Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
zur Änderung der ESF Plus-Richtlinie Qualifizierung und Reintegration Gefangener 2021–2027

Vom 1. November 2023

Artikel 1

Die ESF Plus-Richtlinie Qualifizierung und Reintegration Gefangener 2021–2027 vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. S. 1707) wird wie folgt geändert:

1.
In Ziffer I Nummer 2 wird die Angabe „vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. S. 1707)“ durch die Angabe „vom 9. Mai 2023 (SächsABl. S. 576)“ ersetzt.
2.
In Ziffer III wird die Angabe „durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044)“ durch die Angabe „zuletzt durch Artikel 118 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)“ ersetzt.
3.
In Ziffer IV Nummer 3 Satz 2 wird die Angabe „durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591)“ durch die Angabe „zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174)“ ersetzt.
4.
In Ziffer IV Nummer 6 wird folgender Satz angefügt: „Mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung kann eine geringere Teilnehmerzahl zugelassen werden.“
5.
Ziffer V Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„Eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung bei Kfz-Nutzung und Fahrrad-Nutzung ist in Höhe der Vorgaben des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 246) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, möglich. Bei nicht öffentlichen Trägern wird grundsätzlich der erhöhte Satz der Wegstreckenentschädigung für das Vorliegen triftiger Gründe anerkannt.“
6.
Ziffer V wird wie folgt gefasst:
a)
Folgende Nummer 7 wird eingefügt:
„Bei Vorhaben, deren Gesamtkosten 200 000 Euro nicht übersteigen, werden Fremdleistungen in Form eines Pauschalbetrages auf Grundlage des mit dem Antrag eingereichten Haushaltsplanentwurfs gefördert. Die Fremdleistungen sind zu begründen und durch Vorlage von Angeboten, Kostenvoranschlägen oder allgemein zugängliche Preisinformationen (Kataloge, Flyer, Internetangebote) zu belegen. Bei Fremdleistungen im Wert von mehr als 5 000 Euro sind vom Antragsteller mindestens drei vergleichbare Angebote einzuholen. Die Berechnungsgrundlagen sind der Bewilligungsstelle vorzulegen.“
b)
Die bisherige Nummer 7 wird zu Nummer 8.
7.
Ziffer VII wird wie folgt gefasst:
a)
Der bisherige Wortlaut wird Nummer 1.
b)
Folgende Nummer 2 wird eingefügt:
„Anstelle des Erstattungsprinzips nach Nummer 6.3.2 der EU-Rahmenrichtlinie findet für Vorhaben mit einer Zuwendung von mehr als 10 000 Euro das Vorauszahlungsverfahren nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), Anwendung.“
8.
Folgende Ziffer VIII Nummer 5 wird eingefügt: „In Bezug auf Ziffer V Nummer 7 ist die vollständige Durchführung der Fremdleistung durch Vorlage einer gesonderten Teilnehmerliste für die Fremdleistung (zum Beispiel Erste-Hilfe-Kurs, Gabelstaplerlehrgang) sowie eines exemplarischen Teilnehmernachweises (Zeugnis, Zertifikat et cetera) zu bestätigen. Die Teilnehmerliste ist von allen Teilnehmern zu unterschreiben. Zusätzlich bestätigt die jeweilige Justizvollzugsanstalt, in der das Vorhaben durchgeführt wurde, die Durchführung der Fremdleistung auf der Teilnehmerliste durch Unterschrift der Anstaltsleitung. Die Teilnehmerliste sowie der exemplarische Teilnehmernachweis sind der Bewilligungsstelle in pseudonymisierter Form vorzulegen.“

Artikel 2

Die Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 1. November 2023

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

Änderungsvorschriften