Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich des Tierschutzes
(FRL Tierschutz)
Vom 14. November 2023
[geändert durch RL vom 4. September 2024 (SächsABl. S. 1071)
mit Wirkung ab 20. September 2024]
A.
Allgemeine Regelungen
I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
- 1.
- Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, Zuwendungen im Bereich des Tierschutzes. Ziel ist eine Verbesserung der Aufnahme, Unterbringung und Pflege von Heimtieren und in Einzelfällen von Nutztieren.
- 2.
- Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
II.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden
- 1.
- Investive Maßnahmen zur Verbesserung der verhaltensgerechten Unterbringung von entlaufenen, verlorenen, ausgesetzten oder unterzubringenden Heimtieren, nach Artikel 1 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren vom 13. November 1987 (BGBl. 1991 II S. 402) und in Einzelfällen von Nutztieren nach § 2 Nummer 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 29. Januar 2021 (BGBl. I S. 146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen (Großbuchstabe B Teil 1) sowie
- 2.
- sonstige Maßnahmen zur Verbesserung des Tierschutzes für Heimtiere nach Artikel 1 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren und Nutztiere nach § 2 Nummer 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (Großbuchstabe B Teil 2).
III.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind gemeinnützige Tierschutzvereine mit Sitz im Freistaat Sachsen.
IV.
Zuwendungsvoraussetzungen
- 1.
- Zuwendungsfähig sind Maßnahmen, die ausschließlich im Freistaat Sachsen durchgeführt werden.
- 2.
- Vorhaben im Sinne von Großbuchstabe B Teil 1 Ziffer II müssen geeignet sein, die Unterbringung oder Pflege von Heimtieren unmittelbar zu verbessern. Sie müssen den Vorgaben gemäß § 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und, sofern es um die Haltung von Hunden geht, der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S.838), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2021 (BGBl. I S. 4970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen. Für das zu fördernde Vorhaben müssen alle notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen vorliegen. Steht bei Vorhaben im Sinne von Satz 1 das Grundstück nicht im Eigentum des Zuwendungsempfängers, muss dieser seine Berechtigung zur Durchführung des Vorhabens nachweisen.
V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
- 1.
- Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt.
- 2.
- Zuwendungsfähig sind Investitionen zur Schaffung von Tierplätzen sowie Personal- und Sachausgaben.
- 3.
- Abweichend von Nummer 1.2 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung können Zuwendungen auch bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall weniger als 2 500 Euro beträgt.
- 4.
- Nicht zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben, die im Zusammenhang mit der Bestellung oder Einführung von Tieren aus dem Ausland zum Zweck der entgeltlichen Abgabe an Dritte entstehen (sogenannter Auslandstierschutz).
VI.
Verfahren
- 1.
- Bewilligungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen.
- 2.
- Die Zuwendung ist bei der Bewilligungsbehörde unter Verwendung der vorgegebenen Formulare und erforderlichen Nachweise schriftlich oder entsprechend § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, elektronisch zu beantragen. Der Nachweis der Zuwendungsvoraussetzungen erfolgt durch Eigenerklärung im Antragsformular. Die jeweils geltenden Formulare, Vordrucke und Erklärungen sind im Internet unter www.lds.sachsen.de veröffentlicht.
- 3.
- Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung sowie die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
VII.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an einer Evaluation des Förderverfahrens teilzunehmen.
B.
Besondere Regelungen
Teil 1
Investive Maßnahmen zur Verbesserung
der verhaltensgerechten Unterbringung von Tieren
I.
Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist die Verbesserung der Unterbringung und Pflege von entlaufenen, verlorenen, ausgesetzten oder unterzubringenden Heimtieren und in Einzelfällen von Nutztieren in Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes. Durch die Förderung soll die Zahl der Tierheimplätze zumindest erhalten werden und soweit erforderlich sollen weitere Tierheimplätze geschaffen werden. Außerdem soll sichergestellt werden, dass die Tierheime weiterbetrieben werden können, indem sie so in Stand gesetzt werden, dass sie den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung und Tierschutz-Hundeverordnung, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.
II.
Gegenstand der Förderung
- 1.
- Gefördert werden Investitionen zur Schaffung von Plätzen in Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen:
- a)
- Neu-, Erweiterungs-, Aus- und Umbauten,
- b)
- Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen,
- c)
- bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der hygienischen Funktionalität und
- d)
- bauliche Maßnahmen zur Schaffung, zum Ausbau und zur Verbesserung von Quarantäneplätzen.
- 2.
- Die Bewilligungsbehörde kann im Benehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt in begründeten Einzelfällen wie Bränden, Naturkatastrophen oder fehlender Möglichkeiten zum Anschluss des Tierheimes an die öffentliche Versorgung zur Erreichung des unter Ziffer I genannten Zweckes auch für andere Vorhaben Fördermittel bereitstellen, um den Betrieb des Tierheimes oder einer ähnlichen Einrichtung zu erhalten.
- 3.
- Nicht zuwendungsfähig sind Investitionen für die Unterbringung von vom Tierschutzverein importierten, ausländischen Heimtieren.
III.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
- 1.
- Die Höhe der Zuwendung beträgt in der Regel 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Zuwendung darf 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.
- 2.
- Die Kommunen sollen sich an den Maßnahmen finanziell beteiligen.
- 3.
- Für Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben über 10 000 Euro ist durch die Bewilligungsbehörde das Benehmen des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt herzustellen.
IV.
Verfahren
- 1.
- Für Vorhaben innerhalb eines Kalenderjahres ist bei der Bewilligungsbehörde schriftlich ein Antrag bis spätestens 15. März des jeweiligen Kalenderjahres (Datum Antragseingang bei der Bewilligungsbehörde) unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars zu stellen.
- 2.
- Nach der Frist eingegangene Anträge können nur nachrangig zu den innerhalb der Frist eingegangenen Anträgen berücksichtigt werden.
- 3.
- Für die Auszahlung der Zuwendung findet abweichend von Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.
Teil 2
Sonstige Maßnahmen zur Verbesserung des Tierschutzes für Heimtiere
I.
Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist die Verbesserung der Aufnahme und Unterbringung von Heimtieren und in Einzelfällen von Nutztieren, also eine verbesserte Gesundheit, Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung der entlaufenen, verlorenen, ausgesetzten oder unterzubringenden Heimtiere in Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes, zu erreichen und nach § 13b Satz 4 des Tierschutzgesetzes Mittel für die Kastration von Kater und Kätzin zur Gesunderhaltung freilebender Katzenpopulationen bereit zu stellen.
II.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen:
- 1.
- zum Betrieb des Tierheimes oder einer ähnlichen Einrichtung,
- 2.
- zur Beschaffung von Tierbedarfsgegenständen und Tierfanggeräten,
- 3.
- zur Beschaffung von Futtermitteln für entlaufene, verlorene, ausgesetzte oder unterzubringende Heimtiere,
- 4.
- zur Kastration von Kater und Kätzin einschließlich der Kennzeichnung mit Transponder und
- 5.
- der Impfungen gegen Zoonosen für im Tierheim tätige Personen.
III.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
Zuwendungsfähig sind:
- 1.
- Personalausgaben, für den Betrieb eines Tierheims oder einer ähnlichen Einrichtung,
- 2.
- Sachausgaben
- a)
- für den Betrieb des Tierheims oder einer ähnlichen Einrichtung wie Strom, Wasser, Abwasser, Heizung, Miete und Telefon- und Internetanschluss entsprechend der Grundlage der Abrechnung des Vorjahres,
- b)
- für Beförderung von Tieren zur tierärztlichen Behandlung als Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 3 des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 246) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- c)
- für Fortbildungen im Bereich Tierschutz,
- d)
- für Impfungen gegen Zoonosen für im Tierheim tätige Personen, die Gebühren der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210), die zuletzt durch Artikel 3b des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und die Kosten für die Impfstoffe,
- e)
- für die Beschaffung von Tierbedarfsgegenständen und Tierfanggeräten sowie Futtermittel und
- f)
- die Gebühren nach § 2 Absatz 1 und § 3 der Tierärztegebührenordnung vom 15. August 2022 (BGBl. I S. 1401), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 70) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Kastration von Kater und Kätzin einschließlich der Kennzeichnung mit Transponder.
- 3.
- Bei Personalausgaben nach Nummer 1 und Sachausgaben nach Nummer 2 Buchstabe a bis c beträgt die Höhe der Zuwendung 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 10 000 Euro pro eingetragenen, gemeinnützigen Tierschutzverein pro Jahr.
- 4.
- Bei den Sachausgaben nach Nummer 2 Buchstabe d bis f beträgt die Höhe der Zuwendung in der Regel 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Zuwendung darf 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.
IV.
Verfahren
- 1.
- Der Antrag für Personalausgaben nach Ziffer III Nummer 1 und Sachausgaben nach Ziffer III Nummer 2 soll bis 15. März des jeweiligen Kalenderjahres (Datum Antragseingang bei der Bewilligungsbehörde) unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars gestellt werden. Nach der Frist eingegangene Anträge können nur nachrangig zu den innerhalb der Frist eingegangenen Anträgen berücksichtigt werden.
- 2.
- Für die Auszahlung der Zuwendung findet abweichend von Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.
C.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
- 1.
- Die Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die FRL Tierschutz vom 14. Juli 2022 (SächsABl. S. 906) außer Kraft.
- 2.
- Diese Richtlinie tritt mit Ablauf des 20. September 2031 außer Kraft.
Dresden, den 14. November 2023
Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping