auslobung bei gegenseitigem Einvernehmen durch die Polizei. In der öffentlichen Bekanntmachung ist zum Ausdruck zu bringen, dass die Belohnung im Einvernehmen mit dem Generalstaatsanwalt oder mit dem Leitenden Oberstaatsanwalt ausgesetzt wird. Besteht kein Einvernehmen, kann der Generalstaatsanwalt oder der Leitende Oberstaatsanwalt die Belohnung selbst aussetzen.
5.
Der Leitende Oberstaatsanwalt kann Belohnungen bis zu 12 500 EUR aussetzen. Der Generalstaatsanwalt kann in Verfahren, die von ihm geführt werden, Belohnungen bis zu 12 500 EUR aussetzen. Belohnungen über 12 500 EUR dürfen nur mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz ausgesetzt werden.
6.
Die Angaben zur Belohnungshöhe stellen die Obergrenzen für eine Strafsache dar.
III.
Voraussetzungen
1.
Belohnungen können insbesondere ausgesetzt werden
 
a)
zur Aufklärung von Straftaten, die in besonderem Maße öffentlichkeitswirksam waren oder in deren Folge schwere Personen- oder Sachschäden entstanden sind;
 
b)
zur Aufklärung von Serienstraftaten und Straftatenhäufungen sowie zur Aufklärung von Straftaten mit terroristischem oder extremistischem Hintergrund;
 
c)
zur Ergreifung oder Wiederergreifung flüchtiger Personen, gegen die ein Strafverfahren anhängig ist oder die bereits rechtskräftig verurteilt sind.
2.
An das Aussetzen von Belohnungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Maßgebend sind die Schwere der Straftaten, der Umfang der verursachten Schäden, der Grad der von ihnen ausgehenden Gefährdung sowie außergewöhnliche Begehensweisen und die Gefährlichkeit flüchtiger Täter. Belohnungen sollen erst dann ausgesetzt werden, wenn erste Ermittlungen erfolglos waren oder eine rasche Aufklärung geboten scheint.
3.
Die Aussetzung mehrerer Belohnungen in der gleichen Strafsache ist zu vermeiden.
IV.
Inhalt der Auslobung
1.
In der Auslobung ist anzugeben,
 
a)
für welche Art der Mitwirkung bei der Aufklärung der Straftat die Belohnung ausgesetzt ist, zum Beispiel für die Ermittlung oder Ergreifung des Täters, für die Herbeischaffung von Beweismitteln, die zur Überführung oder Ermittlung des Täters führen;
 
b)
dass die Belohnung ausschließlich für Privatpersonen und nicht für Personen, zu deren Berufspflichten die Verfolgung von Straftaten gehört, bestimmt ist;
 
c)
welche Stellen Mitteilungen entgegennehmen.
2.
In der Auslobung sollen Anhaltspunkte für Mitteilungen von Privatpersonen möglichst genau benannt werden. Der Untersuchungszweck darf nicht gefährdet werden.
3.
Auf private Auslobungen kann hingewiesen werden.
V.
Bekanntmachung
1.
Die Auslobung ist in geeigneter Form, zum Beispiel durch Veröffentlichung in den Tageszeitungen oder durch Plakatanschlag, in geeigneten Fällen auch durch Rundfunk, Fernsehen oder andere Medien bekannt zu machen. Die Verantwortung trägt die auslobende Behörde.
2.
Die Regelungen zur Öffentlichkeitsfahndung gemäß der Polizeidienstvorschrift „Fahndung“ (PDV 384.1) (n. v.), in der jeweils geltenden Fassung, sind entsprechend anwendbar. Das Landeskriminalamt ist unverzüglich vor der Bekanntmachung zu unterrichten.
3.
Spätestens zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Auslobung ist eine Information über die Auslobung über die Lagedienste allen Polizeidirektionen zur Kenntnis zu geben.
VI.
Auszahlung
1.
Über die Zuerkennung, Verteilung und Auszahlung des ausgelobten Betrags entscheidet der Behördenleiter, der die Belohnung ausgesetzt hat. Soweit für die Auslobung die Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz oder des Staatsministeriums des Innern erforderlich war, ist diesem zuvor zu berichten. Der Bericht muss einen begründeten Verteilungsplan enthalten, in dem unter Hinweis auf den Akteninhalt alle Personen angeführt werden, die aus eigenem Antrieb zum Erfolgseintritt beigetragen haben; ferner muss aus dem Bericht zu ersehen sein, in welcher Weise jede einzelne Person mitgewirkt hat.
2.
Die Entscheidung kann ergehen, sobald der in der Auslobung bezeichnete Erfolg eingetreten ist.
3.
Wird die Entscheidung von dem Generalstaatsanwalt oder dem Leitenden Oberstaatsanwalt getroffen und soll eine Person wegen der Mitteilungen, die sie der Polizei oder einer anderen Stelle gemacht hat, bei der Belohnung berücksichtigt werden, sind diese regelmäßig zu hören.
4.
Die unter Ziffer II Nr. 1 Buchst. a und b genannten Behördenleiter können in besonderen Einzelfällen ohne vorherige Auslobung eine Belohnung an eine Privatperson für deren Mitwirkung bei der Verhinderung oder Aufklärung von Straftaten ausreichen, wenn es bei Gesamtwürdigung des Sachverhalts und der zu belohnenden Person angemessen erscheint. Sie haben vorab dem zuständigen Staatsministerium Bericht zu erstatten.
VII.
Private Geldmittel
 
Geldbeträge oder andere Zuwendungen, die von privater Seite für die Aussetzung von Belohnungen oder zur Verteilung an Beamte, die in der Sache ermittelt haben, angeboten werden, dürfen nicht angenommen werden.

 

VIII.
Haushalt
 
Die aufgrund dieser Bestimmung zu leistenden Ausgaben, wie beispielsweise die Kosten der Bekanntmachung und Belohnung, sind zu buchen
 
a)
im Bereich der Justiz im Kapitel 0604, Titel 52611;
 
b)
im Bereich der Polizei im Titel 53404 (Sachausgaben im Vollzugsdienst). Die Belohnung ist bei Aussetzen der Belohnung durch das Landeskriminalamt im Kapitel 0314, durch eine Polizeidirektion im Kapitel 0312 und durch die Landespolizeidirektion Zentrale Dienste Sachsen im Kapitel 0320 nachzuweisen.
 
Für eine Belohnung dürfen nicht gleichzeitig Haushaltsmittel des Staatsministeriums der Justiz und des Staatsministeriums des Innern herangezogen werden.
IX.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
1.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
2.
Gleichzeitig tritt die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Aussetzung von Geldbelohnungen für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung strafbarer Handlungen und bei der Ergreifung flüchtiger Straftäter (VwV-Auslobung) vom 25. Januar 1999 (SächsABl. S. 198), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2001 (SächsABl. S. 1126), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2004 (SächsABl. S. 1313), außer Kraft.

Dresden, den 25. Oktober 2005

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

Der Staatsminister des Innern
Dr. Thomas de Maizière

Änderungsvorschriften